OGH 8ObA23/04x

OGH8ObA23/04x15.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei KR DI Dr. J*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 920.172,55 brutto sA und Feststellung (Streitwert EUR 1,356.423,92), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 2003, GZ 7 Ra 73/03m-92, womit über Berufung beider Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 2003, GZ 6 Cga 45/96w-80, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird teilweise, nämlich jener des Klägers bezüglich Punkt 3c und jener der beklagten Partei bezüglich Punkt 1. des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in seinen Punkten 2a bis e und 3e, i und r bestätigt wird und das in seinen Punkten 3a, b, d, f, g, h, j, k, l, m, n, o, p, q, s, t und u und in seinem Punkt 4. als unbekämpft unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 1. und in seinem Punkt 3c dahin geändert, dass es - unter Entfall des Punktes 3c - zu lauten hat wie folgt:

"1. Das Begehren, es möge festgestellt werden, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, der dienstlichen Anordnung der beklagten Partei vom 28. 12. 1995 Folge zu leisten, wird abgewiesen.

2f (anstelle 3c):

Es wird festgestellt, dass der Dienstort des Klägers Pöchlarn ist."

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.742,70 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 1.290,45 EUR Umsatzsteuer) und die mit 3.257,46 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 542,91 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat am 1. 9. 1970 als Praktikant beim Verband l***** (V*****) ein. Er war in Wien und Tulln dienstzugeteilter Direktionsmitarbeiter. Von 1975 bis 1980 war er Angestellter des Raiffeisen-Lagerhauses in A*****. Von 1. 1. 1981 bis 31. 12. 1985 war der Kläger als Geschäftsführer dem Raiffeisen-Lagerhaus E***** dienstzugeteilt. In der Folge übte er Geschäftstätigkeiten im Raiffeisen-Lagerhaus N***** aus.

Der Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der V***** datiert vom 12. 1. 1981 und enthält eine Bestimmung über die Anrechnung von Vordienstzeiten. Der Dienstvertrag sieht die Geltung des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie des Kollektivvertrages und der Betriebsordnung der Dienstgeberin in der jeweils geltenden Fassung vor.

Unter III Entlohnung enthält der Dienstvertrag folgende Regelung:

"Gemäß dem für die Angestellten des Verbandes ***** derzeit geltenden Kollektivvertrag wird der Dienstnehmer in der Kategorie SKb eingestuft und sein Gehalt ab 1. 1. 1981 mit 20.000 S brutto monatlich festgesetzt. Die Zahlung dieses Gehalts erfolgt 14 x jährlich. Die Gehaltszahlung ist monatlich im Vorhinein fällig. Das Urlaubsgeld wird mit dem Juni-Gehalt und das Weihnachtsgeld mit dem Dezember-Gehalt ausgezahlt. Durch die obigen insgesamt überkollektivvertraglichen Bezüge sind allfällige Überstunden abgegolten."

Der vom V***** am 27. 7. 1981 für den Kläger ausgestellte Dienstzettel sieht ab 1. 7. 1981 ein Bruttogehalt von 22.000 S vor und verweist auf die Vereinbarung, wonach durch die überkollektivvertraglichen Bezüge allfällige Überstunden abgegolten sind.

Mit 1. 1. 1986 wurde der Kläger zum zweiten Geschäftsführer der W***** GmbH bestellt. Diese Funktion wurde mit allen bisherigen Rechten und Pflichten sowie Vordienstzeiten übernommen. Mit 8. 7. 1987 wurde der Kläger zum ersten Geschäftsführer der W***** bestellt, darüber hinaus zum Geschäftsführer der Firma A***** sowie der Firma L*****.

Eigentümerin der W***** war insbesondere der V*****. Mit der Gründung der R***** (R*****) wurde die W***** dem neu geschaffenen Beteiligungsressort der R*****, geleitet vom späteren Aufsichtsratsvorsitzenden der beklagten Partei, unterstellt.

Der V***** hielt in einem Schreiben vom 8. 1. 1986 an den Kläger fest, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers mit dem V***** per 31. 12. 1985 erfolgt sei, da der Kläger mit Wirkung vom 1. 1. 1986 in die W***** GmbH überstellt werde. Vereinbarungsgemäß übernehme die W***** die Vordienstzeiten des Klägers beim V***** vom 1. 9. 1970 bis 31. 12. 1985 für sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis.

Am 24. 1. 1986 teilte die W***** in einem Schreiben an den Kläger mit, dass dieser ab 1. 1. 1986 als Geschäftsführer direkt in den Dienst der W***** bei einem Bruttomonatsgehalt von 75.000 S trete. Seine beim V***** erworbenen Vordienstzeiten wurden voll übernommen.

In der Folge bereitete der Kläger die Fusion der W***** mit der aus Gesellschaften in Oberösterreich und der Steiermark hervorgegangen beklagten Partei vor und wickelte die Fusion ab. Mit Generalversammlungsbeschluss und Verschmelzungsvertrag vom 30. 6. 1995 wurde die W***** mit der beklagten Partei als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Der Kläger wurde per 1. 7. 1995 gemeinsam mit Ing. P***** zum Geschäftsführer der beklagten Partei bestellt. Im Juni 1995 erfolgte die Übersiedlung vom Sitz der W***** in Wien nach Pöchlarn.

Nach der Fusion der beklagten Partei war der Kläger für den Zeitraum ab dem Ausscheiden Ing. P***** nach dessen Pensionierung als Alleingeschäftsführer der beklagten Partei vorgesehen. Ab 1. 7. 1995 waren der Kläger und Ing. P***** Geschäftsführer der beklagten Partei. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt im Wesentlichen für die zentrale Verwaltung, das Marketing und den Vertrieb sowie das Rechnungswesen zuständig.

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der beklagten Partei und vorher der W***** war der Kläger für die Kunden im Mischfutterbereich verantwortlich. Er konnte eigenständig Geschäfte bis zu einem Betrag von 3 Mio S schließen und Gesamtinvestitionen von 9 Mio S im Jahr tätigen. Der Kläger hatte als Geschäftsführer freie Dienstzeit.

Aufgrund einer schweren Erkrankung war der Kläger ab 5. 9. 1995 bis 9. 2. 1996 im Krankenstand. Der Dienstantritt des Klägers nach seinem Krankenstand erfolgte am 12. 2. 1996.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. 11. 1995 wurde festgestellt, dass der Kläger gemäß § 14 Abs 1 BEinstG ab 30. 10. 1995 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung wurde mit 80 % eingeschätzt. Der Kläger legte diesen Bescheid der Beklagten sofort vor.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich, Burgenland vom 17. 10. 1997 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung des Klägers ab 17. 9. 1997 mit 50 % festgesetzt.

In der Generalversammlung der beklagten Partei vom 30. 11.1995, bei der alle Gesellschafter anwesend waren, wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen.

Am 29. 12. 1995 erhielt der Kläger ein mit 28. 12. 1995 datiertes Schreiben der beklagten Partei mit folgendem Inhalt:

"Dienstliche Anordnung

Sehr geehrter Herr Dr. M*****

Bezugnehmend auf die Vorgespräche erteilen wir Ihnen folgende dienstliche Anordnung:

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Wiederherstellung und Arbeitsfähigkeit werden sie die Funktion eines Projektleiters - wie im folgenden dargestellt - ausüben.

