OGH 2Ob561/52 (RS0039265)

OGH2Ob561/5217.9.1952

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist und er auf einem anderen Wege als durch die Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einem ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen.

Normen

ZPO §228 C3

2 Ob 561/52OGH17.09.1952
1 Ob 16/93OGH25.08.1993
7 Ob 312/97aOGH11.11.1997

Ähnlich

7 Ob 68/00aOGH07.04.2000

nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist. (T1)

1 Ob 58/01pOGH07.08.2001

nur T1

7 Ob 310/01sOGH19.12.2001

nur T1

8 ObA 23/04xOGH15.04.2004

nur T1

2 Ob 285/04gOGH03.02.2005

Auch; Beisatz: Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen. (T2)

9 Ob 7/06dOGH07.06.2006

nur T1

2 Ob 31/07hOGH27.03.2008

nur T1

1 Ob 107/08dOGH10.06.2008

nur T1

7 Ob 252/08xOGH13.05.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Wo also ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T3); Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T4)

2 Ob 113/11yOGH15.05.2012

Auch; nur T1

3 Ob 120/14iOGH19.11.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/107

4 Ob 121/16xOGH30.08.2016

Beis wie T4; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T5)<br/>Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19520917_OGH0002_0020OB00561_5200000_001