OGH 2Ob502/91

OGH2Ob502/9115.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner, Dr.Floßmann und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde G*****, vertreten durch Dr.Manfred De Bock, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Margarethe W*****, vertreten durch den Sachwalter Ottmar K***** (SW 13/87 BG Dornbirn), dieser vertreten durch Dr.Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 145.947,24 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. Oktober 1990, GZ 3 R 249/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. April 1990, GZ 5 Cg 381/89-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben; das Urteil des Berufungsgerichtes wird im Umfang der noch offenen Klageforderung von S 141.651,40 sA aufgehoben; dem Gerichte zweiter Instanz wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 22.7.1987, SW 13/87-11, wurde Ottmar K***** gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für die Beklagte bestellt und ihm die Besorgung aller Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB aufgetragen. Das Pflegschaftsgericht begründete diese Entscheidung ua mit einer Hirnleistungsschwäche der Beklagten im Sinne eines organischen Psychosyndroms bei fehlender Kritik- und Einsichtsfähigkeit vor allem in wirtschaftlichen Dingen.

Die Beklagte zog Ende Dezember 1982 in die Wohnung ihrer Tochter Heide L***** nach Dornbirn. Dort lernte sie die Klägerin kennen, die für die Tochter gegen Bezahlung Putzarbeiten in deren Wohnung verrichtete. Nach Streitigkeiten mit der Tochter kaufte die Beklagte neben deren Wohnung ein Appartement. Die Klägerin machte in der Folge ihre Aufräumarbeiten auch in diesem Appartement. Sie stellte im März 1984 ihre Arbeit für Heide L***** ein. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie auch für die Beklagte von Heide L***** entlohnt worden.

Die Klägerin putzte für die Beklagte weiter und besorgte auch deren Wäsche, ohne hiefür Geld zu bekommen. Dabei erledigte sie auch verschiedene andere Dinge und begleitete die Beklagte ua zur Bank und zu Ärzten. Der Grund dafür, daß die Klägerin vorerst ohne Bezahlung für die Beklagte arbeitete, war, daß die Beklagte der Klägerin mitteilte, daß sie einmal das Appartement in Dornbirn in der S*****straße bekommen werde. Die Klägerin vertraute auf diese Zusage. Die Beklagte steckte den Kindern der Klägerin öfters ein Kuvert mit Geldbeträgen von S 100 bzw S 200 zu, wenn diese die Wäsche holten oder brachten. Diese Situation bestand von März 1984 bis Dezember 1985, wobei die Beklagte die Klägerin auch öfters in deren Wohnung aufsuchte und sich dort tagsüber aufhielt. In dieser Zeit arbeitete die Klägerin 40 Stunden pro Monat für die Beklagte.

Von Ende Dezember 1985 bis 1.6.1987 wohnte die Beklagte zur Gänze bei der Klägerin, in deren Wohnung sich noch deren drei Kinder aufhielten. Die Klägerin "wusch für die Beklagte, richtete ihr die Wäsche", kochte und verpflegte sie. Sie führte sie auch zu allen Ärzten, begleitete sie zur Bank, ging mit ihr spazieren und umsorge sie in jeder Weise. Die Beklagte fand auch Anschluß im Familienleben der Klägerin und fühlte sich bei dieser äußerst wohl.

Da die Beklagte nicht mehr gut sehen konnte, auch nicht mehr "gerade" unterschreiben konnte, suchten die Streitteile einen Notar auf, um dort eine auf die Klägerin lautende Vollmacht für Bankgeschäfte durch die Beklagte unterfertigen zu lassen. Die Beklagte bestimmte, was mit ihren monatlichen Einkünften im Ausmaß von ca S 20.000 zu geschehen hatte. Sie gab hievon S 5.000 monatlich der Klägerin. Was sie mit dem restlichen Geld machte, konnte das Erstgericht nicht feststellen.

Einmal (zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt) schenkte die Beklagte der Klägerin S 50.000 und ein anderes Mal ca S 15.000. Darüberhinaus erhielt die Klägerin von der Beklagten auch zwei Schmuckstücke (zwei Ringe) und eine Uhr. Für die Aufnahme und vollkommene Betreuung der Beklagten in ihrer Wohnung verlangte die Klägerin kein Geld; dies in Erwartung der Übertragung der Wohnung in der S*****straße, wie es die Beklagte versprochen hatte. Die Beklagte wollte der Klägerin nicht nur diese Wohnung, sondern auch ihre Wohnung in Innsbruck zukommen lassen. Sie begab sich in der Folge zu einem Notar, um die Übergabs- und Schenkungsverträge hinsichtlich der beiden Wohnungen errichten zu lassen. Am 29.1. sowie am 22.4.1987 unterfertigte die Beklagte jeweils einen Übergabs- und Schenkungsvertrag betreffend die beiden Eigentumswohnungen in Dornbirn und Innsbruck.

