OGH 8Ob518/83

OGH8Ob518/8310.5.1984

SZ 57/90

Normen

ABGB §785 Abs1
ABGB §786
ABGB §794
ABGB §785 Abs1
ABGB §786
ABGB §794

 

Spruch:

Bei Ermittlung des Nachlaßpflichtteiles sind Wertänderungen des Nachlaßvermögens bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz über die Pflichtteilsforderung, die bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringenden Schenkungen hingegen mit ihrem Wert zur Zeit des Erbfalles zu berücksichtigen

OGH 10. 5. 1984, 8 Ob 518/83 (OLG Innsbruck 6 R 144/82; LG Innsbruck 10 Cg 441/78)

Text

Der am 9. 8. 1975 in I verstorbene Vater der Streitteile Dr. Paul A hinterließ ein Testament vom 20. 8. 1968, in dem er die beiden Beklagten zu seinen Erben berief und den Kläger auf den Pflichtteil setzte. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23. 9. 1976, 14 A 164/75-23, wurde sein Nachlaß auf Grund dieses Testamentes den Beklagten, die sich mit der Rechtswohltat des Inventars zu Erben erklärt hatten, je zur Hälfte eingeantwortet. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Nachlaßinventar betrugen die Aktiven 2 749 582.70 S und die Passiven 66 692.10 S. Die Nachlaßaktiven setzten sich aus zwei Liegenschaften, der EZ 1548 II KG mit einem Schätzwert von 2 523 646 S und der EZ 207 II KG mit einem Schätzwert von 122 733 S, sowie Fahrhabe im Wert von 97 300 S und einem Pensionsrest von 5 903.70 S zusammen. Die Pflichtteilsforderung des Klägers wurde im Verlassenschaftsverfahren auf der Grundlage der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Eugen M ermittelten Schätzwerte mit 288 571.93 S zuzüglich 4 vH Zinsen ab dem Todestag des Erblassers ausgewiesen. Zur (vermeintlichen) Abgeltung dieses Pflichtteilsanspruches bezahlten die Beklagten dem Kläger am 31. 5. 1976 den Betrag von 300 000 S.

Mit der am 14. 7. 1978 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zur Ergänzung seines Pflichtteils von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung des Betrages von 1 000 000 S samt 4 vH Zinsen seit 1. 4. 1978. Er habe die im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Schätzwerte nie anerkannt, den im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens an ihn ohne jede Bedingung bezahlten Betrag von 300 000 S lediglich als Teilzahlung auf seine Pflichtteilsansprüche entgegengenommen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nie verzichtet. Bei Berechnung seines Pflichtteilsanspruches seien außer dem Nachlaß des Erblassers noch die von diesem zu seinen Lebzeiten vorgenommenen - im einzelnen auch dargestellten - Schenkungen an ihn selbst, den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte zu berücksichtigen. Ausgehend von den von ihm eingeholten Schätzungsgutachten über den Wert der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaften und der geschenkten Liegenschaften gelangte der Kläger unter Hinzurechnung des Pensionsrestes und des Inventars sowie nach Abzug der Verlassenschaftspassiven zu einem "Reinnachlaß" von 13 141 387.60 S, wovon er seinen Pflichtteil unter Bedachtnahme auf seinen "Vorempfang" mit 1 753 371.30 S berechnete, Zinsen vom 9. 8. 1975 bis 31. 5. 1976 dazurechnete und davon die am 31. 5. 1976 geleistete Akontozahlung von 300 000 S abzog. Den von ihm vorerst begehrten Gesamtbetrag von 1 622 917.80 S schränkte er jedoch auf 1 Mio. S ein.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die am 31. 5. 1976 an den Kläger geleistete Zahlung von 300 000 S sei dessen Pflichtteil in der Höhe von 288 571.93 S zur Gänze getilgt worden. Da der Kläger diese Zahlung vorbehaltlos angenommen habe, habe er auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet. Der Erstbeklagte habe in dem ihm im Jahre 1973 geschenkten Haus Investitionen in der Höhe von 422 835.57 S getätigt. Um diesen Betrag mindere sich der Wert des Geschenkes. Daß der Erstbeklagte in den Jahren 1960 bis 1973 die Wohnung im ersten Stock dieses Hauses habe benützen dürfen, könne ihm nicht als Schenkung angerechnet werden. Zumindest handle es sich dabei um eine Schenkung aus sittlicher Verpflichtung des Erblassers angesichts der Aufwendungen des Erstbeklagten auf dessen Haus und der Umsorgung des Erblassers durch den Erstbeklagten.

