Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Pauschalentgeltes "für die Normalstunden und alle notwendigen Überstunden sowie Sonntagsstunden und Feiertagsstunden" ist zulässig, kann aber den Dienstnehmer in seinem Recht auf angemessene Entlohnung für seine tatsächlich geleistete Arbeit nicht beschränken. Sie setzt daher voraus, daß der vereinbarte Pauschalbetrag mindestens den Betrag erreicht, den der Dienstnehmer als angemessenes Entgelt für seine Normalarbeit und für die geleisteten Überstunden verlangen kann.
Normen
ABGB §1152 D
AZO §15
SonntagsruheG allg
4 Ob 66/84 | OGH | 10.09.1985 |
Veröff: RdW 1986,51 = EvBl 1986/14 S 51 = Arb 10451 |
8 ObA 79/01b | OGH | 21.02.2002 |
Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19621127_OGH0002_0040OB00119_6200000_001
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