Im Juni 1987 "wurde die Beklagte aus der Obhut der Klägerin genommen". Sie wurde zunächst von ihrer Tochter Heide L***** betreut und schließlich in einem Pflegeheim in O***** untergebracht.

Bei der Beklagten liegt seit dem Jahre 1983 eine sich ständig verschlimmernde senile Demenz vor. Durch diese hirnorganische, progredient verlaufende Geisteskrankheit ist die Beklagte nunmehr weitestgehend desorientiert, chronisch verwirrt und in krankhafter Weise suggestibel, sodaß sie nicht mehr über genügend Urteilsvermögen, Kritikfähigkeit und freie Willensbestimmung verfügt. Die Beklagte ist nicht mehr geschäftsfähig und war dies auch nicht zu den Zeitpunkten der Unterfertigung der Übergabs- und Schenkungsverträge. Inwieweit ihre Geschäftsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt gegeben war bzw ob sie in den letzten Jahren ein "lucidum intervallum" hatte, läßt sich nicht feststellen.

Die Schwere der psychischen Störung bei der Beklagten kann von einem Außenstehenden nicht sofort erkannt werden, weil die Beklagte ein ausgeprägtes "Fassadenverhalten" zeigt. Das heißt, daß es die Beklagte versteht, ihren psychischen Defekt mit eingeschliffenem Routineverhalten, "schablonenförmigen Abläufen und Verwendung von Füllworten ein Stück weit zu überdecken", sodaß sich ein Laie dadurch möglicherweise bei oberflächlichen Kontakten täuschen läßt.

Die Beklagte begehrte in den beim Landesgericht Feldkirch zu 7 Cg 25/88 und 7 Cg 168/88 anhängigen Prozessen die Feststellung der Nichtigkeit der Übergabs- und Schenkungsverträge. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6.2.1989 wurde ausgesprochen, daß diese beiden Verträge mit Rücksicht auf die bereits damals nicht gegebene Geschäftsfähigkeit der Beklagten nichtig sind.

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 22.2.1989, U 333/88-27, wurde die Klägerin wegen der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB sowie des Betruges nach § 146 StGB verurteilt, wobei ihr die widerrechtliche Abhebung von insgesamt S 15.680 vom Konto der Beklagten angelastet wurde.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 145.947,24 sA. Sie habe die Beklagte im Hinblick auf die zugesicherte Schenkung des Liegenschaftsvermögens kostenlos betreut. Nach dem im Rechtsstreit 7 Cg 326/88 des Landesgerichtes Feldkirch eingeholten psychiatrischen Gutachten sei davon auszugehen, daß die Beklagte zumindest seit dem Jahre 1982 geschäftsunfähig war. Für ihre Arbeiten gelte gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. In der Zeit von März 1984 bis Dezember 1985 habe die Klägerin 80 Stunden im Monat für die Beklagte gearbeitet, weshalb sich ihr Entgeltanspruch unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von S 80 mit S 140.800 errechne. Für die volle Betreuung der Beklagten in der Wohnung bis 1.6.1987 gebühre der Klägerin ein monatlicher Betrag von S 15.000. Hievon kämen die von der Beklagten tatsächlich entrichteten S 5.000 in Abzug, sodaß sich der Anspruch für diesen Zeitraum mit (18 Monate a S 10.000) S 180.000 errechne. Hievon seien die Forderungen der Beklagten an Prozeß- und Exekutionskosten sowie der Schadensbetrag von S 15.680 aus dem Strafverfahren, insgesamt ein Betrag von S 174.852,76, in Abzug zu bringen. Die Forderung der Klägerin betrage deshalb noch restlich S 145.947,24.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Da sie seit dem Jahre 1982 vollkommen geschäftsunfähig sei, habe zwischen den Streitteilen kein Dienstvertrag zustandekommen können. Damit fehle die Grundlage für eine Entlohnung. Es habe sich somit um freiwillige Leistungen im Sinne einer Nachbarschaftshilfe gehandelt. Die Unterbringung und Betreuung der Beklagten in der Wohnung der Klägerin sei mit den monatlich bezahlten S 5.000 vollkommen abgegolten worden. Im übrigen sei das Klagebegehren auch verjährt. Zu den bereits von der Klägerin berücksichtigten Gegenforderungen kämen weitere S 4.295,44 an zusätzlichen Exekutionskosten. Aufrechnungsweise eingewendet werde weiters ein Betrag von S 50.000 den die Klägerin von der geschäftsunfähigen Beklagten geschenkt bekommen habe. Die Klägerin habe schließlich mit ihrer Universalvollmacht diverse Geldgeschäfte getätigt und für die Klägerin die monatlichen Einkünfte von ca S 20.000 eingezogen. Aus der Zeit der Vermögensverwaltung habe die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Schadenersatzanspruch in der Größenordnung von mindestens S 500.000. Auch dieser Betrag werde gegen die Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit S 75.547,24, die Gegenforderung mit S 4.295,44 als zu Recht bestehend fest, verurteilte die Beklagte zur Bezahlung von S 71.251,80 sA und wies das Mehrbegehren ab. Für die Betreuung der Beklagten in der Zeit von März 1984 bis Dezember 1985 sei ein Entgelt von S 70.400 angemessen. Für die "gänzliche Versorgung" der Beklagten von Dezember 1985 bis Mai 1987 gebühre der Klägerin ein monatliches Entgelt von S 15.000, nach Abzug der bezahlten S 5.000 sohin restlich S 10.000 monatlich, insgesamt also S 180.000. Von dem so mit S 250.400 errechneten Anspruch kämen die von der Klägerin berücksichtigten Gegenforderungen von S 174.852,76 in Abzug. Dies ergebe den als zu Recht bestehend festgestellten Betrag von S 75.547,24, wovon noch die Gegenforderung von S 4.295,44 abzuziehen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, hingegen jener der Beklagten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es (unter Berücksichtigung unangefochten gebliebener und bestätigter Teile) das gesamte Klagebegehren abwies. In der Frage der Vergütung "zweckverfehlender", weil in der - später

