Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wären; "In Anschlag bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass.
6 Ob 189/00p | OGH | 23.10.2000 |
nur: Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterbleiben wären. (T1)<br/>Beisatz: Der Wert der Verlassenschaft ist derart zu ermitteln, als wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T2)<br/>Beisatz: Der Anspruch nach § 951 ABGB ist auf die kurze Formel zu bringen: Nachlasspflichtteil + Schenkungspflichtteil = erhöhter Pflichtteil. Der Schenkungspflichtteil ist ein Ergänzungsanspruch. (T3) |
9 Ob 57/07h | OGH | 25.11.2008 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
7 Ob 248/11p | OGH | 19.04.2012 |
nur: Der übergangene Noterbe ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00525_9200000_001
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