OGH 10Ob11/23z

OGH10Ob11/23z12.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch denSenatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. H*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere, Rechtsanwälte in Salzburg (führendes Verfahren AZ 1 C 171/20f), 2. E*, vertreten durch Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt (verbundenes Verfahren AZ 1 C 170/20h), wegen 8.865,90 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 22 R 239/22h‑32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 29. Juli 2022, GZ 1 C 171/20f, 1 C 170/20h‑26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00011.23Z.0312.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit jeweils 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger schloss eine Vereinbarung mit einem Verein, nach der ihm gegen Zahlung eines Fördermitgliedschaftsbeitrags und eines Nutzungsentgelts die Nutzung eines näher bezeichneten Fahrzeugs überlassen werden sollte. Der Zweitbeklagte war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Organwalter des mittlerweile aufgelösten Vereins. Der Erstbeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt keine Organstellung mehr inne. Der Kläger hat niemals ein Fahrzeug erhalten und nimmt die Beklagten auf Zahlung der an den Verein geleisteten 8.865,90 EUR in Anspruch.

[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Haftungsdurchgriff auf die Vereinsorgane lägen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[4] 1. Zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO muss zumindest eine präjudizielle (RS0088931) Rechtsfrage konkret ausgeführt werden (vgl RS0043654). Stützt der Revisionswerber sein Rechtsmittel – wie hier – auf den Rechtsmittelgrund des § 503 Z 2 ZPO, muss er in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (vgl RS0043039 [T4]). Diesen Anforderungen wird die Revision im vorliegenden Fall nicht gerecht.

[5] 2. Mit der Wiedergabe der gänzlich abstrakt gehaltenen Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur „Stoffsammelmaxime bei deliktischen Schadenersatzansprüchen“, wird nicht dargetan, wodurch sich der Kläger konkret beschwert erachtet.

[6] Soweit das Unterbleiben der Einholung „weiterer Beweise“ zur Verwendung von Vereinsvermögen zugunsten der Beklagten gerügt wird, geht daraus nicht einmal hervor, ob ein – der Rechtsrüge zuzuordnender (vgl RS0043304) – sekundärer Feststellungsmangel oder ein – im Verfahren dritter Instanz nur ausnahmsweise aufgreifbarer (vgl RS0043086) – Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht wird. Inwiefern die fehlende Trennung der Gebarung des Vereins, an den der Kläger Zahlungen leistete, und eines zweiten Vereins zur Haftung der Beklagten führen sollte, wird nicht nachvollziehbar dargetan.

[7] Insgesamt wird in der Revision daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). Werden mehrere Verfahren mit Gerichtsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind die obsiegenden Parteien je durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt einer jeden der eigene Ersatzanspruch auf Basis des sie betreffenden Streitwerts (RS0072286 [T1] = 6 Ob 136/07d). Ein Anspruch des Vertreters des Zweitbeklagten auf Erhöhung der Entlohnung nach § 15 RATG besteht nicht, weil er nicht mehrere Personen vertrat und dem Zweitbeklagten im Verfahren auch nicht mehrere Personen gegenüberstanden.

Stichworte