OGH 2Ob124/20d

OGH2Ob124/20d25.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* B*, vertreten durch Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG in Mödling, gegen die beklagte Partei A* J*, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen 50.497,50 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse der klagenden Partei 29.201,37 EUR; Revisionsinteresse der beklagten Partei 21.296,13 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 15 R 166/19w‑46, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. September 2019, GZ 28 Cg 33/18z‑40, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131116

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision der Klägerin wird teilweise Folge, jener der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird teils bestätigt und teils dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bereits rechtskräftigen Aussprüche als Teilurteil lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen Betrag von 37.270,38 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 3. 2019 zu zahlen, dies bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft *.

Das Mehrbegehren auf Zahlung bei Exekution in das gesamte Vermögen und ein Zahlungsmehrbegehren von 7.504,66 EUR samt Zinsen werden abgewiesen.

Die Entscheidung über die auf diesen Teil des Begehrens entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen wird dem Endurteil vorbehalten.

Im Übrigen, also im Umfang eines Begehrens von 5.722,46 EUR samt Zinsen werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die auf diesen Teil des Begehrens entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Streitteile sind die einzigen Kinder ihres am 28. September 2017 verstorbenen Vaters und ihrer am 22. März 2018 verstorbenen Mutter. Beide Nachlässe waren überschuldet. Strittig ist die Haftung der Beklagten als Geschenknehmerin nach § 789 ABGB. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

[2] Die Eltern waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft miteinem Einfamilienhaus. Mit Notariatsakt vom 17. November 2015 schenkten sie die Liegenschaft der Beklagten, die ihrerseits den Eltern das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht als Dienstbarkeit zum persönlichen Bedarf einräumte.

[3] In einem ebenfalls am 17. November 2015 errichteten Testament setzte der Vater die Beklagte als Alleinerbin ein. Die Klägerin enterbte er und setzte sie, sollte dies nicht möglich sein, auf den Pflichtteil. Die Mutter hatte die Beklagte schon in einem Testament vom 3. Juli 2015 zur Alleinerbin bestimmt. Auch sie hatte die Klägerin enterbt und, sollte dies nicht möglich sein, auf den Pflichtteil gesetzt.

[4] Die Verlassenschaft nach dem Vater, bestehend aus den verzeichneten Aktiva von 17.345,16 EUR, wurde der Beklagten auf Abschlag ihrer Forderungen von insgesamt 31.269,71 EUR an Zahlungs statt überlassen. Die Gebühr des Gerichtskommissärs wurde mit 150 EUR bestimmt und der Beklagten die Zahlung aufgetragen. Der Nachlass war daher mit 14.074,55 EUR überschuldet.

[5] Die Verlassenschaft nach der Mutter wurde der Beklagten aufgrund des Testaments eingeantwortet. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter wurden Aktiva von 14.335,91 EUR und Passiva von 35.131,94 EUR festgestellt, sodass der Nachlass mit 20.796,03 EUR überschuldet war.

[6] Im Zeitpunkt der Schenkung betrug der Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der Belastung mit dem Wohnungsgebrauchsrecht der Eltern (rund) 202.450 EUR, ohne diese Belastung 325.953,48 EUR.

[7] Die Beklagte zahlte der Klägerin als Abgeltung für den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater 20.000 EUR.

[8] Der Verbraucherpreisindex 2010 erhöhte sich von November 2015 (Schenkung) bis September 2017 (Tod des Vaters) von 111 % auf 114,7 % und von November 2015 (Schenkung) bis März 2018 (Tod der Mutter) von 111 % auf 115,7 %.

[9] Im vorliegenden Pflichtteilsprozess begehrte dieKlägerinzuletzt die Zahlungvon 50.497,50 EUR sA.Sie habe aus der Verlassenschaft nach dem Vater einen Anspruch auf ein Sechstel des Hälftewerts der Liegenschaft. Aus der Verlassenschaft nach der Mutter steheihr ein Viertel des Hälftewerts der Liegenschaft zu. Unter Abzug der erhaltenen 20.000 EUR ergebe dies nach dem Vater einen Anspruch von 8.199 EUR, nach der Mutter von 42.298,50 EUR. Der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe auf Lebenszeit vorbehaltenen Nutzungsrechts sei außer Ansatz zu lassen, wenn bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststehe, dass diese Belastung im für die Beurteilung des Pflichtteils maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalls wegfallen werde.