enttäuschten - Erwartung einer künftigen Gegenleistung zunächst unentgeltlich erbrachter Arbeitsleistungen werde von der Rechtsprechung im Anschluß an die grundlegenden Ausführungen Bydlinskis über Lohn und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistung, FS-Wilburg 1965, 45 f, unterschieden: Ergibt sich die Unentgeltlichkeit der Leistung aus besonderen Vereinbarungen oder - wie dies bei Diensten zwischen Familienangehörigen oder Lebensgefährten in der Regel zutrifft - aus persönlichen Verhältnissen der Beteiligten, dann gebühre hiefür kein Entgelt. Werden dagegen die Dienste nur in der dem Empfänger deutlich erkennbaren - oder von ihm herbeigerufenen - Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, einer Betriebsübergabe, einer Eheschließung oder eines ähnlichen bestimmten Erfolges geleistet und entgegengenommen, ohne daß der Empfänger auf Grund besonderer Umstände damit rechnen darf, sie ohne Vergütung behalten zu können, dann habe der Leistende im Falle der Zweckvereitelung - wenn sich also ergibt, daß er mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann - gemäß § 1152 ABGB einen Anspruch auf angemessenen Lohn für die geleisteten Dienste. Bei Anlegung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergebe sich, daß der zeitliche Beginn des allfälligen Entgeltanspruches der Klägerin davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Schenkung ihrer Wohnung in Aussicht stellte und ab wann die diesbezügliche Erwartung der Klägerin für die Beklagte deutlich erkennbar war. Eine "stille", dh nicht durch entsprechende Äußerungen der Beklagten hervorgerufene Hoffnung der Klägerin könnte im Sinne der obigen Darlegungen einen Entgeltsanspruch der Klägerin nicht begründen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege aber darin, daß der von der Klägerin mit ihren Pflege- und Arbeitsleistungen angestrebte Erfolg, nämlich die Übereignung einer Eigentumswohnung, ja tatsächlich zunächst eintrat, jedoch nachträglich dadurch vereitelt wurde, daß die Schenkungs- und Übergabsverträge wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit der Beklagten für nichtig erklärt wurden. Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrages aus verschiedenen Gründen müsse zur Beurteilung allfälliger Kondiktionsansprüche auf den Verbotszweck der übertretenen bzw der die Nichtigkeit verursachenden Norm - hier die Bestimmung des § 865 ABGB - abgestellt werden. Die Klägerin, die ihre Arbeitsleistungen als Vorausleistung auf die in Aussicht gestellte Übereignung der Eigentumswohnung erbrachte, könne mit ihrem Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB nicht besser gestellt werden, als sie für den Fall stünde, daß sie ihre Betreuungsleistungen in Erfüllung einer Vertragspflicht, zB aus einem entgeltlichen Übergabsvertrag, erbracht hätte. In letzterem Fall würde bei einer Nichtigerklärung des Vertrages wegen Geschäftsunfähigkeit des Geschäftspartners die Bestimmung des § 1424 ABGB analog herangezogen und dem Geschäftsunfähigen ohne Rücksicht auf seine Redlichkeit die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gestattet werden. Ausgehend davon hafte ein geschäftsunfähiger Bereicherungsschuldner daher nur nach Maßgabe einer endgültig verbliebenen Bereicherung. Dies gebiete schon der Schutzzweck des § 865 ABGB, da sonst ein Geschäftsunfähiger entgegen den Intentionen der zitierten Bestimmung und des § 1424 ABGB auch aus einem ungültigen Geschäft zu haften hätte, selbst wenn keine Bereicherung mehr vorhanden ist.