Demgegenüber bestritt der Kläger, daß der Erstbeklagte alle von ihm angeführten Zahlungen für das Haus selbst geleistet habe, außerdem sei zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aus den vom Erstbeklagten getätigten Investitionen keine Wertvermehrung mehr vorhanden gewesen. Der Erstbeklagte sei auf Grund einer mit dem Erblasser getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen, entsprechende Aufwendungen zu erbringen, da er diese Wohnung bewohnt habe. Dieses Wohnrecht sei mit 624 000 S zu bewerten und dem Erstbeklagten als Vorempfang anzurechnen. Als Gegenleistung für die Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser habe dieser der Gattin des Erstbeklagten wertvolle Geschenke gemacht.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger den Betrag von 882 077.66 S sA zu bezahlen. Das Klagemehrbegehren von 117 922.34 S sA wies es ab. Es sprach weiters aus, daß die Zahlungen bei Exekution in die Liegenschaft EZ 1548 II KG W und EZ 207 II KG V, im Falle des Nichtzulangens dieser Liegenschaften bei Exekution in die 21/100-Anteile der zweitbeklagten Partei an der EZ 1666 II KG W und bei Nichtzulangen dieser Liegenschaft bei Exekution zugunsten jeweils der Hälfte der durch die vorangehenden Exekutionen nicht eingebrachten Teile der Klagsforderung auf die Liegenschaften EZ 1504 II KG W einerseits und EZ 1669 II und 1505/II je KG W zu leisten seien.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die in den Nachlaß des Vaters der Streitteile fallenden Liegenschaften hatten - bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - einen Wert von 6 925 821 S, wobei auf die Liegenschaft EZ 1548 II KG W ein Wert von 6 533 075 S und auf die zweite Liegenschaft (EZ 207 II KG V) ein solcher von 392 746 S entfiel. Der Wert der sonstigen Aktiven (Fahrhabe und Pensionsrest) abzüglich Passiven von 66 692.10 S betrug - aufgewertet auf den Stand des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - 52 332.07 S. Der Nachlaß hatte daher insgesamt einen Wert von 6 978 153.07 S. Die Schenkungen des Erblassers an seine Kinder hatten - ebenfalls jeweils auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bezogen - einen Wert von 3 494 023 S. Davon entfielen Schenkungen an den Kläger in den Jahren 1960 und 1961 im Wert von 454 565 S. Für den Todestag des Vaters der Streitteile ergibt sich folgende Bewertung der Schenkung: a) an den Kläger 283 891.77 S; b) an den Erstbeklagten 1 507 031 S; c) an die Zweitbeklagte 878 271.50 S. In den Jahren 1960 bis 1973 tätigte der Erstbeklagte durch Zahlungen an Handwerker, teilweise aber auch durch Eigenleistungen Investitionen auf das Haus des Stammsitzes, V-S, die jedenfalls einen Aufwand von über 100 000 S, möglicherweise an die 300 000 S, mit sich brachten, wobei diese Investitionen teilweise dem gesamten Haus, teilweise (zirka zu 1/4) nur der bereits damals bewohnten Wohnung des Erstbeklagten zugute kamen. Diese Investitionen bewirkten unter Berücksichtigung der Geldwertverminderung bis heute einerseits und der technisch-wirtschaftlichen Altersabminderung andererseits für den heutigen Zeitpunkt (Schluß der Verhandlung erster Instanz) eine bleibende Werterhöhung von über 200 000 S bis allenfalls 500 000 S. Der Erstbeklagte erbrachte diese Leistungen aber nicht mit dem Willen, von seinem Vater, der damals noch Eigentümer der Liegenschaft war, je Ersatz zu verlangen. In geringerem Ausmaß (10 000 S bis 15 000 S) bezahlte auch die Zweitbeklagte Rechnungen für Investitionen auf das Haus, bevor ihr ein Anteil geschenkt wurde. Auch sie tat dies nicht mit dem Willen, von ihrem Vater Ersatz zu verlangen; dieser hatte ihr vielmehr gesagt, wenn er ihr schon die Liegenschaft schenken werde, müsse sie diese Rechnungen selbst bezahlen. Von 1960 bis zum Schenkungszeitpunkt im Jahre 1973 und darüber hinaus wohnte der Erstbeklagte in der Wohnung im I. Stock, ohne dafür Miete zu bezahlen. Die Wohnung hat eine Fläche von mehr als 150 m2. Ein solches Wohnrecht würde bei einer Liegenschaftsschätzung mit einem Abzug von zirka 234 000 S bewertet werden. Zwischen dem Erblasser und dem Erstbeklagten fanden keine Vereinbarungen darüber statt, unter welchen Bedingungen und infolge welcher Gegenleistungen allenfalls der Erstbeklagte die Wohnung benützen könne. Lediglich zu Beginn hatte der Erblasser dem Erstbeklagten gesagt, es sehe dort fürchterlich aus, er könne dort wohnen, er müßte es sich aber selber herrichten. Der Erstbeklagte pflegte und betreute gemeinsam mit seiner Gattin den Erblasser in seinen letzten Lebensjahren im Krankheitsfall, er nahm ihn auch auf Urlaub und auf Ausflüge mit, wobei er die Urlaube und Ausflüge finanzierte. Nach Vorliegen des Gutachtens des Dipl.-Ing. Eugen M im Verlassenschaftsverfahren bezahlten die beiden Beklagten unter Anerkennung der Richtigkeit dieses Gutachtens einen Betrag von 300 000 S, wobei sie ihrem damaligen Vertreter den Auftrag erteilten, dem pflichtteilsberechtigten Kläger diesen Betrag ohne jede Bedingung auszufolgen. Der Kläger hat im Verlassenschaftsverfahren das Gutachten des Dipl.-Ing. M nicht anerkannt, sondern dessen Revidierung verlangt. Er hat nie erklärt, daß er sich mit der Zahlung von 300 000 S in seinen Pflichtteilsansprüchen befriedigt erachte. Die Zahlung wurde auch nicht an eine solche Bedingung geknüpft.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger durch die Annahme der Zahlung von 300 000 S auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht verzichtet habe. Dem Kläger gebühre 1/6 des Nachlasses als Pflichtteil. Nach § 785 ABGB seien bei der Berechnung des Nachlasses auch Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen, wobei allerdings Schenkungen unberücksichtigt zu bleiben hätten, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht habe. Der Vermögenswert des Rechtes, das der Erblasser dem Erstbeklagten dadurch zugestanden habe, daß er ihn von 1960 bis 1973 in der Wohnung im I. Stock des Hauses gratis wohnen ließ, sei nicht als Schenkung in Anschlag zu bringen, weil diese ohne Schmälerung des Stammvermögens des Schenkers gemacht worden sei und es im Anbetracht der vom Erstbeklagten auf der Liegenschaft des Erblassers getätigten Investitionen einer sittlichen Pflicht des Erblassers entsprochen habe, den Erstbeklagten gratis in der Wohnung wohnen zu lassen. Andererseits seien auch die vom Erstbeklagten gemachten Investitionen auf der Liegenschaft bei der Berechnung des Schenkungswertes nicht von Bedeutung, weil diese Aufwendungen ohne den Willen, hiefür Rückersatz zu verlangen, getätigt worden seien. Es handle sich also um Schenkungen, die dem Erblasser gemacht worden seien und den Wert der Liegenschaft des Erblassers erhöht hätten. Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteiles sei der Wert des Nachlasses nicht zur Zeit des Todes des Erblassers, sondern zur Zeit der wirklichen Zuteilung, das sei nach der Rechtsprechung der Schluß der Verhandlung erster Instanz, maßgeblich; es sei also die Wertsteigerung zwischen Todestag und Zuteilung zu berücksichtigen. Aus diesem Gründe gebührten dem Noterben allerdings keine Zinsen vom Pflichtteilsbetrag bis zur wirklichen Zuteilung. Auch bei Anrechnung der Schenkungen sei zwar das Geschenk in dem Zustand zu berücksichtigen, in dem es sich zum Schenkungszeitpunkt befand, der sich so ergebende Schätzwert sei aber auf den Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung aufzuwerten. Die Aufwertung der nicht in Liegenschaftsvermögen bestehenden Aktiven und Passiven des Nachlasses habe nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen, da dieser Änderungen des inneren Geldwertes berücksichtige. Ausgehend von diesen Überlegungen errechne sich der Pflichtteil des Klägers im Ausmaß eines Sechstels des Nachlasses mit 1 163 025.50 S. Ein Sechstel aller Schenkungen des Erblassers an seine Kinder ergebe den Betrag von 582 337.16 S. Davon seien die (ebenfalls aufgewerteten) Schenkungen an den Kläger (454 565 S) in Abzug zu bringen. Um den Betrag von 127 772.16 S sei der Pflichtteil des Klägers (1 163 025.50 S) auf 1 290 797.60 S zu erhöhen. Unter Bedachtnahme auf die Zahlung der Beklagten an den Kläger von 300 000 S, welchen Betrag das Erstgericht um die von Mai 1976 bis April 1982 erfolgte Steigerung des Verbraucherpreisindex II um 36.24 vH auf 408 720 S aufwertete, ermittelte das Erstgericht den von den Beklagten dem Kläger zu bezahlenden Betrag mit 882 077.66 S. Da für die Ansprüche des Klägers vorerst das Nachlaßvermögen, erst in zweiter Linie das geschenkte Vermögen hafte, sei in den Spruch der Entscheidung die Einschränkung der Exekutionsmöglichkeiten für den Kläger unter Bedachtnahme auf § 951 ABGB aufzunehmen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil, das in seinem abweisenden Teil unangefochten geblieben war, dahin ab, daß es den Beklagten die Zahlung des dem Kläger vom Erstgericht zugesprochenen Betrages sA nicht zur ungeteilten Hand, sondern je zur Hälfte auftrug.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß sich die von den Beklagten getätigten Investitionen auf die Berechnung des Pflichtteilsanspruches des Klägers nicht auswirkten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe es zwar keine ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Erstbeklagten darüber gegeben, unter welchen Bedingungen und gegen welche Gegenleistungen der Erstbeklagte die Wohnung benützen könnte. Es sei aber auch festgestellt, daß der Erblasser zum Erstbeklagten gesagt habe, er könne im Haus wohnen, er müsse es sich aber selber herrichten. Die Investitionen hätten also im wesentlichen dazu gedient, das Haus und die für den Erstbeklagten bestimmte Wohnung bewohnbar zu machen. Der Erstbeklagte habe diese Aufwendungen auch nicht mit dem Willen erbracht, von seinem Vater, dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, dafür je Ersatz zu verlangen. Die Investitionen müßten somit im Zusammenhang mit der dem Erstbeklagten eingeräumten Möglichkeit gesehen werden, im Hause unentgeltlich zu wohnen. Berücksichtige man den vom Erstgericht festgestellten Wert eines solchen Wohnrechtes, so seien die vom Erstbeklagten im Haus getätigten Investitionen dadurch, daß er dort 13 Jahre lang unentgeltlich habe wohnen können, etwa ausgeglichen, zumal eine Werterhöhung der Liegenschaft durch diese Investitionen von wesentlich mehr als 200 000 S auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Rahmenfeststellungen nicht erwiesen sei. Es entspreche im übrigen auch den familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erstbeklagten und dem Erblasser, daß vom Erstbeklagten für das Wohnen im Hause des Erblassers nichts verlangt worden sei, daß er aber dafür notwendige Reparaturen und Verbesserungen ohne Rückersatzanspruch bezahlt habe und daß detaillierte Vereinbarungen diesbezüglich nicht getroffen worden seien. Insbesondere bei Berücksichtigung der festgestellten Äußerungen des Erblassers sei es daher gerechtfertigt, die vom Erstbeklagten getätigten Investitionen in einem sachlichen Zusammenhang mit der ihm eingeräumten Möglichkeit des unentgeltlichen Wohnens im Hause des Erblassers, und zwar im Verhältnis von Leistung und angemessener Gegenleistung, zu sehen, sodaß diesbezüglich bereits ein Ausgleich erfolgt sei und weder das Wohnrecht noch die Investitionen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches des Klägers zu berücksichtigen seien. Entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung, wonach die Schenkungen für die Berechnung des Pflichtteils mit deren Wert zur Zeit des Erbanfalles zu berücksichtigen seien und die Aufwertung bis zu diesem Zeitpunkt nur nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen habe, habe das Erstgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung mit Recht den für die Ausmittlung des Pflichtteiles maßgeblichen Zeitpunkt mit der "wirklichen Zuteilung" iS des § 786 ABGB, das sei dem Zeitpunkt der Festsetzung dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten gebühre, also mit der gerichtlichen Entscheidung (oder Vergleich), angenommen. Im Falle einer urteilsmäßigen Entscheidung über die Höhe des Pflichtteiles seien somit nach herrschender Auffassung Änderungen des Wertes des Nachlaßvermögens bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen, wie dies das Erstgericht auch zutreffend getan habe. Berücksichtige man, daß bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zweck der Pflichtteilsberechnung gemäß § 306 ABGB der "gemeine Preis" als Richtschnur zu dienen habe, so sei für die Ermittlung der Wertänderung der in den Nachlaß fallenden Liegenschaften die Anwendung des vom Erstgericht entsprechend dem Sachverständigengutachten herangezogenen Mischindex gerechtfertigt, weil der Verbraucherpreisindex der Wertänderung von Liegenschaften nicht ausreichend Rechnung trage. Der Sachverständige habe durch mehrmalige Ergänzung des Gutachtens die inzwischen eingetretenen Wertänderungen, und zwar sowohl Werterhöhungen als auch Wertminderungen, berücksichtigt, womit auch dem Grundsatz Rechnung getragen werde, daß der Pflichtteilsberechtigte nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust teilzunehmen habe. Bei Liegenschaften seien insbesondere zwischen Empfang und Erbanfall eingetretene Verwertungschancen und sonstige wertändernde Umstände mit zu berücksichtigen. Das Erstgericht sei zur Ermittlung der Höhe der Pflichtteilserhöhung auf Grund von Schenkungen damit zutreffend von dem auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aufgewerteten Wert der Schenkungen ausgegangen und habe es auf dieser Basis daher mit Recht eine Pflichtteilserhöhung auf Grund von Schenkungen im Betrag von 127 772.16 S ermittelt. Zu Unrecht seien allerdings die Beklagten verpflichtet worden, diesen Betrag zur ungeteilten Hand zu zahlen. Auch der Pflichtteilsberechtigte stehe einem Nachlaßgläubiger gleich. Mehrere Erben hafteten ihm daher gemäß den Bestimmungen der §§ 820 f. ABGB. Da die Beklagten von der Rechtswohltat des Inventars Gebrauch gemacht hätten, hafteten sie dem Kläger für seinen Pflichtteil nach der Einantwortung nur nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, im vorliegenden Fall also je zur Hälfte. Das angefochtene Urteil sei daher dahin abzuändern, daß anstelle der vom Erstgericht vorgesehenen solidarischen Haftung der Beklagten eine solche für je einen Hälfteanteil trete.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß zwischen dem bloß vom reinen Nachlaß zu berechnenden "gemeinen oder Nachlaß-Pflichtteil" und dem "Schenkungspflichtteil" zu unterscheiden ist und dieser dadurch berechnet wird, daß die zu berücksichtigenden Schenkungen dem reinen Nachlaß rechnerisch hinzugeschlagen werden und auf dieser Basis der Pflichtteil neu berechnet wird; der den Nachlaßpflichtteil übersteigende Betrag gebührt dem Noterben als "Schenkungspflichtteil" oder "Pflichtteilserhöhung", auf den sich der Noterbe allerdings die ihm gemachten Schenkungen anrechnen lassen muß. Weiters sind die Anrechnung von Schenkungen und die - hier nicht begehrte - Anrechnung von Vorempfängen (§ 788 ABGB) auseinanderzuhalten.

