Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die klagende Partei erbrachte für die beklagte Partei im Februar 1996 Unternehmensberatungsleistungen, die sie in der Faktura vom 26. 2. 1996 über 26.136,47 hfl (= 163.200,08 S) "vereinbarungsgemäß" verrechnete. Die Rechnung war an eine Schärdinger Anschrift der beklagten Partei adressiert. Nach dem Firmenbuchstand betreibt die beklagte Partei ihre Geschäfte hingegen unter einer Wiener Adresse. Die klagende Partei korrespondierte mit der beklagten Partei auch nach Rechnungslegung unter deren Schärdinger Anschrift. Dort wurde, wie dem Briefpapier der beklagten Partei zu entnehmen ist, deren "Verwaltung" geführt. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat seinen Wohnsitz gleichfalls in Schärding. Am 5. 2. 1997 richtete der Geschäftsführer der klagenden Partei ein Schreiben an den Geschäftsführer der beklagten Partei und adressierte dieses an deren Schärdinger Anschrift. Gegenstand der Korrespondenz war die Zahlung der offenen Rechnungen, so auch der Faktura vom 26. 2. 1996. Der Geschäftsführer der klagenden Partei wies darauf hin, er habe sich "im Rahmen der verzögerten Abhandlung des Projektes" - ohne Verpflichtung - "sehr zurückhaltend und flexibel verhalten". Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe anlässlich des letzten Telefonats am 10. 12. 1996 versprochen, die offenen Rechnungsbeträge noch im Dezember 1996 zu begleichen. Es werde deshalb um Überweisung innerhalb einer Woche ersucht, widrigenfalls ein niederländischer Rechtsanwalt mit dem Inkasso beauftragt werden müsse. Mit Schreiben vom 28. 2. 1997 forderte ein niederländischer Rechtsanwalt namens der klagenden Partei die beklagte Partei zur Begleichung zweier Rechnungen - darunter auch der Faktura über die eingeklagte Forderung - samt Inkassokosten binnen 10 Tagen bei sonstiger Einleitung von "Rechtsmaßnahmen" und Verrechnung von Zinsen auf. Auch dieser Brief war an die Schärdinger Adresse der beklagten Partei adressiert. Im Schreiben vom 1. 8. 1997 bezog sich der niederländische Rechtsanwalt auf Briefe vom 27. 6. und 4. 7. 1997, deren Inhalt nicht feststellbar ist, und teilte der beklagten Partei mit, "die übereingekommene Zahlungsfrist", die gleichfalls nicht feststellbar ist, sei ungenutzt abgelaufen. Falls die Zahlung nicht innerhalb von fünf Tagen erfolgen sollte, werde ein "Rechtsanwalt geeignete Rechtsmaßnahmen ergreifen". In einem weiteren Schreiben des niederländischen Rechtsanwalts an die beklagte Partei vom 15. 9. 1997 ist festgehalten, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei in einem Telefonat vom 12. 9. 1997 das Unterbleiben einer Zahlung trotz Zusage bedauert habe. Dieser werde ihn - den niederländischen Rechtsanwalt - am 17. 9. 1997 anrufen, "um eine mögliche Lösung zu besprechen". Daraufhin habe er - der niederländische Rechtsanwalt - geantwortet, seiner Mandantin stehe es frei, einen österreichischen Rechtsanwalt "mit Rechtsmaßnahmen zu befassen", wenn er an jenem Tag nichts vom Geschäftsführer der beklagten Partei hören sollte. Die dort erwähnte Forderung beinhaltete auch die Klageforderung. Mit Schreiben vom 23. 10. 1997 teilte der Geschäftsführer der beklagten Partei dem niederländischen Rechtsanwalt mit, einer deren Geschäftspartner werde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der beklagten Partei entsprechend einer Zusicherung "kurzfristig" erfüllen. Gleich nach Zahlung werde die beklagte Partei die "offene Schuld" an die klagende Partei begleichen. Im Schreiben vom 6. 1. 1998 bezog sich der niederländische Rechtsanwalt sodann insbesondere auf seinen Brief vom 12. 12. 1997, in dem er namens der klagenden Partei einen Zahlungsvorschlag unterbreitet hatte. Mangels Zahlung gelte dieser Vorschlag "noch fünf Tage". Innherhalb dieser Frist müsse "die Hälfte der Forderung" von 51.787,36 hfl - auch darin war der Klageanspruch enthalten - bei ihm eingelangt sein, andernfalls der Zahlungsvorschlag nicht mehr länger gültig sei. Seine Mandantin werde dann ohne weitere Ankündigung "Rechtsmaßnahmen" gegen die beklagte Partei ergreifen. Mit Schreiben vom 30. 4. 1998 teilte der Geschäftsführer der beklagten Partei dem niederländischen Rechtsanwalt mit, der Geschäftspartner, von dem die beklagte Partei Zahlung erwartet habe, sei in Konkurs verfallen. Er gehe jedoch davon aus, "in den nächsten drei Monaten die Sache abwickeln zu können und werde dann sofort aus dem Abwicklungserlös die Schuld ... begleichen".