[10] Die Beklagtewendete – soweit in dritter Instanz noch von Interesse – ein, der Wert des Wohnungsgebrauchsrechts der Eltern sei bei der Wertermittlung abzuziehen. Mit dem gezahlten Betrag von 20.000 EUR seien die Pflichtteilsansprüche der Klägerin vollständig erfüllt.

[11] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 18.765,85 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 31.731,65 EUR sA ab. Es traf die wiedergegebenen Feststellungen und führte rechtlich aus, das Vermögensopfer sei mit der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beklagte erbracht worden. Die geschenkte Liegenschaft sei gemäß § 788 ABGB idF des ErbRÄG 2015 auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht worden sei. Daher sei der Verkehrswert unter wertmindernder Berücksichtigung des Gebrauchsrechts zu diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Der nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasste Wert des Hälfteanteils des Vaters betrage 104.968,35 EUR, der solchermaßen angepasste Wert des Hälfteanteils der Mutter betrage 105.980,57 EUR. Der Beklagten sei der Nachlass nach dem Vater an Zahlungs statt überlassen worden, sodass hier mit Ausnahme der Gebühr des Gerichtskommissärs von 150 EUR kein weiterer Abzug vorzunehmen sei. Der Klägerin stehe daher nach dem Vater ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 17.469,72 EUR (ein Sechstel von 104.818,35 EUR) zu. Vom Hälfteanteil der Mutter sei die Überschuldung des Nachlasses (20.796,03 EUR) abzuziehen, woraus sich der Pflichtteilsanspruch nach der Mutter mit 21.296,13 EUR (ein Viertel von 85.184 EUR) errechne. Die Addition beider Pflichtteilsansprüche ergebe 38.765,85 EUR, sodassnach Abzug der Zahlung von 20.000 EUR der zugesprochene Betrag als der Klägerin zustehender Anspruch verbleibe.

[12] Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von 21.296,13 EUR sA bei sonstiger Exekution in die geschenkte Liegenschaft verpflichtete und das Mehrbegehren von 29.201,37 EUR sA sowie auf Zahlung ohne Einschränkung des Exekutionsgegenstands abwies. Es ließ die ordentliche Revision zu.

[13] Das Berufungsgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht wie das Erstgericht die Ansicht, nach § 788 ABGB idF des ErbRÄG 2015 sei die Schenkung für jenen Zeitpunkt zu bewerten, zu dem sie wirklich gemacht, also das Vermögensopfer erbracht worden sei. Belastungen der geschenkten Sache – wie hier das Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Eltern – änderten nichts daran, dass das Vermögensopfer bereits im Zeitpunkt der Schenkung erbracht sei. Der Bewertungszeitpunkt für die Liegenschaft sei daher jener der Einverleibung der Beklagten als Eigentümerin. Die Rechtsprechung, wonach eine Belastung etwa durch ein Wohnrecht außer Ansatz zu lassen sei, wenn bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststehe, dass diese Belastung im für die Beurteilung des Pflichtteils maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalls wegfallen werde, sei zur früheren Rechtslage ergangen, nach der der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung jener des Erbanfalls undsomit in der Regel des Todes des Erblassers gewesen sei. Angesichts der anderslautenden Regelung des § 788 ABGB idF des ErbRÄG 2015 sei diese Rechtsprechung nicht mehr anwendbar. Unter Berücksichtigung der §§ 787, 788 und 789 Abs 1 ABGB idF des ErbRÄG 2015 errechne sich unter Berücksichtigung der Valorisierung der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater mit 17.469,72 EUR, der mit der nur auf diesen Anspruch gewidmeten Zahlung der Beklagten von 20.000 EUR zur Gänze beglichen sei. Der Pflichtteilsanspruch nach der Mutter betrage 21.296,13 EUR. Gemäß § 789 Abs 3 ABGB hafte die Beklagte bei Nichtzahlung jedoch nur mit der zugewendeten Liegenschaft.

