Rechtssatz
Die im § 137 Abs 2 ABGB normierte gegenseitige Pflicht der Eltern und Kinder, einander beizustehen, gilt auch für volljährige Kinder.
4 Ob 98/11g | OGH | 09.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Zwischen Eltern und Kindern besteht ein lebenslang andauerndes Rechtsband mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. (T1); Beisatz: § 773 Abs 3 ABGB. (T2); Veröff: SZ 2011/101 |
10 Ob 38/12d | OGH | 20.11.2012 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Daraus kann sich eine Verpflichtung zum persönlichen Kontakt ergeben. (T3); Veröff: SZ 2012/124 |
6 Ob 85/18w | OGH | 24.05.2018 |
Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die (im Eltern-Kind-Verhältnis) unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht, im Erbrecht und (bei minderjährigen Kindern) im Obsorgerecht hat, sonst aber lex imperfecta ist. Denkbar sind Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche, allenfalls auch eine strafrechtliche Verfolgung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19870708_OGH0002_0080OB00041_8700000_001