Welche Schenkungen des Erblassers für die vom Kläger begehrte Pflichtteilserhöhung heranzuziehen sind, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig; die Außerachtlassung des dem Erstbeklagten von seinem Vater eingeräumten Wohnrechtes durch die Vorinstanzen wurde vom Kläger nicht bekämpft. Strittig ist in diesem Zusammenhang nur die Frage, ob die vom Erstbeklagten in diesem Haus getätigten Investitionen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen sind. Die Revisionswerber wenden sich dabei gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wohnrecht des Erstbeklagten zu sehen seien; die Annahme eines solchen Zusammenhanges hätte eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den Beklagten zur Voraussetzung, was aber nicht festgestellt worden sei; die Rechtsnatur der beiden Leistungen ließe eine Kompensation der Überlassung der Wohnung mit den Investitionen des Erstbeklagten nicht zu. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage ging der Wohnungnahme des Erstbeklagten im Haus seines Vaters ein Gespräch zwischen ihm und seinem Vater voraus, das die Grundlage sowohl für die Investition des Erstbeklagten als auch für die Benützung der Wohnung durch ihn darstellte; dem Erstbeklagten fehlte bei Vornahme dieser Investitionen die Absicht, von seinem Vater dafür Ersatz zu begehren. Die von den Vorinstanzen festgestellte Erklärung des Vaters der Streitteile, im Haus sehe es fürchterlich aus, der Erstbeklagte könne dort wohnen, er müsse es sich aber selber herrichten, konnte vom Erstbeklagten in Ermangelung eines entsprechenden Hinweises seines Vaters jedenfalls nicht so verstanden werden, daß er von seinem Vater in geeigneter Weise Ersatz für seine Aufwendungen erhalten werde; der Erstbeklagte hat die Zusage seines Vaters auch tatsächlich nicht so verstanden. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß die Beklagten vor den ihnen gemachten Schenkungen Ersatzansprüche für Aufwendungen auf die Liegenschaft gegen ihren Vater geltend gemacht hätten oder daß aus Anlaß des Abschlusses der Schenkungsverträge mit den Beklagten auf solche Ersatzansprüche der Beklagten Bezug genommen worden wäre. Es besteht daher kein Zweifel daran, daß die Investitionen des Erstbeklagten im Zusammenhang mit der ihm von seinem Vater hinsichtlich seiner Wohnmöglichkeit gemachten Zusage erfolgten und (ebenso wie jene der Zweitbeklagten) in das Vermögen des Vaters der Streitteile übergegangen sind. Von wesentlicher Bedeutung ist weiters der Umstand, daß die Investitionen vom Erstbeklagten nicht erst nach der Schenkung der Liegenschaft an ihn vorgenommen wurden. Es kann somit auch nicht gesagt werden, daß die Investitionen des Erstbeklagten von der Schenkung nicht umfaßt gewesen wären. Die Vorinstanzen haben daher die Aufwendungen des Erstbeklagten und die sich daraus ergebende Wertsteigerung der dem Erstbeklagten nach Vornahme der Investitionen geschenkten Liegenschaft bei der Wertermittlung dieser Liegenschaft mit Recht außer Betracht gelassen. In der Unterlassung genauer Feststellungen über das Ausmaß der Investitionen und die damit verbundene, die Liegenschaft unmittelbar treffende Wertsteigerung kann daher mangels rechtlicher Relevanz auch kein im Rahmen der Rechtsrüge allenfalls wahrzunehmender Feststellungsmangel erblickt werden. Damit geht aber sowohl das Hauptbegehren der Revisionswerber als auch das von ihnen in letzter Linie gestellte Eventualbegehren auf Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen iS des Zuspruches von bloß 819 577.66 S sA ins Leere.

