Bewertung einzelner Streitigkeiten
§ 16.
(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
- 1. 750 Euro bei
- a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
- b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
- c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
- d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
- e) Mandatsverfahren nach § 549 ZPO;
- 2. 2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
- 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
- 2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
- 3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Schlagworte
Servitut, Mietvertrag, Räumungsklage, Oppositionsklage, Impugnationsklage, Übergabeauftrag, Übernahmeauftrag, Aufkündigung, Miete, Pacht, Leistungsbegehren, Feststellungsbegehren
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40229315
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