§ 142. Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
BGBl I 2013/15, ab 12. 1. 2013; s § 1503 Abs 1 Z 8; ist, außer in vor dem 12. 1. 2013 anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren auch auf Anerkenntnisse anzuwenden, die vor dem 12. 1. 2013 erklärt worden sind

