OGH 2Ob191/20g

OGH2Ob191/20g25.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Mag.Carmen Thornton, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei C***** M*****, vertreten durch Lachinger Rechtsanwälte OG in Korneuburg, wegen 60.145,01 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2020, GZ 16 R 93/20v ‑ 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00191.20G.0225.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die von der Revisionswerberin als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfragen hat der erkennende Senat mit der ebenfalls die Beklagte betreffenden Entscheidung vom 18. 12. 2020, 2 Ob 198/20m, beantwortet und ist dabei zur Frage der auch in diesem Parallelverfahren behaupteten „Anrechenbarkeit“ des Pflegevermächtnisses auf die Pflichtteile der Kinder des Erblassers zu folgendem Ergebnis gelangt (Rz 27): „Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.“

[2] 2. Zur Berechtigung des von der Beklagten ebenfalls eingewandten Bereicherungsanspruchs sprach der Senat aus (Rz 32): „Diese Frage muss hier nicht geklärt werden. Denn für einen Kondiktionsanspruch in Analogie zu § 1435 ABGB fehlt es schon an einer enttäuschten Erwartungshaltung der Beklagten: Mehr als die (hier erfolgte) Einsetzung zur Universalerbin konnte sie letztwillig vom Erblasser nicht erwarten. Der Entscheidung 1 Ob 734/76 (SZ 49/136) ist nicht zu folgen, weil sie mit diesem bereicherungsrechtlichen Grundsatz nicht im Einklang steht.“

[3] 3. Die in der Revision angesprochenen Fragen wurden damit vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher im – insoweit maßgeblichen (RS0112769 [T9, T11]) – Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr vor.

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