[14] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung eines mit der Schenkung einer Liegenschaft eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts für den Geschenkgeber bei Ausmittlung der Höhe des Schenkungspflichtteils nach dem ErbRÄG 2015 keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des § 788 ABGB idF des ErbRÄG 2015 seiein Wohnungsgebrauchsrecht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Gehe man allerdings nach wie vor davon aus, dass der Zweck der Hinzu- oder Anrechnung sei, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre, gäbe es keinen Schenkungsvertrag und damit auch kein Wohnungsgebrauchsrecht.

[15] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin strebt – abgesehen von der (rechtskräftigen) Abweisung eines Zinsenteilbegehrens undder Einschränkung der Exekution in die geschenkte Liegenschaft – die gänzliche Klagestattgebung an. Die Beklagte beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn der gänzlichen Klageabweisung. Hilfsweise stellen beide Parteien einen Aufhebungsantrag.

[16] In den Revisionsbeantwortungen beantragen beide Parteien, die jeweils gegnerische Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[17] Beide Revisionen sind zulässig, weil die Frage der Berücksichtigung beschränkter dinglicher Rechte bei der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen einer Klarstellung bedarf. Nur die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt.

[18] Die Klägerin macht geltend, es bestehe auch zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 kein Grund, die bisherige Rechtsprechung, wonach der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe auf Lebenszeit vorbehaltenen Nutzungsrechts außer Ansatz zu lassen ist, wenn bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass diese Belastung im für die Beurteilung des Pflichtteils maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalls wegfallen wird, aufzugeben. Davon abgesehen begehre sie nicht den gemeinen, sondern nur den Schenkungspflichtteil, bei dessen Ausmittlung die Überschuldung des Nachlasses nicht abzuziehen sei.

[19] Die Beklagte releviert in ihrer Revision, das Berufungsgericht habe ihre Rechtsrüge hinsichtlich der Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechts nicht behandelt. Bei diesbezüglich richtiger rechtlicher Beurteilung sei für den maßgeblichen Zeitpunkt der Schenkung ein so geringer Verkehrswert der geschenkten Liegenschaft anzusetzen, dass das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

[20] Hiezu wurde erwogen:

[21] 1. Beide Revisionen beziehen sich auf die Frage, wie sich beschränkte dingliche Rechte an einer geschenkten Sache auf die Bemessung des Pflichtteils auswirken. Sie sind daher gemeinsam zu behandeln. Da beide Eltern nach dem 31. Dezember 2016 gestorben sind, sind die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen des ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).

[22] 2. Die Klägerin macht zwei getrennt zu beurteilende Ansprüche nach § 789 ABGB geltend, und zwar jeweils aufgrund der Hinzurechnung des vom jeweiligen Elternteil geschenkten Hälfteanteils an der Liegenschaft zu dessen Nachlass. Unstrittig ist, dass die Pflichtteilsquote nach dem Vater ein Sechstel und nach der Mutter ein Viertel beträgt. Da beide Nachlässe überschuldet sind, richtet sich der Anspruch gegen die Beklagte als Geschenknehmerin. Zentrale Frage des Revisionsverfahrens ist, ob und gegebenenfalls wie bei der Hinzurechnung der Schenkung das den Eltern eingeräumte Wohnrecht zu berücksichtigen ist. Dabei sind im Kern zwei Lösungen (sowie allenfalls vermittelnde Lösungen) denkbar:

(a) Es wird der Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt unter Berücksichtigung der Wohnrechte ermittelt. Das Ergebnis wird für jeden Hälfteanteil nach § 788 ABGB auf den Zeitpunkt des jeweiligen Todes aufgewertet, davon wird der jeweilige Pflichtteilsanspruch berechnet. Diese Lösung liegt (bei zusätzlicher Berücksichtigung der Überschuldung des Nachlasses der Mutter) der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde.

