Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; jüngst: 6 Ob 130/12d).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RIS-Justiz RS0043144; RS0043086 [T1]; RS0042963 [T9]; RS0043166).
Das Berufungsgericht hat nicht nur zutreffend ausgeführt, dass die Mängelrüge der Berufungswerberin nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil die Erheblichkeit des - hier nicht offenkundigen - Verfahrensmangels nicht dargetan wurde (vgl RIS-Justiz RS0043049), sondern es hat die Mängelrüge auch inhaltlich behandelt.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)