Insoweit die Revisionswerber weiters die vom Berufungsgericht "übernommene Aufwertung des Nachlaßvermögens ab dem Zeitpunkt des Erbanfalles" bekämpfen und zu diesem Zweck auf die "Ausführungen in der Berufung" gegen das Urteil des Erstgerichtes "verweisen", ist ihnen vorerst zu entgegnen, daß eine Verweisung auf den Inhalt der Berufung als Verstoß gegen § 506 ZPO unbeachtlich ist (Fasching IV 350; SZ 35/66; 8 Ob 217/80 ua.). Auch aus dem Hinweis der Revisionswerber auf die Entscheidung SZ 39/198 läßt sich für sie im Zusammenhang mit der Frage der "Aufwertung des Nachlaßvermögens" nichts gewinnen, weil der OGH in der genannten Entscheidung zu dieser Frage nicht Stellung genommen hat. Die Ermittlung des Pflichtteiles hat nach § 784 ABGB zu erfol- gen. Die dabei vorzunehmende Schätzung des Nachlaßvermögens hat auf den Todestag des Erblassers abzustellen (Weiß in Klang[2] III 904; Koziol-Welser[6] II 313; Ehrenzweig-Kralik[3] Erbrecht 288; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 784; SZ 32/78; JBl. 1960 187; SZ 37/32 ua.). Für die Schätzung der Aktiven ist der gemeine Preis maßgebend (Weiß aaO 902; Koziol-Welser aaO 313; Ehrenzweig-Kralik, aaO 291; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu § 784), wobei zu beachten ist, ob nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vom Ertrag oder sonstigen Nutzen oder von der Veräußerung abhängig ist (Koziol-Welser aaO 313; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu § 784; NZ 1979, 143); in der Regel ist vom Verkehrswert auszugehen, auf den in Einzelfällen auch bei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften abzustellen ist (NZ 1979, 143). Der ordentliche Wert einer Sache kann aber auch auf Grund eines Mischwertes aus Verkehrswert und Ertrags- beziehungsweise Kostenwert errechnet werden (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu § 305; SZ 49/118 ua.). Da der von den Vorinstanzen beigezogene Sachverständige bei der Erstattung seines Befundes und Gutachtens diese Grundsätze - seinem Fachwissen und der Verkehrsauffassung entsprechend - unter Bedachtnahme auf die jeweils zu beurteilenden Grundstücke und Baulichkeiten berücksichtigt hat und die Frage, welcher Durchschnittspreis erzielt werden kann, eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatfrage darstellt (vgl. ZVR 1976/259), sind die von den Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge zum Zwecke der Bekämpfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen "Aufwertung des Nachlaßvermögens" erstatteten Ausführungen grundsätzlich nicht geeignet, die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises und die darauf beruhenden Feststellungen der Vorinstanzen über den Wert des Nachlasses zur Zeit des Todes des Erblassers zu erschüttern. Die für den Todestag gewonnenen Werte sind allerdings - wie die Vorinstanzen auch richtig erkannten - nur der Ausgangspunkt für die Berechnung des "Nachlaßpflichtteiles". Denn nach § 786 Satz 2 ABGB nimmt der Pflichtteilsberechtigte schuldrechtlich im Verhältnis seines Wertanspruches zum Nachlaß an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses zwischen Erbanfall und der wirklichen Zuteilung teil (Weiß aaO 917; Koziol-Welser aaO 314; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu § 786; SZ 45/68; SZ 48/19 ua.). Die während dieses Zeitraumes eintretenden Wertänderungen stellen Gewinn oder Verlust dar (JBl. 1956, 403; SZ 22/24; SZ 27/252; EvBl. 1962/469 ua.). Zum Gewinn gehört auch die durch die Geldentwertung hervorgerufene wesentliche Erhöhung des Schätzwertes bei gleichbleibender Substanz (Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 9 zu § 786; JBl. 1956, 403). Im Hinblick auf diese Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten besteht allerdings kein Anspruch auf Zinsen aus der fälligen Pflichtteilsforderung (Weiß aaO 917; Koziol-Welser aaO 314; Ehrenzweig-Kralik aaO 290; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu § 786; SZ 41/7). Die Vorinstanzen haben auch richtig erkannt, daß unter der "wirklichen Zuteilung" der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem der Anspruch des Noterben fixiert wird, und daß dieser Zeitpunkt im vorliegenden Fall mit der gerichtlichen Entscheidung anzunehmen ist (Koziol-Welser aaO 314; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 11 zu § 786), wobei dafür der Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgeblich ist (Ehrenzweig-Kralik aaO 289; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 11 zu § 786; SZ 41/7; NZ 1979/143). In der Berücksichtigung von Wertveränderungen des Nachlaßvermögens über den Tod des Erblassers hinaus bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung durch die Vorinstanzen kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden.