(b) Es wird der Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt ohne Berücksichtigung der Wohnrechte ermittelt. Das Ergebnis wird für jeden Hälfteanteil nach § 788 ABGB auf den Zeitpunkt des jeweiligen Todes aufgewertet. Die dann noch auf dem Anteil haftenden Rechte werden für diesen Zeitpunkt bewertet und abgezogen. Vom Ergebnis wird der jeweilige Pflichtteilsanspruch berechnet. Das bedeutete hier Folgendes: Beim Tod des Vaters wäre sein (ehemaliger) Hälfteanteil nicht mehr mit seinem Wohnrecht belastet, wohl aber mit dem zu diesem Zeitpunkt noch aufrechten Wohnrecht der Mutter. Dessen zu diesem Zeitpunkt bestehender Wert wäre daher zur Hälfte abzuziehen. Beim Tod der Mutter würde ihr (ehemaliger) Hälfteanteil ganz frei; ein Abzug hätte daher nicht mehr zu erfolgen.

 

[23] Diese Lösungen beruhen auf einer unterschiedlichen Auslegung von § 788 ABGB: Die erste wendet das in dieser Bestimmung enthaltene „Stichtagprinzip“ auch auf die Berücksichtigung von auf der Sache haftenden Lasten an. Sie wird in der Lehre konsequent von Umlauft (Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht2 [2018] 318 ff) vertreten. Die zweite beschränkt den Anwendungsbereich von § 788 ABGB auf die Frage, ob und wie Entwicklungen des Werts der geschenkten Sache als solcher zu berücksichtigen sind, und beurteilt die Berücksichtigung von auf der geschenkten Sache haftenden Lasten nach allgemeinen Grundsätzen des Pflichtteilsrechts (dazu unten 3. und 4.).

[24] 3. Der Senat hat sich mit einem Teilaspekt dieser Frage bereits in der Entscheidung 2 Ob 64/19d (= RS0133183; RS0012946 [T4, T5] = EF-Z 2020/96 [zust Tschugguel] = JBl 2021, 114 [krit Krist]) auseinandergesetzt:

[25] 3.1. Strittig war dort, ob eine bei der Schenkung vom Erblasser „zurückbehaltene“ Personaldienstbarkeit, die mit dessen Tod erlischt, bei der Bewertung zu berücksichtigen ist. Der Senat verneinte das, weil sonst ein Wertungswiderspruch drohe: Ein Abzug des Werts der Dienstbarkeit führte dazu, dass ein zur Anrechnung einer Schenkung verpflichteter Pflichtteilsberechtigter bei einer mit einem zurückbehaltenen Nutzungsrecht verbundenen lebzeitigen Schenkung besser stünde als bei Zuwendung derselben Sache erst auf den Todesfall: Obwohl er früher über die Substanz der Sache verfügen könnte, müsste er sich weniger anrechnen lassen als bei einem Erwerb erst von Todes wegen. Dies wäre mit den Zwecken des Pflichtteilsrechts nicht vereinbar.

[26] 3.2. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. Die Hinzurechnung von Schenkungen soll dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so stehen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher noch im Nachlass wäre. Dass sich dies gegenüber dem alten Recht (vgl zuletzt 2 Ob 91/18y EF‑Z 2018/132 [Tschugguel]) geändert hätte, ist nicht erkennbar: Die Hinzurechnung (also das Wegdenken der pflichtteilswidrigen Verfügung) soll auch nach neuem Recht verhindern, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Zuwendung zu Lebzeiten schlechter steht, als wenn der Erblasser über die betroffene Sache erst von Todes wegen verfügt hätte.

[27] 3.3. § 788 ABGB steht dieser Auffassung nicht entgegen.

