Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 812,52 (hierin enthalten EUR 135,42 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Vater der Klägerin, Friedrich W*****, schloss für die Klägerin und seine weitere Tochter Gabriele bei der Beklagten „Töchterausstattungsversicherungen" mit Gewinnbeteiligung ab, und zwar für die Klägerin am 11. 2. 1977 mit einer Laufzeit von 24 Jahren (Versicherungsurkunde Nr 1X/683.699) und am 14. 10. 1983 mit einer Laufzeit von 18 Jahren (Nr 1X/929211) sowie für Gabriele am 11. 2. 1977 mit einer Laufzeit von 23 Jahren (Nr 1X/683.700) und am 14. 10. 1983 mit einer Laufzeit von 16 Jahren (Nr 1X/929.212). Sämtliche Versicherungsverträge weisen als Versicherungsnehmer und Versicherten jeweils den Vater Friedrich W***** auf. Die Klägerin ist in den sie betreffenden Versicherungsverträgen als mitversichertes Kind angeführt, ebenso ihre Schwester in den jeweils sie betreffenden Verträgen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsurkunden ist bezugsberechtigt für alle übrigen Versicherungsfälle außer dem Ablebensfall „der Versicherungsnehmer, soweit die Beilage keine anderen Bestimmungen enthält".
Die an die Versicherungsurkunden jeweils als deren „fester Bestandteil" angeschlossene „Beil X" enthält eine „Zusammenstellung der Versicherungsleistungen", darunter den folgenden Fall:
„2. Bleibt das mitversicherte Mädchen unverheiratet [im Berufungsurteil auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers:
verheiratet] und erlebt es den Ablauf der Versicherung, dann erhält es die Versicherungssumme in diesem Zeitpunkt ausbezahlt."
Die Versicherung zur Polizze Nr 1X/683.700 war zum 1. 2. 2000 fällig; Friedrich W***** begehrte die Zahlung am 9.12. 1999. Dieses Begehren langte am 13. 12. 1999 bei der Beklagten ein. Die Versicherung zur Polizze Nr 1X/929.212 war am 1. 10. 1999 fällig. Der Vater begehrte die Zahlung am 9. 12. 1999. Der Endwert jener Versicherung beträgt EUR 2.814,33. Die Versicherung zur Polizze Nr 1X/929.211 war am 1. 10. 2001 fällig. Der Vater begehrte die Zahlung am 16. 7. 2001. Der entsprechende schriftlich geäußerte Wunsch seinerseits langte am 23. 7. 2001 bei der Beklagten ein. Die Versicherung zur Polizze 1X/683.699 war am 1. 2. 2001 fällig. Der Wunsch des Vaters nach Auszahlung langte am 20. 11. 2000 bei der Beklagten ein. Die Beklagte nahm die Auszahlungen an Friedrich W***** auf Grund des Ablaufes der Versicherungszeiten vor. Friedrich W***** hatte nicht etwa eine vorzeitige Auflösung des Versicherungsvertragsverhältnisses begehrt. Die Beklagte verständigte hievon weder die beiden Töchter noch verlangte sie vom Versicherungsnehmer die Vorlage der Versicherungsscheine.
Friedrich W***** zahlte an die Klägerin im Februar 2001 einen Betrag von S 44.000,-- (EUR 3.197,60) unter Angabe des Verwendungszweckes „Töchterversicherung"; weiters bezahlte er an die Klägerin am 16. 2. 2000 weitere S 38.000,-- (EUR 2.761,57).
Gabriele W***** heiratete am 25.5. 2002, die Klägerin am 15. 12. 2004.
Mit der am 27. 9. 2004 eingebrachten (und auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützten Stufenklage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung über sämtliche vier Töchterausstattungsversicherungen mit den einleitend wiedergegebenen Polizzennummern sowie Zahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrag „in voller Höhe, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt". Im zweiten Rechtsgang wurde dieses Begehren auf Zahlung von EUR 14.333,91 samt 4 % Staffelzinsen umgestellt (ON 14), wobei sich dieser Betrag wie folgt aufschlüsselt:
Endwerte der Versicherungspolizzennummer
1X/929.212 EUR 2.814,33
1X/683.700 EUR 5.936,35
1X/683.699 EUR 5.990,78
1X/921.101 EUR 2.790,05
zusammen EUR 17.531,51
abzüglich Zahlung des Beklagten
an die Klägerin Februar 2001 - EUR 3.197,60
Rest EUR 14.333,91.