Die Klage langte am 22. 2. 1999 beim Erstgericht ein. Als Zustelladresse der beklagten Partei war deren Wiener Geschäftsanschrift angeführt. Das Poststück mit einer Gleichschrift der Klage und dem Auftrag zur Klagebeantwortung erwies sich allerdings als unzustellbar und wurde deshalb mit dem Vermerk "Firma besitzt Nachsendeauftrag auf Postfach 110, 4780 Schärding" retourniert. Die Nachricht über den Zustellanstand ging dem Klagevertreter am 12. 3. 1999 zu. Am 14. 7. 1999 (Einlangen) begehrte er die neuerliche Zustellung an der Wiener Geschäftsanschrift der beklagten Partei. Vom Zusteller sei nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, "an welche genaue Adresse der Nachsendeauftrag erteilt worden sei". Daraufhin wurde ein neuerlicher Zustellversuch unternommen, der wiederum erfolglos blieb. Auf dem nunmehrigen Postfehlbericht befand sich ein mit dem seinerzeitigen Fehlbericht gleichlautender Vermerk. Die Nachricht über diesen Zustellanstand wurde am 5. 8. 1999 an den Klagevertreter abgefertigt und langte spätestens am 17. 8. 1999 in dessen Kanzlei ein. Schon mit Schreiben vom 12. 7. 1999 hatte der Klagevertreter beim Stadtamt Schärding um Mitteilung der Adresse des Geschäftsführers der beklagten Partei ersucht. Am 15. 7. 1999 (Einlangen) teilte ihm das Stadtamt Schärding die nachgefragte Anschrift mit. Am 18. 8. 1999 (Einlangen) beantragte der Klagevertreter die Zustellung der Klage an der vom Stadtamt Schärding mitgeteilten Wohnanschrift des Geschäftsführers der beklagten Partei. Dort erfolgte schließlich der beantragte Zustellakt. Die Parteien vereinbarten im Verfahren ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts. Nicht feststellbar ist, dass die klagende Partei einen mit 10 % verzinsten Kredit in Anspruch nimmt.