[28] (a) Diese Bestimmung sollte das Problem von Wertveränderungen der Sache zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers lösen. Solche Veränderungen können sich durch die allgemeine Preisentwicklung, durch Zufälle oder durch Handlungen oder Unterlassungen des Beschenkten ergeben. Das alte Recht hatte insofern eine schematische Regelung getroffen: Nach § 794 iVm § 785 Abs 1 ABGB aF war bei beweglichen Sachen der Wert beim Erbanfall maßgebend, bei unbeweglichen Sachen hingegen jener beim Empfang. Dies hätte insbesondere dazu geführt, dass bei einer unbeweglichen Sache (auch) solche Wertsteigerungen unberücksichtigt geblieben wären, die nicht auf dem Verhalten des Beschenkten (Investitionen), sondern auf der allgemeinen Preisentwicklung beruhten. Dies hätte den Zweck der (damals noch nicht so bezeichneten) Hinzurechnung verfehlt: Der Pflichtteilsberechtigte wäre bei einer Schenkung zu Lebzeiten wegen der typischen Wertsteigerung von Grund und Boden regelmäßig schlechter gestanden als bei Zuwendung derselben Sache von Todes wegen. Diese Erwägungen führten zu einer differenzierenden Rechtsprechung. Danach war auch bei unbeweglichen Sachen grundsätzlich der Wert im Todeszeitpunkt anzusetzen (RS0012984), wobei der Bewertung allerdings der Zustand der Sache im Zeitpunkt der Schenkung zugrunde zu legen war (RS0012973). Ermittelt wurde also letztlich ein fiktiver Wert.

[29] (b) Nach § 788 ABGB nF ist demgegenüber der Wert im Zeitpunkt der („wirklich gemachten“) Schenkung maßgebend, der allerdings nach dem VPI auf den Todeszeitpunkt „anzupassen“ (also idR aufzuwerten) ist. Dadurch sollen die Dritten zugewendeten Werte „möglichst gleichmäßig an die Verhältnisse im Todeszeitpunkt herangeführt werden“ (EB zur RV, 688 BlgNR 25. GP 36). Es ging dem Gesetzgeber daher auch bei der Neuregelung nur um die Vorgangsweise bei der Ermittlung jenes (fiktiven) Werts der geschenkten Sache, der der Hinzu- und Anrechnung zugrunde zu legen ist. Das „Stichtagprinzip“ des § 788 ABGB stellt dabei klar, dass Wertveränderungen nach der Schenkung unabhängig von ihrer Ursache (also Zufall, Handlungen oder Unterlassungen des Beschenkten oder konkrete Preisentwicklung) grundsätzlich unerheblich sind; statt dessen hat (zum „Heranführen“ der Werte an den Todeszeitpunkt) eine Aufwertung nach der allgemeinen Preisentwicklung (VPI) zu erfolgen.

[30] (c) Dass damit auch vom Zweck der Hinzu- und Anrechnung – nämlich Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass – abgegangen werden sollte, ist weder dem Wortlaut von § 788 ABGB noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Letztere weisen sogar in die Gegenrichtung. Denn nach ihnen soll die Regelung die geschenkten Werte gleichmäßig an die Verhältnisse im Todeszeitpunkt heranführen. Auch der Gesetzgeber sah daher grundsätzlich den Todeszeitpunkt als maßgebend an; nur für die Bestimmung des konkret hinzuzurechnenden Wertes traf er – auch um die Probleme des alten Rechts zu vermeiden (dazu ausführlich Schauer, Die Bewertung von Vorempfang und Schenkungen bei der Pflichtteilsanrechnung, NZ 1998, 23 ff) – eine Sonderregelung.