Die Donau wird in der Zukunft als Transportweg zunehmend an Bedeutung gewinnen, da weder die Straße noch die Eisenbahn in der Lage sein werden, das wachsende Transportaufkommen aufzunehmen. Dies insbesondere, weil die Errichtung von neuen großen Verkehrswegen zu Lande auf politische und ökologische sowie finanzielle Widerstände stoßen wird.

Experten erklären, dass im Zuge der Verlagerung von Massentransporten auf den Wasserweg die möglichen Anlandestellen an der Donau alle gebraucht und über einen längeren Zeitraum nicht einmal ausreichen werden.

Die R***** hat mit den ihr angehörenden Landesverbänden bzw Beteiligungsgesellschaften mehrere Zugänge zu diesem wichtigen Wasserweg.

In Aschach ist ein Großteil der Donaulände unmittelbar im Anschluss an das Mischfutterwerk im Eigentum der ***** W*****, für die Anschlussgrundstücke nach Süden liegen Optionen vor, die bis zum 31. 12. 1996 wirksam sind.

Die Firma D***** verfügt über Verlademöglichkeiten im Hafen Krems. Für den Standort Pöchlarn wurde bereits unter Federführung von Herrn Dr. M***** ein Projekt "Verladestation" aufgesetzt. Die Zugangsmöglichkeiten werden mit DI D***** geklärt.

Der Hafen Enns verfügt noch über ausreichend freie Grundstücke, die allerdings nicht im Eigentum der R*****-Gruppe stehen.

Man könnte jedoch derartige Grundstücke, wenn sie ins Konzept passen, anmieten bzw ankaufen.

Es ist hoch an der Zeit, dass eine sorgfältige Projektarbeit über alle Chancen und Risiken, die mit einer Nutzung unserer Donauressourcen zusammenhängen, erstellt wird. Darüber hinaus könnte sich vom reinen Immobiliengeschäft über eine Entwicklungsgesellschaft bis zur Beteiligung an Gebäudeinvestitionen oder Hafengesellschaft alles Mögliche entwickeln.

In der ersten Phase ist vor allem die Sinnhaftigkeit der Ausnutzung der vorhandenen Option in Aschach zu prüfen und rechtzeitig zu entscheiden.

Das Projekt ist mit einem leistungsfähigen, unternehmerischen Projektverantwortlichen zu besetzen, der Geschäftsführungsqualität hat und gegebenenfalls zu gründende Gesellschaften führen kann. Für diesen Projektleiter wird im Haus der R***** W***** ein Büro bereitgestellt; die Sekretariatsarbeit wird von Frau N*****/Bereich Beteiligungen erledigt.

Ihr Dienstort ist 1100 Wien, W*****. Ihre Funktion ist die des Projektleiters.

Ihr Gehalt bei der Firma G***** bleibt unverändert, soweit nicht einvernehmlich eine andere Lösung getroffen wird, die Pensionszusage bleibt aufrecht.

Folgende Geschäftsführerfunktionszulagen werden nicht mehr bezahlt:

a) Privattelefonate,

b) Reisegepäckversicherung,

c) Bilanzgeld.

Eine dienstrechtliche Unterstellung erfolgt direkt unter dem Aufsichtsrat oder einem Aufsichtsratsmitglied.

Diese Anordnung gilt auf der Basis der bestehenden Rechtsverhältnisse sowie insbesondere Ihrer vollen Arbeitsfähigkeit."

Das Tätigkeitsfeld des Klägers änderte sich durch die Anordnung vom 28. 12. 1995, welcher der Kläger unter Protest Folge leistete, erheblich. Dem Kläger war keinerlei Personal mehr unterstellt. Er musste allein tätig sein. Wenn Schreibarbeiten zu erledigen waren, hatte er sich an eine Abteilung der R***** zu wenden. Der Dienstort des Klägers war ab diesem Zeitpunkt Wien. Von der R***** wurde dem Kläger eine minimale Räumlichkeit zugewiesen, wogegen er ausdrücklich protestierte.

Nach etwa 18 Monaten wurde dem Kläger ein anderes Zimmer in Pöchlarn zugewiesen, das unzulänglich ausgestattet war und in welchem der Kläger großen Lärmbelästigungen ausgesetzt war.

Zweck der festgestellten Vorgangsweise war, den Kläger dazu zu bewegen, von sich aus das Unternehmen zu verlassen, indem ihm unbedeutende Projekte übertragen wurden und ihm die Durchführung darüber hinaus absichtlich erschwert wurde. Die Vorgangsweise ab Zustellung der dienstlichen Anordnung diente ausschließlich dazu, den Kläger psychisch unter Druck zu setzen und ihn zu veranlassen, sich von der beklagten Partei zu trennen. Nach der dienstlichen Anordnung vom 28. 12. 1995 wurden dem Kläger mehrere neue Projektaufträge erteilt (Schreiben vom 8. 10. 1996 betreffend ein "Projekt Aschach"; Schreiben vom 18. 6. 1997 betreffend "Projekt Mischfuttermarkt"; 30. 3. 1998 betreffend "Projekt Marketing").

Die dem Kläger übertragenen Projektaufgaben entsprachen den Anforderungen und der Verantwortlichkeit der vorher bestehenden Geschäftsführertätigkeit des Klägers nicht. Es waren damit insbesondere keinerlei Leitungsaufgaben und auch nicht annähernde Verantwortlichkeiten in Budgetfragen wie in der vorhergehenden Geschäftsführertätigkeit verbunden.

Dass die Geschäftsführertätigkeit des Klägers aus in seinem Bereich liegenden Gründen mangelhaft gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.

Ab 12. 2. 1996 war die Arbeitsfähigkeit des Klägers wieder gegeben. Aus medizinischen Gründen war eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer bzw eine Änderung seines Tätigkeitsbereiches im Sinne der dienstlichen Anordnung vom 28. 12. 1995 nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 6. 3. 2000 wurde der Kläger vorerst mit sofortiger Wirkung von der Ausübung seiner Dienstpflicht entbunden. Er wurde aufgefordert, den Dienstwagen bis 17. 3. 2000 zurückzustellen. Ebenso wurde er aufgefordert, das ihm für dienstliche Zwecke wieder zur Verfügung gestellte Mobiltelefon abzugeben. Begründet wurde die Dienstfreistellung von der Beklagten damit, dass es für den Kläger keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen gebe und er selbst auf dem nach Meinung der beklagten Partei freilich nicht zutreffenden Standpunkt stehe, nur Geschäftsführertätigkeiten verrichten zu müssen und andererseits in dem Umstand, dass die beklagte Partei noch eine kleine Hoffnung habe, die Angelegenheit demnächst gütlich regeln zu können.

In einem Schreiben vom 9. 12. 1999 rechnete der Klagevertreter gegenüber den damaligen Beklagtenvertretern sämtliche von der beklagten Partei an den Kläger noch zu zahlenden Beträge hoch und kam auf einen Gesamtbetrag von rund S 97 Mio.

In der Verhandlungstagsatzung vom 21.12.1999 kündigten die Parteienvertreter die Führung von voraussichtlich Ende März 2000 beendeten Vergleichsgesprächen an. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit erstreckt.

