European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00191.20G.0225.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die von der Revisionswerberin als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfragen hat der erkennende Senat mit der ebenfalls die Beklagte betreffenden Entscheidung vom 18. 12. 2020, 2 Ob 198/20m, beantwortet und ist dabei zur Frage der auch in diesem Parallelverfahren behaupteten „Anrechenbarkeit“ des Pflegevermächtnisses auf die Pflichtteile der Kinder des Erblassers zu folgendem Ergebnis gelangt (Rz 27): „Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.“
[2] 2. Zur Berechtigung des von der Beklagten ebenfalls eingewandten Bereicherungsanspruchs sprach der Senat aus (Rz 32): „Diese Frage muss hier nicht geklärt werden. Denn für einen Kondiktionsanspruch in Analogie zu § 1435 ABGB fehlt es schon an einer enttäuschten Erwartungshaltung der Beklagten: Mehr als die (hier erfolgte) Einsetzung zur Universalerbin konnte sie letztwillig vom Erblasser nicht erwarten. Der Entscheidung 1 Ob 734/76 (SZ 49/136) ist nicht zu folgen, weil sie mit diesem bereicherungsrechtlichen Grundsatz nicht im Einklang steht.“
[3] 3. Die in der Revision angesprochenen Fragen wurden damit vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher im – insoweit maßgeblichen (RS0112769 [T9, T11]) – Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr vor.
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