European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00177.21D.1020.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0031883; vgl auch RS0113640) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), hängen regelmäßig stark von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass darin in der Regel keine erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen. Dies gilt auch für die Frage, was noch zulässige Kritik ist (6 Ob 170/13p).
[2] 2. Ein Widerspruch im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO läge nur vor, wenn der Spruch der Entscheidung widersprüchlich ist; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus (RS0042133; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 37 mwN).
[3] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Berufungswerber, um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40 mwN). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (Kodek, Praxistipps zum Berufungsverfahren, Zak 2016, 384).
[4] 3.2. Der Verweis in der Revision auf Ausführungen in der Vorauflage eines Großkommentars (Zechner in Fasching/Konecny 2 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 13, 87), die sich noch dazu auf die Inhaltserfordernisse für einen Rekurs beziehen, vermag daran nichts zu ändern.
[5] 3.3. Wenn das Berufungsgericht im konkreten Fall die Beweisrüge, die das Treffen einer zusätzlichen Feststellung begehrte, sich dazu aber lediglich auf zwei einzelne Aussagen stützte, ohne sich mit den vorliegenden anderen Beweisergebnissen, insbesondere den umfangreichen Urkunden, auseinanderzusetzen, als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtete, ist dies im Sinne der dargestellten Rechtsprechung daher nicht zu beanstanden.
[6] 4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren maßgebliche Positionen, obwohl sie dem Wahlkampf zuzuordnen waren, nicht als Wahlkampfkosten gebucht. In der inkriminierten Veröffentlichung sind auch auszugsweise Tabellen abgedruckt, die die unterschiedlichen Buchungsmethoden veranschaulichen. Dabei werden die Ausgaben für das Budget der Nationalratswahl 2019 in drei Spalten, nämlich „Betrag Soll – WK“, „Betrag Soll – nicht WK“ und „Gesamt“ aufgegliedert. Die erste Tabelle („Betrag Soll – WK“) weist eine Summe von 6.345.970 EUR auf, die zweite Spalte („Betrag Soll – nicht WK“) eine Summe von 2.631.712 EUR und die dritte Spalte („Gesamt“) eine Summe von 8.876.781 EUR.
[7] 4.2. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die Äußerungen im inkriminierten Artikel insoweit als von einer ausreichenden Faktenbasis gedeckt einstuften, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die Manipulationen bewusst erfolgten.
[8] 5. Zusammenfassend bringt die Revision somit keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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