Mit Schreiben vom 29. 2. 2000 zeigten die nunmehrigen Beklagtenvertreter gegenüber dem Klagevertreter die Vertretung der beklagten Partei an und hielten fest, dass sie einem Vergleichsvorschlag in Höhe von S 97 Mio keinesfalls nahetreten würden. Der Kläger habe von der beklagten Partei und der Firma A***** am 1. 7. 1999 ein Vergleichsangebot in Höhe von rund S 25 Mio brutto für eine Gesamtbereinigung aller Streitigkeiten und eine endgültige Trennung erhalten. Dieses Angebot würde als zu großzügig nicht mehr aufrecht erhalten. Dennoch seien die beklagte Partei und die Firma A***** ein letztes Mal bereit, dieses Anbot fast ungeschmälert aufrecht zu erhalten und dem Kläger anzubieten, gegen Zahlung eines Betrages von S 23 Mio brutto binnen 14 Tagen ab Ende der Annahmefrist alle anhängigen Verfahren zu bereinigen, sämtliche wechselseitigen Ansprüche zu erledigen und alle Vertragsverhältnisse per 31. März 20000 aufzulösen. Mit diesem Angebot blieben die beiden Gesellschaften dem Kläger bis 15. 3. 2000 im Wort. In dem Schreiben wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beiden Gesellschaften fest entschlossen seien, bei Ablehnung dieses Vergleichsangebotes sämtliche rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Gänze auszuschöpfen und der Kläger im Zuge der durchzuführenden Verfahren keinerlei Angebot mehr erhalten werde.

Auf dieses Schreiben antwortete der Klagevertreter mit Schreiben vom 1. 3. 2000 an den nunmehrigen Beklagtenvertreter: Der Klagevertreter verwies darauf, dass es sich beim Schreiben vom 9.12.1999 um keinen Vergleichsvorschlag gehandelt habe.

Mit Fax vom 6. 3. 2000 ersuchte der Klagevertreter die Beklagtenvertreter um Weiterleitung dieses Faxes als auch des Schreibens vom 1. 3. 2000 an die Mitglieder des Vorstandes der R***** und um Begründung, weshalb der abgesprochene Versuch einer unpräjudiziellen Annäherung zu einer Lösung auf Sachebene nunmehr einseitig und begründungslos absprachewidrig abgebrochen werde.

Mit Schreiben vom selben Tag wendeten sich die Beklagtenvertreter an den Klagevertreter und führten aus, die beklagte Partei habe den Betrag von S 97 Mio nicht als Vergleichsvorschlag, jedoch als denkmögliche Maximalforderung des Klägers betrachtet. Verwiesen wurde nochmals auf das Angebot von S 23 Mio brutto. Neuerlich wurde von den Beklagtenvertretern darauf verwiesen, dass die beiden Gesellschaften die Angebotsfristen nicht verlängern würden und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kein weiteres Angebot unterbreiten würden.

Am 13. 11. 2000 fand die nächste Verhandlungstagsatzung statt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind noch folgende Feststellungsbegehren des Klägers:

Das Begehren auf Feststellung, dass die dienstliche Anordnung der beklagten Partei vom 28. 12. 1995 insbesondere betreffend näher in der Klage dargestellter Umstände (zB Tätigkeitsbereich; Dienstort; Inhalt der Aufgabenstellung; Mitarbeiterentziehung etc) unwirksam sei (Punkt 1. des Spruches des Berufungsgerichtes). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Begehren auf Feststellung, dass dem Kläger ein jährliches Bilanzgeld dem Grunde nach zustehe (2a) sowie das Begehren auf Feststellung, dass dieses Bilanzgeld in einer bestimmten Höhe von 175,5 % des Bruttobezuges gebühre, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit des Ergebnisses der beklagten Partei nicht das Ergebnis für sich allein in absoluten Größen maßgeblich sei, sondern der relative Erfolg auch unter Berücksichtigung unbeinflussbarer negativer Tätigkeitsbedingungen des Unternehmens, insbesondere Eigentümervorgaben, oder zB Änderungen der Weltmarktverhältnisse, aushilfsweise zumindest gemäß dem Leistungsprämienmodell der G***** laut Aufsichtsratssitzung vom 18. 11. 1992 heranzuziehen sei (3i des Spruches des Berufungsurteiles); das Begehren auf Feststellung, dass dem Kläger jährlich Weihnachtsgutscheine zustünden; ferner, dass ein längstens zweimonatlicher Ersatz der Kosten eines Standtelefonanschlusses privater Natur an den Wohnorten des Klägers und die Bezahlung der jährlichen Prämie der bestehenden Reisegepäcksversicherung gebühre und schließlich das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass sein Dienstvertrag eine freie Arbeitszeiteinteilung vorsehe (2b bis e des Urteilsspruches). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist schließlich noch das Begehren auf Feststellung, dass der Dienstort des Klägers Pöchlarn sei (3c des Spruches des Berufungsgerichtes), dass der Kläger Anspruch auf Honorierung von Überstunden, unbeschadet der Pauschalierungsvereinbarung im Dienstvertrag beim V***** habe (3e) und dass dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung von Taggeldern bei Verrichtungen außerhalb des Dienstortes Pöchlarn zustünde (3r).

Dazu brachte der Kläger - über dessen zuletzt auf 920.172,55 EUR ausgedehntes Zahlungsbegehren (Gehalts- und Sonderzahlungsdifferenzen, Überstundenentgelt, Jubiläumsgeld, Weihnachtsgutscheine, Telefonkosten, Diäten) bisher noch keine Entscheidung erging - zusammengefasst vor: Sein letzter Dienstort sei Pöchlarn gewesen. Die Verlegung des Dienstortes nach Wien sei vertragswidrig. Die Weisung vom 28. 12. 1995 sei vertrags- und rechtswidrig. Er habe den Dienst jedoch unpräjudiziell und unter Protest angetreten. Nicht die Tätigkeit als Projektleiter, sondern vielmehr die ausschließliche Tätigkeit als selbständig Tätiger, nur direkt den Eigentümern unterstellter Geschäftsführer sei Inhalt seines Dienstvertrages. Eine Zustimmung zur vertragsändernden Versetzung liege nicht vor. Der Kläger sei durch die dienstliche Anordnung vom 28. 12. 1995 degradiert worden. Die dem Kläger aufgetragene Projekttätigkeit stelle eine Beschränkung dar und sei seiner früheren Tätigkeit nicht adäquat. Es handle sich um eine Scheinaufgabe. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der dienstlichen Anordnung sei zu bejahen. Wegen der erfolgten Weisung bestehe ein aktueller Anlass zur Klärung, welche Anordnungen der Kläger zu befolgen habe. Es bestehe die Gefahr, dass neue dienstvertragswidrige Aufträge erteilt würden.

Im Zuge des Verfahrens (zB S 2 in ON 11; S 1 in ON 22; S 6 in ON 31) brachte der Kläger selbst vor, dass das mit Weisung vom 28. 12. 1995 angeordnete Projekt abgeschlossen sei,er habe das Projekt abgegeben, in der Folge habe er neue weisungswidrige Projektaufträge erhalten und diese erfolgreich beendet und darüber berichtet. Auch diese in der Folge übertragenen Projekttätigkeiten seien der bisherigen Tätigkeit des Klägers nicht adäquat gewesen.

