OGH 8Ob518/83 (RS0012922)

OGH8Ob518/8310.5.1984

Rechtssatz

Anders als bei der Berechnung des "Nachlasspflichtteiles", bei welcher der Noterbe an der Entwicklung des Nachlasses zwischen dem Erbfall und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles teilnimmt, sind bei der Ermittlung des "Schenkungspflichtteiles" Schenkungen mit deren Wert zur Zeit des Erbfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §782 idF ErbRÄG 2015
ABGB §785 Abs1
ABGB §786
ABGB §794

8 Ob 518/83OGH10.05.1984

Veröff: SZ 57/90 = NZ 1984,132

6 Ob 638/86OGH18.12.1987

Vgl auch; Beisatz: Der für den Todestag ermittelte Schenkungspflichtteil des Geschenknehmers ist nur nach dem gesetzlichen Zinsfluss zu verzinsen. (T1)

6 Ob 633/91OGH12.03.1992

Veröff: NZ 1993,13

2 Ob 593/93OGH17.02.1994

Auch

2 Ob 529/95OGH05.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Bei Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Demzufolge ist nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden Umstände, zugrundezulegen. (T2)

6 Ob 117/02bOGH11.07.2002

Auch; Beisatz: Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden. (T3)

6 Ob 109/03bOGH10.07.2003

Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T4)

6 Ob 154/06zOGH14.09.2006

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bei Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Demzufolge ist nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen. (T5)<br/>Beisatz: Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2006/134

9 Ob 82/10iOGH24.11.2010
2 Ob 65/12sOGH14.03.2013

Auch

2 Ob 224/15bOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes ‑ hier in eine Stiftung eingebrachtes ‑ Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist. (T8)

2 Ob 129/16hOGH27.07.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/82

2 Ob 150/19aOGH29.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00518_8300000_001