Die in der Revision weiters gestellten Eventualanträge zielen auf die Unterlassung einer "Aufwertung der Vorempfänge der Streitteile" über den Erb(an)fall hinaus oder zumindest auf die Vornahme einer Aufwertung der "Vorausempfänge der Streitteile" lediglich nach dem Verbraucherpreisindex ab. Diese Eventualanträge sind wohl - auch wenn die Revision dazu keine Ausführungen enthält - so zu verstehen, daß sie sich auf die Bewertung der Schenkungen des Erblassers an die Streitteile und damit auf die Berechnung des "Schenkungspflichtteiles" des Klägers beziehen, zumal eine Anrechnung von Vorempfängen (iS der Bestimmung des § 788 ABGB) vom Kläger gar nicht begehrt wurde. Insoweit die Revisionswerber die alleinige Heranziehung des "Verbraucherpreisindex" bei der Ermittlung des Wertes der geschenkten Liegenschaften wünschen, kann ihnen nicht gefolgt werden. In Ansehung ihres Anliegens auf Außerachtlassung von Wertveränderungen der Schenkungen über den Tod des Erblassers hinaus ist ihnen hingegen grundsätzlich zuzustimmen; damit ist für sie aber nichts zu gewinnen, weil es auch in diesem Fall im Ergebnis zu keiner für sie günstigeren Entscheidung kommen kann, worauf das Berufungsgericht - wenngleich von einer anderen Rechtsansicht ausgehend - bereits zutreffend hingewiesen hat.