Zum Begehren auf Feststellung seines Anspruches auf Honorierung von Überstunden unbeschadet der Pauschalierungsvereinbarung brachte der Kläger vor, dass die im seinerzeitigen Dienstvertrag formulierte pauschale Abgeltung aller Überstunden durch die höhere Entlohnung wegen einer von Anfang an gegebenen Unterdeckung unwirksam gewesen sei. Überdies sei die Vereinbarung generell im Sinne des AZG unzulässig gewesen. Die Klausel gelte auch deshalb nicht mehr, weil sie wegen wesentlicher Änderungen der Vertragsinhalte und Geschäftsgrundlagen weggefallen sei. Wegen der stets vorliegenden Unterdeckung sei die Beklagte zur Überstundenzahlung verpflichtet. Der Kläger habe auch seit 1986 laufend Überstunden verzeichnet; diese allerdings nie ausbezahlt erhalten. Überdies seien dem Vorgänger des Klägers DI T***** Überstunden gewährt worden (Vorbringen S 4 in ON 72).

Das Feststellungsinteresse bezüglich des Dienstortes resultiere daraus, dass in Verbindung damit eine Verpflichtung der beklagten Partei zu laufenden Zahlungen (Mehrarbeitszeit für An- und Abreise; Reisespesen) bestünde.

Zum Feststellungsbegehren betreffend die Parameter der Gewährung eines jährlichen Bilanzgeldes brachte der Kläger vor, ihm stünde ab 1996 laut Dienstvertrag, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen und "allen anderen Rechtsgrundlagen" ein jährliches Bilanzgeld zu, und zwar in Höhe von 175,5 %, soferne ein angemessenes Entgelt erwirtschaftet worden sei, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit nicht das Ergebnis für sich allein in absoluten Größen maßgeblich sei, sondern der relative Erfolg auch unter Berücksichtigung unbeeinflussbarer negativer Tätigkeitsbedingungen des Unternehmens, insbesondere Eigentümervorgaben, oder zB Änderungen der Weltmarktverhältnisse, aushilfsweise zumindest gemäß dem Leistungsprämienmodell der G*****aufsichtsratssitzung vom 18. 11. 1992.

Die beklagte Partei wendet ein, der Dienstort des Klägers sei immer Wien gewesen. Der Kläger habe als Geschäftsführer der W***** und später der beklagten Partei bereits die Aufgabe gehabt, sich mit der Aufbereitung der Donau als Wasserstraße zu befassen. Es handle sich nicht um eine verschlechternde Versetzung. Der Kläger sei lediglich als Geschäftsführer abberufen worden. Es sei ihm nun nur mehr ein Aufgabengebiet, nämlich die Aufbereitung der Donau als Transportweg sowie die Aufbereitung verschiedener Liegenschaften an der Donau überlassen worden. Ein Recht auf eine bestimmte Arbeit für den Dienstnehmer existiere nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, weiterhin eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, eine bestimmte Anzahl an Dienstnehmern unterstellt zu erhalten bzw ein bestimmtes Budget eingeräumt zu bekommen. Die Tätigkeit eines Projektleiters sei im modernen Management mit jener der leitenden Funktion eines Geschäftsführers vergleichbar. Dem Kläger sei in der Folge ein anderer Arbeitsraum in Pöchlarn angeboten worden. Der Kläger sei wegen seiner Erkrankung als Geschäftsführer abberufen worden, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Betrieb der beklagten Partei als Geschäftsführer zu leiten.

Bereits im Dienstvertrag vom 12. 1. 1981 sei mit dem Kläger eine sogenannte "All in"-Vereinbarung abgeschlossen worden. Dadurch seien allfällige Überstunden abgegolten.

Zuletzt (ON 62) wendete die beklagte Partei Verjährung ein, weil der Kläger nach erfolgloser Beendigung der Vergleichsgespräche zwischen den Streitteilen das Verfahren über die Klage nicht gehörig fortgesetzt habe. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist seien daher die Ansprüche des Klägers verjährt.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Klagebegehren im Umfang der Feststellungen, dass die "dienstliche Anordnung" der beklagten Partei vom 28. 12. 1995 rechtsunwirksam sei (1.), im Umfang des Feststellungsbegehrens betreffend den Dienstort Pöchlarn (2.3) und im Umfang des Begehrens auf Feststellung, dass der Kläger seine Arbeitszeit frei einteilen könne (2.8) Folge und wies die weiteren Feststellungsbegehren ab. Rechtlich beurteilte es die Anordnung der beklagten Partei vom 28. 12. 1995 als verschlechternde vertragsändernde Versetzung des Klägers. Da der Kläger der Versetzung niemals zugestimmt habe, sei die dienstliche Anordnung rechtsunwirksam. Nicht näher begründet, aber implizit ging das Erstgericht ferner davon aus, dass der bisherige Dienstort des Klägers Pöchlarn gewesen sei und dass der Kläger in seiner früheren Geschäftsführertätigkeit seine Zeit frei habe einteilen können.

Die Abweisung der im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Feststellungsbegehren (Bilanzgeld; Überstundenvergütung; Taggelder) begründete das Erstgericht damit, dass Leistungsbegehren anhängig seien und aus diesem Grund ein Feststellungsbegehren nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht gab beiden dagegen erhobenen Berufungen teilweise Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Versetzung besonders bestandgeschützter Geschäftsführer nicht bestehe.

Es bestätigte das erstgerichtliche Teilurteil im Umfang der Feststellung bezüglich der dienstlichen Anordnung vom 28. 12. 1995, wobei es jedoch dieses Feststellungsbegehren dahin umformulierte, dass festgestellt werde, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, dieser dienstlichen Anordnung Folge zu leisten. Es bestätigte ferner das Feststellungsbegehren des Erstgerichtes betreffend das Recht des Klägers, seine Arbeitszeit frei einzuteilen (2e), die Abweisung des Mehrbegehrens betreffend die Überstunden (3e) und betreffend den Anspruch auf Auszahlung von Taggeldern bei Verrichtungen außerhalb des Dienstortes Pöchlarn (3r). Im Umfang des Feststellungsbegehrens bezüglich des jährlichen Bilanzgeldes differenzierte das Berufungsgericht: Es stellte (2a des Urteilsspruches) fest, dass dem Kläger ein jährliches Bilanzgeld dem Grunde nach zustehe, wobei das Berufungsgericht darauf verwies, dass dieser Anspruch von der beklagten Partei dem Grunde nach bestritten worden sei. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren betreffend die Feststellung der Höhe des jährlichen Bilanzgeldes samt den begehrten Zusätzen (Maßgeblichkeit auch des relativen Erfolges unter Berücksichtigung näher aufgezählter unbeeinflussbarer Bedingungen) wies es mit der Begründung ab, dass der Kläger zu diesen inhaltlichen Vorgaben keinerlei konkretes Vorbringen erstattet habe. Das stattgebende Feststellungsurteil bezüglich des Dienstortes Pöchlarn änderte das Berufungsgericht im Sinne einer Abweisung dieses Teilfeststellungsbegehrens ab.