Der Klägerin seien die Forderungen ihrer Schwester aus den Versicherungsverträgen mit Inkassozessionsvertrag vom 21. 9. 2004 abgetreten worden. Da sämtliche Versicherungsverträge durch Zeitablauf im Sinne des Punktes 2 der wiedergegebenen AVB geendet hätten, die Versicherungssummen jedoch „grob schuldhaft" nicht den Töchtern, sondern ihrem Vater zur Auszahlung gebracht worden seien, der sie für sich behalten habe und ihre Herausgabe verweigere, sei ihnen die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes ersatzpflichtig. Die Beklagte habe es auch unterlassen, die beiden Schwestern vom Versicherungsfall zu verständigen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Der Vater sei Versicherungsnehmer und Versicherter; dessen Töchter seien als mitversicherte Personen anzusehen. Auf Grund der gewählten Vertragskonstruktion bestehe ein direkter Anspruch der Begünstigten nicht, selbst wenn der Vertrag vorwiegend diesen zum Vorteil gereichen sollte. Vielmehr sei der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt gewesen. Daher seien die Leistungen an diesen rechtmäßig erfolgt. Es liege eine Versicherung für fremde Rechnung ohne direkten Anspruch der begünstigten mitversicherten Kinder vor. Bei dieser Art Fremdversicherung sei allein der Versicherungsnehmer über das Vertragsverhältnis und damit auch über die daraus entspringenden Forderungen verfügungsberechtigt. Zumindest bei drei der klagsgegenständlichen Versicherungsverträge liege der Versicherungsablauf mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung, sodass auch ein Verjährungseinwand erhoben wurde.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurück. Trotz Ausspruches der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof wurde ein solcher von keiner der Parteien erhoben. Das Berufungsgericht trug hiebei dem Erstgericht auf, festzustellen, „ob der Vater der Klägerin das Bezugsrecht jeweils vor oder nach dem Eintritt der Versicherungsfälle geltend gemacht hat", weil sich erst auf dieser Grundlage abschließend beurteilen lassen werde, ob die Zahlung der Versicherungsleistungen an den Vater der Klägerin jeweils zu Recht erfolgt sei; soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, werde sich das Erstgericht auch mit dem erhobenen Verjährungseinwand auseinanderzusetzen haben.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin weiters vor, dass beide Schwestern erst nach Ablauf der Versicherungszeiten, nämlich am 15. 12. 2004 (Klägerin) bzw 26. 6. 2002 (Schwester) geheiratet hätten. Ihr Vater sei zum Zeitpunkt der Auszahlung der Heiratspolizzen nicht im Besitz des Versicherungsscheines gewesen; dieser habe sich ausschließlich im Besitz ihrer Mutter befunden. Infolge § 12 VersVG komme wegen der Nichtverständigung der Klägerin von der Auszahlung durch die Beklagte die dort vorgesehene Verjährungsfrist und nicht die allgemeine Verjährungsfrist nach ABGB zur Anwendung. Die Beklagte hielt ihren Verjährungseinwand aufrecht und bestritt weiterhin, dass den Töchtern Realisate aus den bestehenden Versicherungsverträgen zustünden.
Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das (umgestellte) Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich - unter Bezugnahme auf den früheren Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes - dahin, dass die Töchterausstattungsversicherungen als Sonderformen der Lebensversicherung zu qualifizieren seien. Die Klägerin und ihre Schwester könnten als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwerben. Da Friedrich W***** als Versicherungsnehmer hinsichtlich dreier Polizzen berechtigterweise vor dem Eintritt der Versicherungsfälle durch Abruf der Versicherungen die Leistung an sich selbst begehrt habe, bestehe insoweit jedenfalls kein Anspruch der beiden Töchter gegen die Beklagte. Was den unstrittig an die Klägerin abgetretenen Anspruch der Gabriele W***** auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag zur Polizzennummer 1X/929.212 betreffe, sei dieser durch die die Forderung von EUR 2.814,33 sA bei weitem übersteigenden Zahlungen des Friedrich W***** an die Klägerin erloschen. Auf die hilfsweise eingewandte Verjährung komme es somit nicht an.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die angefochtene Feststellung betreffend die Zahlung eines weiteren Betrages von S 38.000,-- (EUR 2.761,57) als unbedenklich, verneinte eine aus der Nichteinvernahme der Mutter der Klägerin als Zeugin abgeleitete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz als rechtlich nicht relevant und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes sei der Vater der Klägerin selbst der Versicherungsnehmer und Versicherte. Die Klägerin und ihre Schwester seien wohl als mitversichertes Kind angeführt; als Bestandteil der Versicherungsurkunde sei aber auch festgehalten, dass das mitversicherte Mädchen, wenn es unverheiratet bleibe und den Ablauf der Versicherung erlebe, die Versicherungssumme in diesem Zeitpunkt ausbezahlt erhalte. Damit sei ausreichend klargestellt, dass die mitversicherten Töchter im Sinne des § 166 VersVG begünstigt sein sollten. Bis zum Eintritt der Versicherungsfälle sei aber der Vater der Klägerin berechtigt gewesen, die Leistung der Versicherungsbeträge an sich selbst zu begehren. Im Zusammenhang mit drei Polizzen sei der Abruf des Friedrich W***** vor der Fälligkeit der Versicherung erfolgt, wozu dieser im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch berechtigt gewesen sei, ohne dass es einer Zustimmung der mitversicherten Mädchen bedurft hätte, seien diese doch nicht Versicherungsnehmerinnen gewesen. Damit komme es auf Feststellungen zum Besitz des Versicherungsscheines nicht an. Lediglich zur Polizze 1X/929.212 sei der Abruf durch den Vater erst nach dem maßgeblichen Versicherungszeitpunkt erfolgt. Nur in diesem Fall wäre daher - ungeachtet der zu prüfenden Verjährungsfrage - ein Anspruch der Klägerin denkbar. Zutreffend habe das Erstgericht jedoch aufgezeigt, dass ein diesbezüglicher Anspruch jedenfalls durch Zahlung erloschen sei, wofür bereits die unstrittig vom Vater der Klägerin zum Verwendungszweck „Töchterversicherung" geleistete Zahlung von S 44.000,-- (EUR 3.197,60) hingereicht habe.