Die von der Klägerin erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen hätten für die Beklagte keine "endgültig verbliebene Bereicherung" zur Folge gehabt, weshalb das gesamte Klagebegehren abzuweisen und auf die Beweisrügen beider Streitteile nicht mehr einzugehen sei. Die Revision sei zufolge der dargelegten Fallkonstruktion zulässig.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 141.651,80 sA stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Dem Berufungsgericht ist zunächst zuzustimmen, daß nach neuerer an Bydlinski (Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, FS zum 60.Geburtstag von Walter Wilburg, 45 ff) orientierter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Erbringer von Arbeitsleistungen gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf angemessenen Lohn hat, wenn diese nur in der dem Empfänger deutlich erkennbaren Erwartung erbracht werden, damit einen bestimmten Erfolg, etwa eine letztwillige Zuwendung udgl zu erreichen, sich aber nachher ergibt, daß der Leistende mit dem Erreichen des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann (vgl JBl 1985, 692 ua). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, daß die Beklagte als Empfängerin der Arbeitsleistungen von allem Anfang an nicht geschäftsfähig und daher nicht in der Lage war, die Erwartung der Klägerin rechtswirksam zu erkennen, geschweige denn dieser Erwartung tatsächlich zu entsprechen. Es können daher die allgemeinen zur zweckverfehlenden Arbeitsleistung dargelegten Grundsätze, wie sie von Lehre und Rechtsprechung aus § 1152 ABGB abgeleitet werden, hier keine unmittelbare Anwendung finden, vielmehr komme, wie vom Berufungsgericht jedenfalls in den Grundzügen erkannt wurde, jene Vorschriften zur Anwendung, die die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrages mit einem Geschäftsunfähigen regeln. Diese sind durch bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Sinne des § 877 ABGB mit der Besonderheit gekennzeichnet (vgl Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 und 5 zu § 877), daß bei Geschäftsunfähigen § 1424 ABGB analog anzuwenden ist, dieser daher (ohne Rücksicht auf Redlichkeit) nur dasjenige zurückzustellen hat, das bei ihm noch vorhanden ist oder zu seinem Vorteil verwendet wurde (SZ 55/166;

Gschnitzer in Klang2 IV/1; Wilburg in Klang2 VI 486;

Koziol-Welser7 I 380 ua). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes sind jedoch die Pflege- und Betreuungsleistungen der Klägerin von der Beklagten insoweit zu ihrem bleibenden Vorteil verwendet worden, als diese hiefür kein oder nur ein im Vergleich zu den am Arbeitsmarkt üblichen Sätzen geringeres Entgelt aufwenden mußte. Die Beklagte hätte für die Besorgung der Wäsche oder den Putz der Wohnung udgl eine eigene Arbeitskraft aufnehmen und bezahlen müssen; die hiefür ersparten Auslagen erhöhten ihren finanziellen Reservefonds; sie können nicht mit dem Hinweis des Berufungsgerichtes übergangen werden, daß sie keine "endgültig verbleibende Bereicherung" der Beklagten zur Folge gehabt hätten. Demgemäß steht der Klägerin der Ersatz ihrer Betreuungs- und Pflegeaufwendungen nach jenen Gesichtspunkten zu, wie solche Dienstleistungen zur Zeit und am Ort ihrer Darreichung zu entgelten gewesen wären.

Das Berufungsgericht hat sich - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Auffassung, wonach die Beklagte nicht endgültig bereichert und das Klagebegehren daher abzuweisen sei, mit den Beweisrügen beider Streitteile nicht befaßt (S 16 des Berufungsurteils). Dies wird es unter Bedachtnahme auf die dargelegten Rechtsgrundsätze nachzuholen und danach zu beurteilen haben, welche Pflege- und Arbeitsleistungen die Klägerin der Beklagten erbrachte, wieviel dafür zu bezahlen gewesen wäre und ob bzw welche Gegenleistungen die Beklagte der Klägerin erbrachte. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht auch auf die weiteren Einwendungen der Beklagten und auf die eingewendeten Gegenforderungen einzugehen haben. Dabei wird schließlich zu berücksichtigen sein, daß die Bereicherung zwar die Bereicherungsklägerin, den Wegfall der Bereicherung aber die Beklagte, auch wenn sie nicht geschäftsfähig war, zu beweisen hat (vgl 1 Ob 598/87 und die dort zitierte Literatur).

Die dargelegten Grundsätze haben zur Folge, daß der Revision der Klägerin stattzugeben, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.

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