Das Berufungsgericht übernahm einzelne der erstgerichtlichen Feststellungen nicht und traf dafür umfangreiche weitere Feststellungen. Soweit für das Revisionsverfahren wesentlich, wurden die vom Berufungsgericht übernommenen bzw neu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eingangs dargestellt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich wie folgt zusammenfassen: Auch unter Berücksichtigung des besonderen Bestandschutzes des Klägers und der damit nach der Rechtsprechung verbundenen erweiterten Möglichkeit für den Arbeitgeber, vertragsändernde Versetzungen vorzunehmen, sei hier nach den insgesamt zu beurteilenden tatsächlichen Arbeitsbedingungen von einer Unzulässigkeit dieser Versetzung auszugehen. Es sei der Auffassung zu folgen, dass ein unkündbarer Geschäftsführer nur mit Führungsaufgaben befasst werden könne. Aufgrund der festgestellten konkreten Arbeitsbedingungen liege insgesamt jedenfalls keine Führungsaufgabe vor.

Die beklagte Partei habe das Recht des Klägers auf freie Diensteinteilung bestritten. Für eine Führungstätigkeit sei eine freie Dienstzeit (gemeint: Dienstzeiteinteilung) typisch und stelle ein Recht des Dienstnehmers dar. Es sei auch auf die Frage der begehrten Feststellung des Dienstortes des Klägers einzugehen, auch wenn sich in der Berufung dazu keine expliziten Ausführungen fänden. Nach den Feststellungen habe der Kläger wechselnde faktische Dienstorte gehabt.

Ein vertragliches Recht des Klägers, seine Dienste nur in Pöchlarn ausüben zu müssen, sei weder aus dem Dienstvertrag noch aus der Verkehrssitte abzuleiten. In diesem Umfang sei daher das Feststellungsbegehren abzuweisen.

Das Feststellungsbegehren in Ansehung der Überstundenentlohnung sei unberechtigt: Die sogenannte "All in-Vereinbarung" sei auch Bestandteil des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der W***** geworden. Diese Klausel sei auch ursprünglich rechtswirksam vereinbart worden. Der OGH habe in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen nicht nur bei leitenden Angestellten (ecolex 1998, 784), sondern auch bei nichtleitenden Angestellten bejaht (Arb 10.624). Ob im Zeitpunkt der Vereinbarung tatsächlich eine Überdeckung vorgelegen habe, sei irrelevant. Da kein vertraglich vereinbarter Dienstort des Klägers in Pöchlarn bestehe, habe er auch keinen Anspruch auf Auszahlung von Taggeldern.

Den Einwand der Verjährung wegen nichtgehöriger Verfahrensfortsetzung verwarf das Berufungsgericht mit der Begründung, dass die gehörige Fortsetzung der Klage durch den Berechtigten begrifflich nur dann verneint werden könne, wenn der Berechtigte trotz einer gesetzlich oder richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung in Verzug geraten sei. Der Berechtigte sei nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das säumige Prozessgericht zu betreiben. Dieser Grundsatz gelte allerdings nicht unbegrenzt. Wenn der Kläger erkennen müsse, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werde, dann müsse er das Prozessgericht betreiben. In der Verhandlung vom 21. 12. 1999 sei zwischen den Parteien die Führung von Vergleichsgesprächen erörtert worden. Die Parteienvertreter hätten erklärt, dass der Zeithorizont für ein derartiges Gespräch etwa mit Mitte März (2000) anzusetzen sei. Am Ende der Verhandlung sei von den Parteienvertretern erklärt worden, dass etwa Ende März das Gericht vom Ausgang der Gespräche unterrichtet werde. Die Tagsatzung sei auf unbestimmte Zeit erstreckt worden. Daraus ergebe sich keine richterliche Verfügung, die den Parteien die Pflicht zu einer Prozesshandlung aufgetragen hätte. Das Gericht sei selbst von einer Verpflichtung zur amtswegigen Fortführung des Verfahrens ausgegangen.

Der Kläger bekämpft mit seiner Revision die Abweisung des Feststellungsbegehrens bezüglich des Dienstortes Pöchlarn (3c); die Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffend den Anspruch des Klägers auf Honorierung von Überstunden (3e); die Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens betreffend die Höhe und die Parameter zur Ermittlung des jährlichen Bilanzgeldes (3i) und die Abweisung des Feststellungsbegehrens bezüglich des Anspruches des Klägers auf Auszahlung von Taggeldern bei Verrichtungen außerhalb des Dienstortes Pöchlarn (3r).

Die beklagte Partei bekämpft mit ihrer Revision die Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, der dienstlichen Anordnung vom 28. 12. 1995 Folge zu leisten, ebenso wie die Stattgebung des Feststellungsbegehrens zu 2a bis e des Spruches des Berufungsgerichtes, wobei jedoch die Punkte 2a bis d (Gewährung eines jährlichen Bilanzgeldes dem Grunde nach; Gewährung von Weihnachtsgutscheinen; längstens zweimonatlicher Ersatz der Kosten eines Standtelefonanschlusses privater Natur; Bezahlung der jährlichen Prämie der bestehenden Reisegepäcksversicherung) nur unter dem Gesichtspunkt des noch im Revisionsverfahren aufrechterhaltenen Einwandes der Verjährung wegen nichtgehöriger Verfahrensfortsetzung bekämpft werden. Inhaltlich bekämpft wird (neben Punkt 1.) lediglich die Feststellung, dass dem Kläger das Recht auf freie Arbeitstzeiteinteilung zustehe (2e).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision des Klägers ist zulässig, weil der Kläger einen tatsächlich dem Berufungsgericht unterlaufenen erheblichen Verfahrensverstoß aufzeigt.

Die Revision des Klägers ist nur im Umfang der begehrten Feststellung, dass sein Dienstort Pöchlarn sei, berechtigt (3c).

Die Revision der beklagten Partei ist nur im Umfang des Feststellungsbegehrens zu 1. berechtigt.

Zur Revision der beklagten Partei:

1. Vorweg ist auf den noch im Revisionsverfahren aufrecht erhaltenen Verjährungseinwand der beklagten Partei einzugehen. Dieser ist - unabhängig davon, ob und welche jener Rechte und Rechtsverhältnisse, deren Feststellung der Kläger begehrt, überhaupt der Verjährung unterliegen (vgl RIS-Justiz RS0034358), gegebenenfalls in welcher Frist, unbegründet. Dazu ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Zwischen 21. 12. 1999, zu welchem Zeitpunkt anlässlich einer Verhandlungstagsatzung die Führung von Vergleichsgesprächen angekündigt wurde, die nach Erklärung der Parteienvertreter in dieser Verhandlung etwa Ende März (2000) beendet sein würden, und der nächsten Verhandlungstagsatzung am 13. 11. 2000 (ON 63) liegt ein knappes Jahr. Selbst wenn man mit der beklagten Partei davon ausgeht, dass ab 15. 3. 2000 (Befristung des Anbotes der beklagten Partei) die Vergleichsgespräche beendet waren, kann eine Untätigkeit des Klägers bis zur nächsten, acht Monate später stattfindenden Verhandlungstagsatzung keinesfalls den Verjährungseinwand rechtfertigen. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dann, wenn der Kläger (wie hier) eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte, die Annahme der Untätigkeit des Klägers erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt ist (M. Bydlinski in Rummel³ § 1497 ABGB Rz 10). So wurde etwa in SZ 64/156 eine Prozessbetreibung innerhalb von drei Jahren als ausreichend angesehen. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Umstände des Einzelfalls (Vergleichsgespräche; umfangreiche Zahlungs- und Feststellungsbegehren) kann die "Untätigkeit" des Klägers für die Dauer von acht Monaten jedenfalls nicht als nichtgehörige Fortsetzung der Klage gewertet werden.

