OGH 7Ob192/71; 5Ob605/76; 1Ob613/78; 7Ob541/83; 6Ob712/84; 1Ob39/11h; 6Ob86/12h; 2Ob174/12w; 10ObS87/14p; 7Ob205/14v; 8Ob16/15h; 8Ob72/15v; 3Ob90/17g; 4Ob123/17t; 7Ob138/17w; 1Ob70/18b; 1Ob155/18b; 6Ob184/20g; 10ObS61/21z; 10ObS51/23g; 10Ob11/23z (RS0043039)

OGH7Ob192/71; 5Ob605/76; 1Ob613/78; 7Ob541/83; 6Ob712/84; 1Ob39/11h; 6Ob86/12h; 2Ob174/12w; 10ObS87/14p; 7Ob205/14v; 8Ob16/15h; 8Ob72/15v; 3Ob90/17g; 4Ob123/17t; 7Ob138/17w; 1Ob70/18b; 1Ob155/18b; 6Ob184/20g; 10ObS61/21z; 10ObS51/23g; 10Ob11/23z12.3.2024

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit (hier wegen Unterlassung der Parteienvernehmung) erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier bei Durchführung der Parteienvernehmung) zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Parteienvernehmung beantragte.

Normen

ZPO §503 Z2 C1a

7 Ob 192/71OGH27.10.1971
5 Ob 605/76OGH15.06.1976
1 Ob 613/78OGH14.06.1978

Vgl; Beisatz: Das Beweisthema muss in der Mängelrüge der Berufung zumindest dann nicht wiederholt werden, wenn nach der Aktenlage kein Zweifel daran bestehen kann, welche streitenscheidenden Feststellungen der ersten Instanz der Berufungswerber durch das übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubte. (T1) <br/>Veröff: RZ 1979/8 S 38

7 Ob 541/83OGH24.03.1983
6 Ob 712/84OGH14.12.1984

Beisatz: Hier: Feststellungen aus einem nach Meinung des Rechtsmittelwerbers beizuschaffendem Akt. (T2)

1 Ob 39/11hOGH24.11.2011

Auch

6 Ob 86/12hOGH24.05.2012

Vgl; Beisatz: Jedenfalls hätten keinerlei Zweifel daran bestehen dürfen, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts der Beklagte ohne Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubte. (T3)

2 Ob 174/12wOGH20.12.2012

Auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T4)<br/>Beisatz: Der Rechtsmittelwerber muss in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. (T5)

10 ObS 87/14pOGH30.09.2014

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

7 Ob 205/14vOGH26.11.2014

Auch; Beis wie T4

8 Ob 16/15hOGH26.02.2015

Auch; Beisatz: Hier: Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zur Vernehmung. (T6)

8 Ob 72/15vOGH25.08.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

3 Ob 90/17gOGH07.06.2017

Vgl

4 Ob 123/17tOGH24.08.2017

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

7 Ob 138/17wOGH21.09.2017

Auch; Beis wie T4

1 Ob 70/18bOGH17.10.2018

Auch; Beis wie T5

1 Ob 155/18bOGH26.09.2018

Beis wie T4

6 Ob 184/20gOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T4

10 ObS 61/21zOGH27.04.2021

Beis wie T4; Beisatz: Ob das Berufungsvorbringen den Anforderungen an die Darstellung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels genügt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden. (T7)

10 ObS 51/23gOGH24.07.2023

vgl; Beisatz nur wie T7

10 Ob 11/23zOGH12.03.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19711027_OGH0002_0070OB00192_7100000_001