OGH 1Ob193/66; 3Ob537/80; 6Ob136/07d; 10Ob11/23z (RS0072286)

OGH1Ob193/66; 3Ob537/80; 6Ob136/07d; 10Ob11/23z12.3.2024

Rechtssatz

Diese Vorschrift kommt dann nicht zur Anwendung, wenn eine Rechtssache mit anderen Rechtssachen verbunden wird und auf derselben Seite ein anderer Anwalt die Interessen anderer Parteien vertritt.

Normen

RATG §12 Abs1
RATG §14 Abs1

1 Ob 193/66OGH15.09.1966

Veröff: EvBl 1967/102 S 104

3 Ob 537/80OGH25.03.1981
6 Ob 136/07dOGH27.02.2009

Vgl; Beisatz: Werden mehrere Verfahren mit Gerichtsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind die obsiegenden Parteien je durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt einer jeden der eigene Ersatzanspruch auf Basis nur des sie betreffenden Streitwerts. (T1)

10 Ob 11/23zOGH12.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19660915_OGH0002_0010OB00193_6600000_001