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 26.136,47 hfl (= 163.200,08 S) samt 10 % Zinsen seit 26. 2. 1996 als Entgelt für die Unternehmensberatung im Februar 1996. Diese Leistungen seien am 26. 2. 1996 fakturiert worden. Der Klageanspruch hafte trotz mehrmaliger Mahnung unberichtigt aus. Unzutreffend sei der Verjährungseinwand der beklagten Partei, die wiederholt um Stundung ersucht habe und der eine solche - letztmalig am 30. 4. 1998 - auch zugestanden worden sei. Im Zusammenhang mit den Stundungsersuchen sei auch ein Zahlungsplan zu erstellen gewesen, bis zu dessen Vorlage "die Forderung nicht klagsweise" hätte betrieben werden sollen. Die Verjährung habe erst am 30. 4. 1998 zu laufen begonnen. Die Anführung der Anschrift der beklagten Partei in der Klage beruhe auf der Ermittlung der im Firmenbuch eingetragenen Daten. Auf deren Richtigkeit dürfe jedermann vertrauen. Der Geschäftsführer einer GmbH habe gemäß § 26 Abs 1 GmbHG "eine Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden". Die Unterlassung der Anmeldung könne für die beklagte Partei "nicht die Rechtswohltat der Verjährung" nach sich ziehen. Nach dem (ersten) Postfehlbericht habe eine Zustelladresse für die beklagte Partei erst ermittelt werden müssen, sodass die Klage auch gehörig fortgesetzt worden sei.
Die beklagte Partei bestritt "das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach", wendete konkret jedoch lediglich Verjährung ein. Es sei schon die Rechnungslegung an deren Schärdinger Adresse vereinbart gewesen. Die klagende Partei habe ihre Schärdinger Zustelladresse nach der vorprozessualen Korrespondenz schon vor der Klageeinbringung gekannt. Daher hätte sie die richtige Zustelladresse schon in der Klage anführen können, aber jedenfalls noch vor Ablauf der Verjährungsfrist einen neuerlichen Antrag auf Klagezustellung einbringen müssen. Stundung sei nicht begehrt worden. Die Korrespondenz sei rechtlich neutral und habe bloß informativen Charakter. Mangels gehöriger Fortsetzung habe die Klage die Verjährung nicht unterbrochen, sei doch zwischen der Klageeinbringung und dem ersten Antrag auf neuerliche Zustellung ein Zeitraum von nahezu fünf Monaten verstrichen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Vorbringen der klagenden Partei zur Stundungsfrage beziehe sich auf eine Stundung unter Aufschub der Fälligkeit des Klageanspruchs. Eine solche Stundung sei aus den Feststellungen "nicht mit Sicherheit" ableitbar. Das Zinsenbegehren spreche gegen das Vorliegen einer solchen Vereinbarung. Die reine Stundung - also eine solche unter bloßem Aufschub der Geltendmachung der Forderung - hemme den Fortlauf der Verjährungsfrist. Das bedeute, dass der Rest der Verjährungszeit nach Wegfall des Hemmungstatbestands verstreichen könne. Es sei aber nur die Frage nach dem Vorliegen einer Stundung unter Aufschub der Fälligkeit zu beurteilen gewesen. Mangels einer solchen Stundung habe die Verjährung im Februar 1996 begonnen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Ansicht der beklagten Partei, der Klageanspruch sei mangels gehöriger Fortsetzung der Klage verjährt, als zutreffend.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 29. 11. 2000 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Nach Ansicht der zweiten Instanz kann sich auf den Vertrauensschutz gemäß § 15 HGB nur berufen, wer auf den durch eine unrichtige Firmenbucheintragung bewirkten Rechtsschein tatsächlich vertraut habe. Jemand, dem die Unrichtigkeit einer Firmenbucheintragung bekannt sei, könne sich nicht auf den Schutz eines gar nicht vorhandenen Vertrauens berufen. Daran ändere die Verpflichtung der beklagten Partei nach § 3 Z 4 FBG nichts, ihren Sitz und die für Zustellungen maßgebende Geschäftsanschrift im Firmenbuch eintragen zu lassen. Die Zustellung einer Klage sei ein Hoheitsakt. Daher sei "die Berufung auf die Gutgläubigkeit im Sinn des § 15 HGB für die Wirksamkeit einer Zustellung verfehlt". Der klagenden Partei sei es nicht vorwerfbar, dass sie in der Klage die im Firmbuch eingetragene Anschrift der beklagten Partei als Zustelladresse angeführt habe. Eine rechtmäßige Zustellung habe jedoch dort mangels Abgabestelle nicht erfolgen können. Für die Lösung der Verjährungsfrage sei es daher nur von Belang, ob die klagende Partei das Verfahren ordnungsgemäß betrieben habe. Zwischen der Bekanntgabe des Zustellanstands am 12. 