OGH 3Ob166/16g

OGH3Ob166/16g23.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „i*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A. ***** GmbH, *****, vertreten durch die Jakobljevich & Grave Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 546.911,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2016, GZ 11 R 101/16b‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00166.16G.1123.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist, stellt für sich grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS‑Justiz RS0042828).

Die Klägerin stellte in erster Instanz unmissverständlich klar, dass sie ihren Anspruch nicht auf einen Vertrag stützt, sondern auf § 1041 ABGB, da in ihrer Mitteilung ihrer Erkenntnisse über eine unrichtige Ausschreibung an die Beklagte keine Leistung iSd §§ 1431 ff ABGB zu erblicken sei; daran hat sich in der Folge im erstinstanzlichen Verfahren nichts geändert.

Wenn das Erstgericht (und erkennbar auch das Berufungsgericht, das sich nur mit § 1041 ABGB auseinandersetzte) dieses Vorbringen dahin verstand, dass sich die Klägerin ohne Zweifel ausdrücklich und ausschließlich auf den Rechtsgrund eines Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB beschränkte, liegt darin keinesfalls eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Die Revision nennt weder Gründe, warum an diesem Verständnis zu zweifeln sein sollte, noch stellt sie nachvollziehbar dar, warum der Klägerin welche Leistungskondiktion zustehen sollte.

Die Prüfung des Klageanspruchs hatte daher nur in Richtung eines Verwendungsanspruchs zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0037610 [T43]).

2. Das Erstgericht begründete die Verneinung eines solchen Anspruchs mehrfach, wobei jeder einzelne Grund selbständig die Abweisung trägt. Ein Verwendungsanspruch stehe nicht zu, weil (1) eine Leistung vorliege, bei der eine entsprechende Leistungskondiktion anzustrengen wäre, (2) ein Verwendungsanspruch nur für Immaterialgüterrechte oder diesen vergleichbare Planungsleistungen zustehe, (3) die Kenntnisse der Klägerin dieser nicht ausschließlich zuzuordnen seien (s dazu RIS‑Justiz RS0019916; 6 Ob 138/14h; 4 Ob 59/13z; Apathy in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 1041 ABGB Rz 4 und 19; Lurger in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.02 § 1041 ABGB Rz 6; Rummel in Rummel 3 Vor § 1431 Rz 33) und (4) kein sittenwidriger Eingriff der Beklagten gegeben sei.

Zum dritten, ausführlich begründeten Argument des Erstgerichts enthielt schon die Berufung der Klägerin keine inhaltlichen Ausführungen. Die Verneinung dieser selbständig zu beurteilenden Rechtsfrage war daher schon vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0043352 [T26, T30, T34]; RS0043338 [T17, T20, T32]). Damit kann diese – ebensowenig in der Revision angesprochene – Frage auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein (RIS‑Justiz RS0043352 [T27, T33, T37]; RIS‑Justiz RS0043338 [T10, T11, T13, T27, T31]).

War somit ein Verwendungsanspruch der Klägerin schon wegen der bindenden Verneinung eines notwendigen Tatbestandselements bereits im Berufungsverfahren ausgeschlossen, fehlt es allen in der Revision angesprochenen Rechtsfragen des formellen und materiellen Rechts an der Präjudizialität, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt (RIS‑Justiz RS0088931).

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