Nach der für die Bewertung von bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringenden Schenkungen gemäß § 785 Abs. 1 ABGB maßgebenden Bestimmung des § 794 ABGB sind unbewegliche Sachen grundsätzlich mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges, also nach dem damaligen Preis einzusetzen (Weiß aaO 952; Koziol-Welser aaO 297; Ehrenzweig-Kralik aaO 305 und 298; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 5 zu § 794). Dabei sind allerdings auch seinerzeit unbekannte "Realisierungs- beziehungsweise Verwertungs- und Gewinnchancen" zu berücksichtigen (Koziol-Welser aaO 297; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 5 zu § 794; Scheffknecht in NZ 1968, 133; SZ 35/40; EvBl. 1975/132); im Falle einer Geldentwertung ist der Empfang auch aufzuwerten, insbesondere dann, wenn dies nach den Umständen des Falles - so wie hier - im Interesse der Gleichbehandlung der Kinder zur Ausgleichung des Geldwertschwundes geboten erscheint (vgl. Weiß aaO 952; Koziol-Welser aaO 297; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu § 794; JBl. 1956, 339; EvBl. 1965/381; NZ 1971, 45; SZ 39/198). Wie die Geldentwertung zu berücksichtigen ist, ist nicht einheitlich zu beantworten. Die Valorisierung hat jedenfalls unter Bedachtnahme auf die Umstände des besonderen Falles durch Heranziehung einer geeigneten "Aufwertungsbasis" zu erfolgen (vgl. Koziol-Welser aaO 297 f.; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu § 794). Die Wertermittlung hat durch eine Schätzung zu erfolgen, bei der ein Vergleich der Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft mit ähnlichen in der Nähe gelegenen oder bereits veräußerten Liegenschaften vorzunehmen ist (vgl. Scheffknecht in NZ 1968, 129; EvBl. 1975/132). Die aus der Notwendigkeit, bei der Bewertung von Liegenschaften auf all diese Umstände Bedacht zu nehmen, in der Praxis entstandenen Probleme führten im Ergebnis dazu, daß in Wahrheit auch unbewegliche Sachen wie bewegliche, also abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalles, bewertet werden (Koziol-Welser aaO 298; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu § 794). Dies ist im Ergebnis auch zu billigen, weil dieser Vorgang dem Erfordernis der Gleichheit des Wertmessers entspricht, wodurch erst die Möglichkeit gegeben ist, den Wert der vom Erblasser gemachten Zuwendungen zum Zwecke der Ausgleichung anzurechnen (vgl. Weiß aaO 952). Der von den Vorinstanzen beigezogene Sachverständige hat ua. eine Bewertung der den Streitteilen geschenkten Liegenschaften zum Tag des Erbfalles vorgenommen und den dabei gefundenen Wert entsprechend aufgewertet. Er hat die dafür maßgeblichen Überlegungen auch dargelegt. Daß er bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hätte, unter welchen Voraussetzungen die Würdigung der tatsächlichen Ausführungen des Gutachtens und die zur Gewinnung der Feststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden könnten (SZ 22/126; EvBl. 1959/160; JBl. 1982, 491 uva.), vermögen die Revisionswerber mit ihrer bloß allgemein gehaltenen Kritik an dem vom Sachverständigen herangezogenen Mischindex nicht aufzuzeigen.

