Normen
AZG §10
4 Ob 66/84 | OGH | 10.09.1985 |
Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = RdW 1986,51 = Arb 10451 |
14 ObA 17/87 | OGH | 17.02.1987 |
Beisatz: Hier: Anrechnung von Provision auf Überstundenentgelt. (T1) <br/>Veröff: Arb 10624 |
9 ObA 139/87 | OGH | 27.01.1988 |
nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3) |
9 ObA 287/89 | OGH | 20.12.1989 |
Beisatz: Es ist daher vor allem Sache des Arbeitgebers gewesen, sich in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden durch das Pauschale gedeckt waren. (T4)<br/>Beis wie T3 |
9 ObA 132/90 | OGH | 23.05.1990 |
Auch; nur T2 |
9 ObA 218/90 | OGH | 29.08.1990 |
Auch; Beisatz: Das gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetzen, als auch für Vereinbarungen, die nur die Überstundenvergütung pauschalieren wollen. Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne daß es auf deren Bezeichnung ankäme. (T5) <br/>Beis wie T3 |
9 ObA 43/91 | OGH | 13.03.1991 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: ecolex 1991,485 |
9 ObA 56/91 | OGH | 08.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der internen Weisung des Arbeitgebers, hinsichtlich der Angestellten mit Überstundenpauschale grundsätzlich keine Überstundenmeldung zu erstellen. (T6) |
9 ObA 268/92 | OGH | 16.12.1992 |
nur T2; Veröff: DRdA 1993,464 (Grillberger) |
9 ObA 158/93 | OGH | 08.07.1993 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Urlaubsabfindung und die Sonderzahlungen umfasst. (T7)<br/>Veröff: WBl 1993,121 |
9 ObA 277/93 | OGH | 29.10.1993 |
Beisatz: Hier: Funktionszulage nach der DO.A. (T8) |
9 ObA 364/93 | OGH | 02.02.1994 |
Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss aber erkennbar sein, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll. (T9) <br/>Beis wie T3 |
9 ObA 98/95 | OGH | 06.06.1995 |
Auch |
9 ObA 237/00v | OGH | 06.12.2000 |
nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T10) <br/>Beis wie T7 nur: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Sonderzahlungen umfasst. (T11) |
9 ObA 9/01s | OGH | 09.05.2001 |
Auch; nur T2; nur: Sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben. (T12)<br/>Beis wie T5 nur: Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme. (T13) <br/>Beis wie T9 |
9 ObA 161/01v | OGH | 11.07.2001 |
Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale erfassten Überstunden hat der Oberste Gerichtshof mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ein Jahr als angemessen erachtet. (T14) |
9 ObA 267/01g | OGH | 28.11.2001 |
Auch |
8 ObA 79/01b | OGH | 21.02.2002 |
Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, dass die über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgehende Entlohnung zur Abgeltung von Mehrarbeit dient, ist zulässig, sofern nur der vereinbarte Pauschalbetrag den Betrag erreicht, den der Dienstnehmer mindestens für seine Normalarbeit und seine geleisteten Überstunden erhalten muss. (T15) |
9 ObA 39/03f | OGH | 09.07.2003 |
Beis wie T6 nur: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. (T16) |
8 ObA 23/04x | OGH | 15.04.2004 |
Auch; Beis wie T5 |
8 ObA 73/05a | OGH | 16.11.2005 |
Beis wie T14 |
8 ObA 11/06k | OGH | 11.05.2006 |
Auch; nur T2 |
8 ObA 29/10p | OGH | 22.02.2011 |
Auch; nur T2; Beisatz: Das Pauschale darf aber im Durchschnitt eines längeren Zeitraums nicht geringer sein als die zwingend zustehende Überstundenvergütung. (T17) |
9 ObA 61/11b | OGH | 27.07.2011 |
Vgl auch |
9 ObA 160/11m | OGH | 29.03.2012 |
Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung wurde bereits mehrfach die Prüfung zugrunde gelegt, ob das vereinbarte All‑In‑Entgelt das kollektivvertragliche Mindestentgelt und das auf dessen Grundlage (als Normallohn) errechnete Überstundenentgelt abdeckt; in diesem Fall ist der Anspruch auf Überstundenentgelt erfüllt. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Bestimmung des kollektivvertraglichen Normallohns nach der „besonderen Kollektivvertragsangehörigkeit“ iSd § 2 Abs 13 GewO. (T19) |
8 ObA 32/13h | OGH | 27.06.2013 |
Ähnlich |
9 ObA 166/13x | OGH | 29.01.2014 |
Beis wie T16 |
9 ObA 12/17f | OGH | 28.06.2017 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_003
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