2. Zur Feststellung der "Unwirksamkeit" der dienstlichen Anordnung vom 28. 12. 1995:

Richtig hat das Berufungsgericht - von den Parteien des Revisionsverfahrens auch nicht bezweifelt - erkannt, dass die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen ist. Ein Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist (Arb 11.190; 9 ObA 255/99m). Die Umformulierung des Feststellungsbegehrens des Klägers durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden (Arb 11.190).

Die vom Berufungsgericht zu Recht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Zulässigkeit der vertragsändernden Versetzung des Klägers bedarf hier jedoch keiner Beantwortung:

Entgegen der überwiegenden Lehre (Nachweise bei Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 228 ZPO Rz 3) ist nach ständiger Rechtsprechung Erfolgsvoraussetzung des Feststellungsbegehrens das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, bei dessen Mangel das Begehren mit Urteil abzuweisen ist (SZ 54/126; RIS-Justiz RS0039201; zuletzt 8 ObA 62/03f). Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RIS-Justiz RS0037422). Dabei kann nach der Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0039265; vgl auch Rechberger/Frauenberger aaO § 228 ZPO Rz 7). Gerade bei Dauerrechtsverhältnissen ist die Rechtsprechung großzügig und bejaht die Zulässigkeit des Begehrens auf Feststellung des gesamten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, wenn mit Leistungsklage nur einzelne Ansprüche geltend gemacht werden können (vgl die Nachweise bei Rechberger/Frauenberger aaO § 228 ZPO Rz 11). Aus diesen Grundsätzen ist zu folgern, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinbringung (28. 3. 1996) jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage zuzubilligen war, ob er der dienstlichen Anordnung der beklagten Partei vom 28. 12. 1995 Folge zu leisten habe.

Allerdings muss nach ständiger Rechtsprechung das Feststellungsinteresse noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein (RIS-Justiz RS0039204; zuletzt 8 Ob 85/03p).

Der von der beklagten Partei im Berufungsverfahren hervorgehobene Umstand der Dienstfreistellung des Klägers reicht für sich allein nicht aus, das Feststellungsinteresse in Ansehung der dienstlichen Anordnung vom 28. 12. 1995 zu beseitigen. Bereits das Berufungsgericht hat grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um eine jederzeit widerrufbare Dienstfreistellung handle. Allerdings kann den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran, die ihn konkret treffenden Pflichten aus dem Dienstvertrag festgestellt zu erhalten, gerade in Ansehung des Punktes 1 des Feststellungsbegehrens nicht gefolgt werden: Nicht nur in der vom Berufungsgericht umformulierten Form, sondern auch und gerade nach dem vom Kläger selbst gestellten Urteilsbegehren betreffend die dienstliche Anordnung vom 28. 12. 1995 ergibt sich, dass nur dieser "Projektauftrag" vom 28. 12. 1995 Gegenstand des Feststellungsverfahrens sein soll. Diese "dienstliche Anordnung" war allerdings nicht erst durch die Dienstfreistellung der beklagten Partei, sondern bereits durch die Erteilung des "nachfolgenden" Projektauftrages vom 8. 10. 1996; dieser schließlich durch den Projektauftrag vom 18. 6. 1997 und Letzterer durch den Projektauftrag vom 30. 3. 1998 überholt. Der Kläger selbst bezog sich im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf, dass er der dienstlichen Anordnung vom 28. 12. 1995 - wenngleich unter Protest - zur Gänze nachgekommen sei, er habe das Projekt beendet und abgewickelt, die Beklagte habe ihm in der Folge neue (unzulässige) Projektaufträge erteilt. Nicht nur bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beklagte Partei den Projektauftrag vom 28. 12. 1995 erneuern könnte; vielmehr ist eine Wiederholung dieses Projektauftrages im Hinblick darauf, dass der Auftrag abgeschlossen wurde, geradezu ausgeschlossen. Auf die vom Berufungsgericht ergänzend festgestellten weiteren Projektaufträge und die damit für den Kläger verbundenen Aufgaben und Arbeitsbedingungen ist das Feststellungsbegehren des Klägers gerade nicht gerichtet. Darüber hinaus sind auch diese Projektaufträge abgewickelt. Ein abstraktes Feststellungsbegehren, gerichtet darauf, welchen (möglicherweise auch in Zukunft zu erwartenden) Arbeitsanweisungen der Kläger nicht nachzukommen habe, wurde niemals erhoben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag daher ein in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfendes (1 Ob 58/01p mwN) rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Kläger der Anordnung vom 28. 12. 1995 nicht Folge zu leisten habe, nicht vor. Ein solches rechtliches Interesse kann gerade im konkreten Fall auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger - etwa weil er sich der Anordnung widersetzt hätte und den Auftrag nicht erfüllte - Ersatzansprüche der beklagten Partei zu gewärtigen habe.

Der Kläger hätte daher nach Abschluss des dem Auftrag vom 28. 12. 1995 zugrunde liegenden Projektes sein Feststellungsbegehren auf Kostenersatz einschränken müssen.

In diesem Umfang war der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung dieses Feststellungsbegehrens abzuändern.

3. Die Feststellungsbegehren zu 2a bis d bekämpft die beklagte Partei auch im Revisionsverfahren nur unter dem unzutreffenden (siehe I 1) Gesichtspunkt der behaupteten Verjährung dieser Feststellungsansprüche. Wird der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere rechtsvernichtende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen des Rechtsmittels nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken. Rechtsausführungen zur materiellen Berechtigung der Feststellungsbegehren zu 2a bis d hat die beklagte Partei weder in ihrer Berufung noch in ihrer Revision erstattet. In Ansehung der Feststellungsbegehren zu 2a bis d hatte sich daher die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof auf den - unberechtigten - Verjährungseinwand zu beschränken (vgl dazu 1 Ob 14/01t; Kodek in Rechberger² § 471 ZPO Rz 9).

4. Zum Feststellungsbegehren betreffend die "freie Arbeitszeiteinteilung":

Diesem Punkt des Klagebegehrens hat das Berufungsgericht mit einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung stattgegeben, auf die verwiesen wird (§ 510 Abs 3 ZPO). Anzumerken ist, dass die beklagte Partei das Recht des Klägers auf freie Dienstzeiteinteilung ausdrücklich bestritten hat, weshalb dem Kläger in diesem Umfang ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen ist. Fest steht ferner, dass der Kläger vor der dienstlichen Anordnung vom 28. 12. 1995 seine Zeit frei einteilen konnte. Mit ihren Revisionsausführungen übersieht die beklagte Partei, dass der Kläger nach den maßgeblichen Klagebehauptungen gerade nicht die Feststellung einer "freien Dienstzeit" anstrebte, sondern die von der beklagten Partei in erster Instanz bestrittene Möglichkeit, sich seine Arbeitszeit frei einzuteilen, worunter zu verstehen ist, dass der Kläger selbst die Reihenfolge der von ihm zu erledigenden Arbeiten bestimmen kann. Nur so ist auch das klagestattgebende Urteil des Berufungsgerichtes zu verstehen, das nicht davon ausgeht, dass der Kläger - wie nun in der Revision behauptet - die Büroarbeitszeiten der Gesellschaft überhaupt nicht zu beachten hat. In diesem Punkt war das Urteil des Berufungsgerichtes daher zu bestätigen.

