Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die konkrete Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen stellt eine Frage der Beurteilung im Einzelfall dar, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen kann, soweit nicht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 ebenso RIS-Justiz RS0042936 oder RIS-Justiz RS0044358 uva). Eine solche liegt hier nicht vor. Die Revision unterstellt selbst, dass die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Parteien als Grundlohn den kollektivvertraglichen Mindestlohn vereinbart hätten und führt kein konkretes anderes als vereinbart anzusehendes Grundgehalt an.
Im Dienstvertrag wurde unter der Überschrift „Entgelt" ausdrücklich eine genaue Einstufung in die Entlohnungsansätze des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes vorgenommen und weiters festgelegt, dass mit dem vereinbarten Entgelt -das über den Ansatz im Kollektivvertrag lag-, sämtliche Mehrarbeitsleistungen, darunter auch die geltend gemachten Überstundenleistungen abgegolten sind. Hinsichtlich der Überstundenleistungen wurde vereinbart, dass diese im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu leisten sind, sodass dieser Umfang auch der Vereinbarung zugrundezulegen ist.
Dass Pauschalabgeltungen, die mit dem über den Kollektivvertrag liegenden Bezug sämtliche Mehrarbeitsleistungen einschließlich der Überstunden abgelten sollen als zulässig erachtet werden, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl zuletzt etwa ausführlich auch OGH 9 ObA 161/01v oder OGH 8 ObA 79/01b = ZAS 2003/7 [Spitzl]; RIS-Justiz RS0051519 vgl im Übrigen zuletzt VwGH 21. 12. 2005 Zl 2004/08/228).
Entgegen den Ausführungen der Revision im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass ein Vorbringen zum Inhalt der Vereinbarung gefehlt hätte, sondern dazu, das tatsächlich die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit von 10 Stunden täglich bzw 50 Stunden wöchentlich überschritten wurden.
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