vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 16 GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16.

(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

  1. 1. 750 Euro bei
  1. a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
  2. b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
  3. c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
  4. d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
  5. e) Mandatsverfahren nach § 549 ZPO;
  1. 2. 2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

  1. 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
  2. 2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
  3. 3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Servitut, Mietvertrag, Räumungsklage, Oppositionsklage, Impugnationsklage, Übergabeauftrag, Übernahmeauftrag, Aufkündigung, Miete, Pacht, Leistungsbegehren, Feststellungsbegehren

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40229315

Stichworte