[31] (d) Ob und gegebenenfalls wie ein „zurückbehaltenes“ Recht bei der Bewertung der geschenkten Sache zu berücksichtigen ist, muss daher mangels Regelung in § 788 ABGB aufgrund des dargestellten Zwecks der Hinzurechnung entschieden werden. Das führt zu einem eindeutigen Ergebnis: Wäre die Sache noch im Nachlass, könnte das mit dem Tod des Erblassers erloschene Nutzungsrecht den Wert nicht mehr mindern. Der Empfänger müsste sich daher den Wert der unbelasteten Sache anrechnen lassen. Ein Grund, den Wert eines „zurückbehaltenen“ Nutzungsrechts im Fall der lebzeitigen Schenkung trotzdem vom Wert der geschenkten Liegenschaft abzuziehen (also nur einen entsprechend verminderten Wert hinzuzurechnen), ist nicht erkennbar. Denn dadurch stünde der Pflichtteilschuldner besser und der die Hinzurechnung begehrende Pflichtteilsberechtigte schlechter, als wenn die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben wäre. Das wäre vom Zweck der Hinzurechung nicht gedeckt.

[32] (e) Die gegen diese Lösung geäußerten Bedenken von Krist (JBl 2021, 116 ff) können nicht überzeugen:

[33] Sie beruhen zunächst auf der Prämisse, dass § 788 ABGB eine „klare“ Regelung – im Sinn der Berücksichtigung erlöschender Rechte bei der Bewertung – enthalte. Dies stehe einer davon abweichenden Auslegung entgegen, und eine durch Analogie zu füllende Lücke liege nicht vor. Diese Prämisse trifft aber nach Ansicht des Senats aus den bereits genannten Gründen nicht zu: Es ist zwar richtig, dass der Wortlaut von § 788 ABGB auch die von Krist (aaO) und vor allem von Umlauft (Hinzu- und Anrechnung 318 ff) vertretene Auffassung decken würde. Zwingend ist das aber nicht, weil der Begriff „Bewertung“ auch im eingeschränkten Sinn (Wert der Sache ohne Berücksichtigung von Lasten) verstanden werden kann. Der Zweck und die Stellung von § 788 ABGB im System des Pflichtteilsrechts sprechen für dieses eingeschränkte Verständnis.

[34] Das von Krist zur Begründung seiner Auffassung gebildete, wohl als argumentum ad absurdum gemeinte Beispiel eines Verkaufs der geschenkten Liegenschaft zu einem Preis, der unter Berücksichtigung der Belastung gebildet wurde, dürfte nicht ausreichend zwischen der Bemessung des Pflichtteils einerseits und der Haftung des Geschenknehmers andererseits differenzieren. Für die Bemessung des Pflichtteils ist nach dem Verständnis des Senats die Fiktion der Nachlasszugehörigkeit der geschenkten Sache – mit dem nach § 788 ABGB auf den Todeszeitpunkt „herangeführten“ Wert – entscheidend. Der (redliche) Geschenknehmer haftet demgegenüber nach § 789 Abs 3 ABGB nur mit der geschenkten Sache. Er ist daher bei deren Untergang frei; bei einem Verkauf ist seine Haftung auf die noch vorhandene Bereicherung beschränkt (Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 §§ 789, 790 Rz 6; Umlauft, Hinzu- und Anrechnung 224; beide mwN).

[35] 4. Aus den zur Auslegung von § 788 ABGB und zum Zweck der Hinzurechnung angestellten Erwägungen folgt zwingend, dass Nutzungsrechte an der geschenkten Sache, die nicht dem Erblasser, sondern Dritten zustehen, mit dem Wert im Todeszeitpunkt zu berücksichtigen sind.

[36] 4.1. Auch bei solchen Rechten ist auf den Zweck der Hinzurechnung abzustellen: Der sie fordernde Pflichtteilsberechtigte ist grundsätzlich so zu stellen, als wäre die geschenkte Liegenschaft noch im Nachlass vorhanden; nur für die Problematik der Wertentwicklung zwischen Schenkung und Tod ist das Stichtagprinzip des § 788 ABGB anzuwenden. Wäre aber die Liegenschaft noch im Nachlass, so wäre sie zwar weiterhin mit dem dinglichen Recht des Dritten belastet. Dieses Recht wäre daher zweifellos bei der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil zu berücksichtigen. Es minderte den Wert der Liegenschaft aber nur im Ausmaß der wahrscheinlichen (dh nach Sterbetafeln zu bestimmenden) Restnutzungsdauer (vgl zum alten Recht 2 Ob 529/95: Bewertung des Fruchtgenusses zum Todestag). Hingegen wäre die Ausübung des Rechts vor dem Tod des Erblassers völlig irrelevant. Der Umstand, dass eine Liegenschaft aufgrund einer pflichtteilswidrigen Verfügung nicht mehr im Nachlass ist, kann daher auch in Bezug auf Rechte Dritter nicht zu einer Schlechterstellung des Hinzurechnungsberechtigten und einer Besserstellung des Pflichtteilsschuldners führen. Vielmehr sind wertmindernde Rechte auch insofern nur zu berücksichtigen, soweit sie die Liegenschaft noch belasten. Besonders deutlich wird das, wenn der berechtigte Dritte schon vor dem Erblasser gestorben ist: Wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben und die Liegenschaft daher noch im Nachlass, bestünde kein Zweifel, dass sie mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wäre. Warum das bei einer Schenkung vor dem Tod anders sein soll, ist nicht erkennbar.

[37] 4.2. Eine Berücksichtigung des Rechts nach seiner im Zeitpunkt der Schenkung wahrscheinlichen Restnutzungsdauer stünde zudem im Widerspruch zur Nichtberücksichtigung von Rechten, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen. Denn auch diese Nichtberücksichtigung bedeutet im Ergebnis, dass die Nutzung zwischen der Schenkung und dem Tod für die Hinzurechnung irrelevant ist. Es begründet aber weder für den Beschenkten noch für den Hinzurechnungsberechtigten oder den Pflichtteilsschuldner einen tragenden Unterschied, ob die auf einem beschränkten dinglichen Recht beruhende Nutzung zwischen Schenkung und Tod durch den Erblasser oder einen Dritten erfolgte.

[38] 4.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Sache bei der Hinzurechnung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies entspricht der herrschenden Ansicht zum alten Recht (zuletzt ausführlich Umlauft, Glosse zu 7 Ob 248/11p, NZ 2013, 78). Da sich der Zweck des Hinzu- und Anrechnungsrechts mit dem ErbRÄG 2015 nicht grundlegend geändert hat und § 788 ABGB nur das Problem der Wertentwicklung zwischen Schenkung und Tod lösen sollte, besteht kein Anlass, nach neuem Recht davon abzugehen.

[39] 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich für die Pflichtteilsansprüche der Klägerin Folgendes:

[40] 5.1. Der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater kann noch nicht abschließend beurteilt werden.

[41] (a) In die Bemessungsgrundlage fällt zunächst der halbe Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt ohne Berücksichtigung des Wohnrechts, nach dem VPI aufgewertet zum Sterbetag des Vaters (zum Wohnrecht unten [c]). Das ergibt bei einem Ausgangswert von 162.976,74 EUR und einem Verhältnis der VPI-Werte von 111 zu 114,7 einen Betrag von 168.409,30 EUR.

[42] (b) Davon abzuziehen ist zunächst die Überschuldung des Nachlasses von 14.074,55 EUR. Eine solche Überschuldung war schon nach altem Recht von der Bemessungsgrundlage des Schenkungspflichtteils abzuziehen (RS0012960; zuletzt 2 Ob 150/19a). Nach neuem Recht, das die Unterscheidung zwischen Nachlass- und Schenkungspflichtteil nicht mehr kennt, gilt nichts anderes. Die Berücksichtigung der Überschuldung folgt wiederum (wie auch die hier vorgenommene Auslegung von § 788 ABGB) aus dem Zweck des Hinzurechnungsrechts, den Berechtigten im Grundsatz so zu stellen, wie er stünde, wenn die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben wäre. In diesem Fall wäre die Sache zwar im Nachlass; einen Grund, dessen Passiva nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen, gäbe es aber nicht.

[43] (c) Zu berücksichtigen ist zudem die weiter bestehende Belastung des (ehemaligen) Hälfteanteils des Vaters durch das Wohnrecht der Mutter. Dieses Wohnrecht ist, wie oben (Punkt 4.) ausgeführt, versicherungsmathematisch (dh nach der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer) für den Zeitpunkt des Todes des Vaters zu bewerten. Da es auf der gesamten Liegenschaft haftet, ist in Bezug auf den Hälfteanteil des Vaters nur der halbe Wert abzuziehen. Da Feststellungen zum (relevanten) Wert des Wohnrechts fehlen, ist eine abschließende Erledigung hier nicht möglich.

[44] 5.2. Der Pflichtteilsanspruch nach der Mutter beträgt 37.270,38 EUR.

[45] In die Bemessungsgrundlage fällt hier zunächst der halbe Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt ohne Berücksichtigung des Wohnrechts, nach dem VPI aufgewertet zum Sterbetag der Mutter. Das ergibt bei einem Ausgangswert von 162.976,74 EUR und einem Verhältnis der VPI-Werte von 111 zu 115,7 den Betrag von 169.877,55 EUR. Davon abzuziehen ist die Überschuldung des Nachlasses von 20.796,03 EUR, was zu einer Bemessungsgrundlage von 149.081,52 EUR führt. Ein den Wert der Liegenschaftshälfte minderndes Wohnrecht besteht mit dem Tod der Mutter nicht mehr. Der Pflichtteil beträgt ein Viertel davon, also 37.270,38 EUR.

[46] 6. Auf dieser Grundlage ist wie folgt zu entscheiden:

[47] 6.1. Nach der Mutter macht die Klägerin einen Pflichtteil von 42.298,50 EUR geltend. Davon ist ein Begehren von 37.270,38 EUR berechtigt, das Mehrbegehren von 5.028,12 EUR ist nicht berechtigt. In diesem Umfang kann die Sache abschließend erledigt werden.

[48] 6.2. Über die Höhe des Pflichtteils nach dem Vater kann noch nicht abschließend entschieden werden, weil Feststellungen zum Wert des Wohnrechts der Mutter im Zeitpunkt seines Todes fehlen.

[49] Das Erstgericht wird diesen Wert festzustellen haben. Ob dafür eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich ist, haben die Vorinstanzen zu entscheiden. Der halbe Wert des Wohnrechts ist von der Bemessungsgrundlage abzuziehen und davon der Pflichtteil zu errechnen. Vom Ergebnis ist die von der Beklagten geleistete Abschlagszahlung von 20.000 EUR abzuziehen.

[50] Allerdings ist auch hier eine teilweise Erledigung möglich: Der Pflichtteil nach dem Vater kann höchstens ein Sechstel der Bemessungsgrundlage ohne Abzug des Wohnrechts (das sind 154.334,75 EUR), also 25.722,46 EUR betragen. Nach Abzug der Abschlagszahlung verbleiben daher 5.722,46 EUR. Das (schon unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung) mit 8.199 EUR erhobene Begehren ist daher jedenfalls mit einem Betrag von 2.476,54 EUR unberechtigt.

[51] 6.3. Auf dieser Grundlage hat nur die Revision der Klägerin Erfolg. Das angefochtene Urteil ist in der Abweisung eines Begehrens von 5.028,12 EUR (oben 6.1.) und von 2.476,54 EUR (oben 6.2.), insgesamt also im Umfang von 7.504,66 EUR, zu bestätigen. Da der Pflichtteilsanspruch nach der Mutter 37.270,38 EUR beträgt (oben 6.1.), ist das angefochtene Urteil weiters im Zuspruch von 21.296,13 EUR zu bestätigen, und der Klägerin ist in Abänderung des Urteils ein weiterer Betrag von 15.974,25 EUR zuzusprechen. Im Übrigen, also im Umfang von 5.722,46 EUR, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, und dem Erstgericht ist insofern die neuerliche Entscheidung über den Pflichtteil nach dem Vater aufzutragen (oben 6.2.).

[52] 7. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

[53] 8. Die Kostenentscheidung gründet sich für das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und für den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 4 ZPO.

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