II. Zur Revision des Klägers:

1. Der Kläger zeigt in seiner Revision eine dem Berufungsgericht unterlaufene relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf: Die Stattgebung des Begehrens auf Feststellung, dass der Dienstort des Klägers in Pöchlarn sei, wurde von der beklagten Partei im Berufungsverfahren ausschließlich mit der unzutreffenden Behauptung, es sei "Verjährung mangels gehöriger Verfahrensfortsetzung" eingetreten, bekämpft. Nach gesicherter Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die maeriellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0043352), dann nicht, wenn der Klageanspruch - oder wie hier der Antrag auf Klageabweisung - auf mehrere selbständige rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen gestützt wird und sich die Rechtsausführungen der Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen beziehen (siehe auch I 3). In diesem Fall ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (Kodek aaO § 471 ZPO Rz 9; MR 1987, 221; 5 Ob 95/99b; 1 Ob 14/01t). Dieser Grundsatz hat zur Beurteilung zu führen, dass das Berufungsgericht sich - neben der amtswegig vorzunehmenden und Prüfung des zu bejahenden rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung des Dienstortes des Klägers - auf die Auseinandersetzung mit dem selbständigen rechtsvernichtenden Einwand der nichtgehörigen Verfahrensfortsetzung zu beschränken hatte. Da das Berufungsgericht diesen Einwand zutreffend verworfen hat (siehe I 1), wäre es verpflichtet gewesen, das klagestattgebende Urteil des Erstgerichtes in diesem Punkt zu bestätigen. Insoweit war daher der berechtigten Revision des Klägers Folge zu geben und seinem inhaltlich im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Begehren auf Feststellung, dass sein Dienstort Pöchlarn sei, stattzugeben.

2. Zum Anspruch auf Feststellung der dem Kläger zustehenden "Taggelder".

Die dem Kläger angeblich zustehenden "Taggelder" (im Zahlungsbegehren als "Diäten" bezeichnet) begründet der Kläger damit, dass sein Dienstort Pöchlarn sei. Daraus will der Kläger (ein näheres Vorbringen dazu fehlt) ableiten, dass ihm für "Dienstreisen" nach Wien Taggelder (offenbar gestützt auf XIX 5 des Kollektivvertrages/Y) gebühren.

Bei diesem Feststellungsbegehren mangelt es dem Kläger allerdings am rechtlichen Interesse: Die beklagte Partei hat nicht etwa grundsätzlich behauptet, dass dem Kläger bei Dienstreisen außerhalb seines Dienstortes Taggelder nicht gebühren. Sie hat sich nur im Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass der Dienstort des Klägers ohnedies nicht Pöchlarn sei. Die sich aus der Frage des Dienstortes ergebenden weiteren Ansprüche des Klägers (hier konkret Taggelder) werden auch dem Grunde nach durch die begehrte Feststellung des Dienstortes vollständig erledigt. Ein selbständiges Interesse an der Feststellung, dass ihm auch Taggelder gebühren, ist dem Kläger daher nicht zuzubilligen. Das von ihm nun erwirkte Feststellungsurteil in Ansehung des Dienstortes Pöchlarn versetzt den Kläger in die Lage, alle Ansprüche, die unmittelbar mit der Frage seines Dienstortes zu tun haben, unter Berufung auf das bindende Feststellungsurteil geltend zu machen. Einer gesonderten Feststellung, dass dem Kläger auch "Taggelder" dem Grunde nach zustehen, bedarf es daher nicht.

3. Zum Anspruch auf Honorierung von Überstunden:

Dieses Feststellungsbegehren hat das Berufungsgericht mit einer zutreffenden Begründung abgewiesen, auf die verwiesen wird (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen des Klägers ist lediglich entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung nicht nur bei leitenden Angestellten, sondern überhaupt eine Pauschalentlohnung von Überstunden als grundsätzlich zulässig anerkannt worden ist (RIS-Justiz RS0051519). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetzen, als auch für Vereinbarungen, die nur die Überstundenvergütung pauschalieren wollen. Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme (9 ObA 218/90; 8 ObA 79/01b ua). Die 1981 getroffene Vereinbarung, dass durch die Bezüge des Klägers allfällige Überstunden abgegolten seien,war somit entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Revision wirksam. Die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit einer sogenannten "All in"-Vereinbarung ist von der Frage zu trennen, ob dem Arbeitnehmer das Recht zusteht, ein Entgelt für geleistete Überstunden zu verlangen, wenn der vereinbarte Pauschalbetrag geringer ist als das angemessene Entgelt für die Normalarbeitszeit zuzüglich der geleisteten Überstunden (sogenannte Unterdeckung). Dieses Recht gebührt dem Arbeitnehmer nach völlig herrschender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051519; RS0030836 uva). Dieses sich aus der Rechtsordnung selbst ergebende Recht ist als solches jedoch nicht feststellungsfähig. Ob dem Kläger daher ein Anspruch auf Honorierung konkret geleisteter Überstunden zusteht, wird im Zusammenhang mit der Prüfung der vom Kläger diesbezüglich erhobenen Leistungsbegehren zu entscheiden sein. Sollte das Feststellungsbegehren des Klägers aber so zu verstehen sein, dass er - wofür seine Revisionsausführungen sprechen - auf der generellen Unzulässigkeit der Pauschalierungsvereinbarung beharrt, so ist dieses Feststellungsbegehren aus den aufgezeigten Gründen (grundsätzliche Zulässigkeit einer "All in"-Vereinbarung) materiell nicht berechtigt.

4. Zum Bilanzgeld:

In Ansehung des Bilanzgeldes gab das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren ohnedies insoweit statt, als es feststellte, dass dem Kläger ein jährliches Bilanzgeld dem Grunde nach zusteht, soferne von der beklagten Partei ein angemessenes Ergebnis erwirtschaftet wurde und soweit diese Ansprüche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung über die Feststellungsbegehren noch nicht fällig waren (2a). Der Kläger wendet sich in seiner Revision gegen die Abweisung des in diesem Zusammenhang stehenden Feststellungsmehrbegehrens gerichtet auf Feststellung, dass ihm ein jährliches Bilanzgeld in einer bestimmten Höhe von 175 % seines Bruttobezuges zustehe, wobei in diesem Feststellungsmehrbegehren auch noch Zusätze betreffend die Parameter für die Beurteilung der Angemessenheit des Ergebnisses der beklagten Partei genannt sind. Das Berufungsgericht hat dieses Feststellungsmehrbegehren mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinerlei konkretes Vorbringen zur Höhe des ihm zustehenden Bilanzgeldes und zu den Parametern betreffend die Messung des wirtschaftlichen Erfolges der beklagten Partei erstattete. In der Revision behauptet der Kläger lediglich unter Verweis auf die Klageangaben (S 25, 34 und 36 in ON 1), unter Verweis auf ein Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 7. 9. 1998 (S 1 ff in ON 43 in Band II) und unter Verweis auf seine Parteieneinvernahme, dass ein ausreichendes Vorbringen erstattet worden sei. Allerdings ergibt sich gerade aus diesen Verweisen in der Revision des Klägers lediglich, dass der Kläger zwar behauptet, einen entsprechenden Anspruch in der genannten Höhe zu haben, dass er aber gerade keinerlei Sachvorbringen dazu erstattet hat, woraus sich die Gewährung eines jährlichen Bilanzgeldes in Höhe von 175 % des Bruttobezuges ergeben soll; der Kläger lässt auch jedes Vorbringen darüber vermissen, wieso als Parameter für die Beurteilung der Angemessenheit des Ergebnisses der beklagten Partei die von ihm genannten Indikatoren heranzuziehen seien.Angaben anlässlich der Parteienvernehmung können ein Sachvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0038037). Auch in diesem Punkt hatte daher eine Bestätigung des Urteiles des Berufungsgerichtes zu erfolgen.

