OGH 1Ob57/49 (RS0027911)

OGH1Ob57/4914.12.1949

Rechtssatz

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die vertraglich verpflichtet sind, ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen und die mit der ausschließlichen kaufmännischen Leitung des Unternehmens betraut sind, hiebei auf unbestimmte Zeit im fixen Bezügen angestellt und einjährig auf den Vierteljahresschluß kündbar sind, unterliegen dem Angestelltengesetz.

Angestelltenverhältnis — Aktiengesetz — Organ — juristische Person — Fixum — Arbeitnehmer — freies Dienstverhältnis

 

Normen

AktG §75 ff
AngG §1 Ic

1 Ob 57/49OGH14.12.1949

Veröff: SZ 22/196 = EvBl 1950/423 S 401

2 Ob 356/74OGH03.07.1975

Vgl aber; Beisatz: Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar und schließt damit grundsätzlich die Eigenschaft der Vorstandsmitglieder als Angestellte im Sinne des AngG 1921 und Dienstnehmer (etwa im Sinne des § 2 Abs 2 ArbGerG) aus. (T1) Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = Arb 9371

9 ObA 117/88OGH15.06.1988

Vgl aber; Beisatz: Hier: Sparkassenvorstand (T2) Veröff: RdW 1988,428 = WBl 1989,64

9 ObA 2044/96wOGH29.05.1996

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Soweit ein Anstellungsvertrag (§ 75 AktG)- mit Verweisung auf das Angestelltengesetz - vorliegt, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis. (T3)

9 ObA 2003/96sOGH24.04.1996

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/103

9 ObA 261/02aOGH19.03.2003

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Vorstandsmitglieder stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis. (T4)

9 ObA 28/07vOGH28.09.2007

Vgl aber; Beis wie T1 nur: Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar. (T5)

7 Ob 22/17mOGH17.05.2017

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19491214_OGH0002_0010OB00057_4900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte