Rechtssatz
Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Bei der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist dabei der im § 794 ABGB genannte Zeitpunkt des Erbanfalles maßgebend.
7 Ob 188/01z | OGH | 17.10.2001 |
Beisatz: Bei der Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist demnach nicht zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wenn die Verfügung unterblieben wäre. (T1) |
6 Ob 154/06z | OGH | 14.09.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach dem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls in Geld zu bestimmen. (T2); Beisatz: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T3); Veröff: SZ 2006/134 |
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0060OB00805_8200000_006
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