Der Kostenentscheidung ist die vom Kläger in der Klage getroffene Bewertung zu Grunde zu legen (der Antrag der beklagten Partei auf Herabsetzung des Streitwertes wurde vom Erstgericht mit Beschluss ON 89 abgewiesen). Demnach entfällt die Hälfte des Streitwertes des Feststellungsbegehrens von EUR 1,356.423,92 auf lit a des Klagebegehrens [entsprechend Punkt 1.) des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes], die andere Hälfte auf lit b des Klagebegehrens [entsprechend Punkt 2.) lit a) bis e) und Punkt 3.) lit a) bis u) des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes]. Lit b) des Klagebegehrens umfasst insgesamt 22 verschiedene Feststellungsbegehren, mit denen der Kläger nur teilweise durchgedrungen ist. Zur Gliederung der Punkte 2.) und 3.) des Spruches des Berufungsgerichtes in insgesamt 26 Unterpunkte kam es dadurch, dass einzelnen der Begehren nur teilweise stattgegeben, das jeweilige Mehrbegehren aber abgewiesen wurde [so das Begehren auf Bilanzgeld in den Punkten 2.) lit a und 3.) lit i), auf Weihnachtsgutscheine in den Punkten 2.) bis lit b) und 3. lit j), auf Ersatz von Telefonkosten in den Punkten 2.) lit c) und 3.) lit l) und auf Ersatz der Kosten der Reisegepäckversicherung in den Punkten 2.) lit d) und 3.) lit n). Mangels anderer Anhaltspunkte ist der vom Kläger für lit b) des Klagebegehrens bestimmte Streitwert auf die 22 Unterpunkte gleichmäßig aufzuteilen und das teilweise Obsiegen ebenso wie das teilweise Unterliegen in einem dieser Unterpunkte je mit der Hälfte des auf dieses Begehren entfallenden Streitwertes zu bewerten.

Auf dieser Basis ergibt sich für das Berufungsverfahren Folgendes:

Der Kläger bekämpfte mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichtes in 16 mit je EUR 30.827,82 zu bewertenden Unterpunkten, woraus sich ein Streitwert von EUR 493.245,05 ergibt. Hievon hat er in 4 Unterpunkten teilweise obsiegt und ist in 12 Unterpunkten zur Gänze unterlegen, das ergibt eine Relation von 1/8 zu 7/8; er hat daher der Beklagten ¾ der Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 1.954,17 (gerechnet ohne Umsatzsteuer), sohin EUR 1.465,63 zu ersetzen.

Was den von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung beantragten Zuschlag gemäß § 21 RATG betrifft, schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des Berufungsgerichtes an, dass die aus der Bewertung der Feststellungsbegehren ergebenden Tarifansätze den Aufwand ausreichend abdecken.

Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Erstgerichtes, soweit damit über den mit EUR 678.211,96 bewerteten Hauptpunkt lit a des Klagebegehrens abgesprochen wurde, sowie im Ausspruch über 6 mit je EUR 30.827,82 bewertete Unterpunkte, woraus sich ein Streitwert von EUR 863.178,88 ergibt. Sie hat im genannten Hauptpunkt sowie in 4 Unterpunkten obsiegt und ist in 2 Unterpunkten unterlegen, das ergibt eine Relation von 13/14 zu 1/14; der Kläger hat daher der Beklagten 6/7 der Kosten der Berufung von EUR 2.300,98, sohin EUR 1.972,27 zu ersetzen. Für beide Schriftsätze war im Hinblick auf die in der gesondert zu honorierenden Berufungsverhandlung erfolgte Beweisaufnahme gemäß § 23 Abs 9 RATG nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen.

Gegenstand der Berufungsverhandlung war das gesamte Klagebegehren. Der Kläger hat in 2 Unterpunkten zur Gänze, in 4 weiteren Unterpunkten teilweise obsiegt und ist im Übrigen unterlegen, das ergibt eine Relation von 4/44 zu 40/44; er hat der Beklagten daher 9/11 der von ihr mit lediglich EUR 3.684,20 verzeichneten Kosten der Berufungsverhandlung, sohin EUR 3.014,35 zu ersetzen.

Der Kläger hat der Beklagten daher an Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt EUR 6.452,25 zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen.

Die vom Kläger in der Berufung verzeichnete Pauschalgebühr war im Hinblick auf die Bewertung des Streitgegenstandes gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG mit EUR 630 und die Gebührenfreiheit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei einem Streitwert bis zu EUR 1.450 gemäß TP 1 Anmerkung 8) GGG auch nicht teilweise zuzuerkennen.

Für die Kosten des Revisionsverfahrens ergibt sich Folgendes:

Der Kläger bekämpfte die Entscheidung des Berufungsgerichtes in 3 Unterpunkten [Punkt 3.) lit c), e), und r) des Spruches] sowie der teilweisen Abweisung bezüglich eines Unterpunktes [Punkt 3.) lit i], woraus sich ein Streitwert von EUR 107.897,34 errechnet. Der Kläger hat in einem Unterpunkt obsiegt und ist im Übrigen unterlegen, das ergibt eine Relation von 2 zu 5. Der Kläger hat der Beklagten daher 3/7tel der Kosten der Revisionsbeantwortung von EUR 1.623,36 (berechnet ohne Umsatzsteuer) zu ersetzen, das ergibt EUR 695,73.

Die Beklagte bekämpfte die Entscheidung des Berufungsgerichtes in einem Hauptpunkt [Punkt 1.) des Spruches)], einen Unterpunkt [Punkt 2.) lit e)] sowie der teilweisen Stattgebung bezüglich 4 Unterpunkten [Punkt 2.) lit a), b), c) und d)], woraus sich ein Streitwert von EUR 770.695,37 errechnet. Die Beklagte hat im genannten Hauptpunkt obsiegt und ist im Übrigen unterlegen, das ergibt eine Relation von 22 zu 3. Der Kläger hat der Beklagten daher 19/25tel der Kosten der Revision von EUR 2.656,35 zu ersetzen, das ergibt EUR 2.018,82.

Insgesamt hat der Kläger der Beklagten daher an Kosten des Revisionsverfahrens EUR 2.714,55 zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen.

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