Dem auf alleinige Anwendung des "Verbraucherpreisindex" bei der Wertermittlung der Schenkungen gerichteten Eventualantrag der Revisionswerber kommt somit keine Berechtigung zu.

Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht ist bei der Berechnung des "Schenkungspflichtteiles" keine über den Tod des Erblassers, also den Erbfall hinaus gehende Aufwertung vorzunehmen. Nach § 785 Abs. 1 ABGB ist für die Wertermittlung § 794 ABGB maßgebend. Daraus läßt sich noch nichts für die hier strittige Frage einer Aufwertung des nach dieser Bestimmung ermittelten Wertes über den Zeitpunkt des Erbfalles hinaus ableiten. Für eine solche Aufwertung im Rahmen der Berechnung des "Nachlaßpflichtteiles" wird - wie bereits dargestellt - § 786 zweiter Satz ABGB herangezogen; danach ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen dem Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten, was nach Lehre und Rechtsprechung allerdings nicht iS einer Rechtsgemeinschaft von Erben und Pflichtteilsberechtigten aufzufassen ist, sondern bloß zu einer schuldrechtlichen Beteiligung des Noterben an der Entwicklung des Nachlasses zwischen dem Erbfall und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles führt. Anders verhält es sich jedoch bei der Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen. Das dabei zur Anrechnung zu bringende Geschenk gehörte zur Zeit des Erbfalles nicht mehr dem Erblasser und ist damit nicht Gegenstand des Nachlasses; die Schenkung wird vielmehr dadurch berücksichtigt, daß sie dem reinen Nachlaß rechnerisch hinzugeschlagen wird. Ist die geschenkte Sache aber nicht mehr im Nachlaß, so besteht auch keine Veranlassung, den Pflichtteilsberechtigten an einer Entwicklung des Wertes des Schenkungsgegenstandes schuldrechtlich teilnehmen zu lassen. Bei der Ermittlung des "Schenkungspflichtteiles" sind daher Schenkungen mit deren Wert zur Zeit des Erbfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall läßt sich der dem Kläger nach seinem Vater an sich zustehende gesamte Pflichtteil wie folgt errechnen: Der von den Vorinstanzen zutreffend ermittelte Wert des Nachlasses (zum Zeitpunkt der "wirklichen Zuteilung") beträgt 6 925 821 S und der davon zu berechnende "Nachlaßpflichtteil" im Ausmaß eines Sechstels 1 163 025.50 S. Die Schenkungen des Erblassers an seine Kinder - bewertet zum Zeitpunkt dessen Todes - sind mit 2 669 194.20 S in Rechnung zu stellen. Ein Sechstel des um den Wert der Schenkungen erhöhten Nachlasses (9 595 015.20 S) beträgt 1 599 169.20 S. Der sich aus dem Vergleich dieses Betrages zum "Nachlaßpflichtteil" des Klägers ergebende Mehrbetrag von 436 143.70 S (1 599 169.20 S abzüglich 1 163 025.50 S) stellt den sogenannten "Schenkungspflichtteil" des Klägers dar. Auf diesen - und nicht auf den ganzen Pflichtteil (Koziol-Welser aaO 318; Ehrenzweig-Kralik aaO 305) - muß sich der Kläger gemäß § 787 Abs. 2 ABGB allerdings die ihm gemachten Schenkungen im Wert (zur Zeit des Todes des Erblassers) von 283 891.77 S anrechnen lassen. Der dem Kläger zustehende erhöhte Pflichtteil errechnet sich somit aus der Summe des "Nachlaßpflichtteiles" im Betrag von 1 163 025.50 S und des um die Schenkungen an den Kläger verminderten "Schenkungspflichtteiles" (436 143.70 S abzüglich 283 891.77 S), das sind 152 251.93 S, was einen Betrag von insgesamt 1 315 277.43 S ergibt. Dem Kläger gebührt daher unter Berücksichtigung der von den Vorinstanzen - unbekämpft nach dem Verbraucherpreisindex II - entsprechend aufgewerteten und mit 408 720 S zu berücksichtigenden Zahlung der Beklagten von 300 000 S noch ein Betrag von 906 557.40 S. Da die Beklagten - vom Kläger unbekämpft - aber nur zur Zahlung von 882 077.66 S verhalten wurden, können sie sich durch das insoweit bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nicht beschwert erachten.

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