OGH 1Ob46/01y; 6Ob29/09x; 6Ob149/14a; 2Ob180/17k; 2Ob83/21a; 2Ob217/22h (RS0115480)

OGH1Ob46/01y; 6Ob29/09x; 6Ob149/14a; 2Ob180/17k; 2Ob83/21a; 2Ob217/22h17.1.2023

Rechtssatz

Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist.

Normen

ABGB §94
ABGB §137, ABGB §143
ABGB §768 Z2
ABGB §769

1 Ob 46/01yOGH24.04.2001
6 Ob 29/09xOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T1)<br/>Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gemäß § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T2)

6 Ob 149/14aOGH29.01.2015

Auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 180/17kOGH30.10.2018
2 Ob 83/21aOGH14.12.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/108

2 Ob 217/22hOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0010OB00046_01Y0000_004