OGH 6Ob208/11y

OGH6Ob208/11y24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Musger und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Pacher ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei R***** P*****, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, wegen 64.218,35 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Juni 2011, GZ 2 R 75/11h-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die außerordentliche Revision rechtzeitig ist. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, die Präposition „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO sei dahin zu verstehen, dass der Anfangs- und Endtermin, also der 15. Juli und der 17. August, jeweils nicht mitgezählt werden (Hinger, ÖJZ 2011, 427), sodass bei Zustellung eines Urteils in diesem Zeitraum der 13. September 2011 den letzten Tag der 4-wöchigen Frist darstellt.

Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Verwendung des Worts „zwischen“ schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus (6 Ob 216/11z; vgl Kolmasch, Zak 2011, 230).

2. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt. Es muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0043371 [T18]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150).

3. Die Revisionsausführungen über die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit stellen in Wahrheit den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch dar, die erstgerichtliche und vom Berufungsgericht überprüfte Beweiswürdigung in Frage zu stellen, um von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen abweichende Tatumstände der von den Beklagten gewünschten rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Ermittlung der anzurechnenden Schenkungen der Erblasserin an die Klägerin zugrunde zu legen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019).

4. Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Finanzierung des Rohbaus auf seine eigene Aussage im Rahmen der Parteienvernehmung verweist, übersieht er, dass nach ständiger Rechtsprechung fehlendes Vorbringen nicht durch Angaben im Rahmen der Parteienvernehmung ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0038037).

5. Die Revisionsausführungen zum Umfang der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt. Aus dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass dieser nur den Tausch des Achtelanteils der damals minderjährigen Klägerin betrifft. Von einer vollinhaltlichen Genehmigung des Kauf-, Tausch- und Teilungsvertrags kann daher keine Rede sein.

6. Die Feststellung des Schenkungswillens ist eine Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0043441). Die Behauptung, der von der Erblasserin an die Klägerin übergebene Betrag von 5.000 EUR sei als Schenkung anzurechnen, entfernt sich von der Feststellung, dass dieser Betrag der Abgeltung von Prozesskosten diente.

7. Bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Wert zur Zeit des Erbanfalls ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen an (RIS-Justiz RS0012922, RS0012973). Für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zum Zweck der Feststellung eines allenfalls unentgeltlichen Teils der Zuwendung sind die Wertverhältnisse bei Vertragsabschluss, nicht jedoch spätere Wertveränderungen relevant. Der Schenkungsanrechnung unterliegt nur der so ermittelte Schenkungsanteil (6 Ob 154/06z). Eine Indexanpassung ist entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht bei den „Gegenleistungen“ nicht vorzunehmen.

8. Damit bringt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Stichworte