Die ordentliche Revision wurde „aus den bereits zu 5 R 78/05k [Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang] aufgezeigten Gründen" für zulässig erklärt. Hierin war ausgeführt gewesen, dass sich der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Bezugsberechtigung aus Töchterausstattungsversicherungsverträgen zu befassen gehabt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher die Bestätigung des Berufungsurteiles begehrt wird.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO kann hiebei an die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes angeknüpft werden. Den Ausführungen der Revisionswerberin ist nur noch Folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Beide Parteien gehen davon aus, dass die vorliegenden, jeweils gleichlautend formulierten Versicherungsverträge, in denen jeweils der Vater als „Versicherungsnehmer und Versicherter" sowie das jeweilige Kind als „mitversichert" bezeichnet sind, einerseits als Versicherungsverträge für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG und andererseits als Lebensversicherung im Sinne der §§ 159 ff VersVG (für die hier nicht gegebenen Fälle des Ablebens bzw bei einem tödlichen Unfall eines mitversicherten Mädchens) konstruiert sind. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung bleibt das formelle Verfügungsrecht über die sachlich (materiell) dem Versicherten zustehende Forderung beim Versicherungsnehmer (RIS-Justiz RS0080863; RS0080792; jüngst 7 Ob 234/06x), wobei im vorliegenden Fall ein derartiges Verfügungsrecht im Sinn eines Bezugsrechtes für den Versicherungsnehmer (und nicht seine versicherten Töchter) sogar ausdrücklich „für alle Versicherungsfälle außer dem Ablebensfall" vereinbart worden ist. Der Versicherte kann daher auch einen derartigen Anspruch nicht selbst geltend machen, sondern es kann nur der Versicherungsnehmer auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, in welchem Prozess der Versicherte lediglich als Nebenintervenient auftreten könnte (RIS-Justiz RS0035281). Dass über zumindest drei der Versicherungsverträge mit den Versicherungsabläufen 1. 2. 2000, 1. 10. 2001 und 1. 2. 2001 noch vor den jeweils vorgesehenen Ablaufdaten vom Versicherungsnehmer disponiert wurde, entsprach letztlich der vertraglichen Versicherungskonstruktionen. Im durch die Versicherungsurkunden dokumentierten Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist daher an der Bezugsberechtigung des Versicherungsnehmers nicht zu zweifeln; ob im Innenverhältnis des Vaters als Versicherungsnehmer zu seinen als „bezugsberechtigt" bezeichneten Töchtern eine Anspruchsberechtigung der letzteren von Relevanz sein könnte, ist nicht Verfahrensgegenstand, richtet sich doch ihre Klage nicht gegen diesen, sondern (ausschließlich) gegen den Versicherer. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es also allein auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung oder etwa (wie hier) auf die familienrechtliche Stellung an (vgl RIS-Justiz RS0080831). Auch ein aus einer Art gesetzlichem Treuhandverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherten (RIS-Justiz RS0080862; RS0080792; 7 Ob 19/94 = SZ 67/88) allenfalls ableitbarer Anspruch müsste gegen Ersteren durchgesetzt werden. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man das Versicherungsverhältnis nach dem Gesichtspunkt der Kapitalversicherung prüft. Wird bei einer solchen das Recht auf die Leistung des Versicherers nämlich vom bezugsberechtigten Dritten (hier also den Töchtern) nicht erworben (hier: wegen vorzeitiger Disposition durch den Versicherungsnehmer), so steht es (ebenfalls) dem Versicherungsnehmer (allein) zu. Dem Begünstigten selbst wäre nur ein Anwartschaftsrecht zuzurechnen (7 Ob 254/99z = SZ 72/171). Soweit aber - zum vierten Versicherungsvertrag (1X/929.212) - der Schwester der Klägerin ein solches zuzugestehen wäre, wäre der daraus resultierende Anspruch - wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt - durch die vom Vater zwischenzeitlich geleistete und darauf gewidmete Zahlung ohnedies erfüllt. Relevante Verfahrens- oder Feststellungsmängel liegen damit nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz für die Revisionsbeantwortung beträgt 50 % und nicht, wie verzeichnet, 150 % (§ 23 RATG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)