3. 1999 und dem Antrag auf neuerliche Zustellung am 14. 7. 1999 seien vier Monate vergangen. Die klagende Partei habe weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren Gründe für dieses lange Zuwarten genannt. Aus den Akten sei gleichfalls nicht ersichtlich, dass die klagende Partei innerhalb dieses Zeitraums irgendwelche Nachforschungen zur Ermittlung einer Abgabestelle für die beklagte Partei angestellt habe. Sie habe also bis zum Antrag auf neuerliche Zustellung ohne ersichtlichen Grund vier Monate zugewartet. Beachtliche Gründe für ein so langes Zuwarten wären von der klagenden Partei "nachzuweisen" gewesen. Somit sei aber die Rechtsansicht des Erstgerichts zu billigen, dass der Klageanspruch mangels gehöriger Fortsetzung der Klage verjährt sei. Die ordentliche Revision sei nachträglich doch zuzulassen gewesen, weil der Ansicht der klagenden Partei "eine Berechtigung nicht abzusprechen" sei. Danach soll die Unterlassung der Anmeldung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgebenden Anschrift zum Firmenbuch bewirken, dass Abgabestelle nach § 4 ZustG die im Firmenbuch eingetragene Adresse sei und sich die Gesellschaft im gerichtlichen Zustellverkehr nicht auf die Unrichtigkeit ihrer eingetragenen Geschäftsadresse berufen könne.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Die klagende Partei verficht den Standpunkt, dass § 15 HGB "im Prozessrechtsverkehr" anwendbar sei. Diese in Deutschland längst herrschende Meinung gewinne in Österreich zunehmend an Boden. Die gegenteilige Rechtsprechung sei überprüfungsbedürftig, weil ein Dritter in seinem Vertrauen "auf den bekanngemachten Firmenbuchinhalt" geschützt werden müsse. Wer eine unrichtige Eintragung veranlasse bzw die Änderung einer ursprünglich richtigen Eintragung nicht erwirke, habe die Eintragung im Geschäftsverkehr gegen sich gelten zu lassen.
Mit diesen Erwägungen scheint die klagende Partei darlegen zu wollen, es hätte eines Antrags auf neuerliche Zustellung der Klage gar nicht bedurft, das eine Gleichschrift der Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung enthaltende Poststück hätte vielmehr bei Bezugnahme auf die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der beklagten Partei als Abgabestelle gemäß § 4 ZustG gleich im Zuge des ersten Zustellversuchs unter Beachtung der Vorschriften des § 21 Abs 2 ZustG hinterlegt werden müssen. Daran dürfte die klagende Partei den weiteren Gedankengang anknüpfen, das Erstgericht hätte eine solche Zustellung schon von Amts wegen veranlassen müssen, sodass sich die Frage nach einer gehörigen Fortsetzung der Klage in Form eines Antrags auf neuerliche Zustellung gar nicht mehr stelle.
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei und des Berufungsgerichts bedarf es allerdings der Lösung dieser schon im Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO aufgeworfenen Rechtsfrage gar nicht, war doch der klagenden Partei die Geschäftsanschrift in Schärding als Verwaltungssitz der beklagten Partei, wie das die Rechnungslegung und die vorprozessuale Korrespondenz belegt, ohnehin bekannt. Demnach ist kein Sachverhalt zu beurteilen, der - auch nur enferntermaßen - als Vertrauenstatbestand gemäß § 15 Abs 1 HGB zu beurteilen wäre. Auch in dem von der klagenden Partei zur Untermauerung ihres Standpunkts ins Treffen geführten Schrifttum (Oberhammer, Zustellvereitelung durch Ortsabwesenheit von Unternehmern, RdW 1997, 384; Zib, Zum Vertrauensschutz nach § HGB im Zivilprozess, GesRZ 1988, 96, 160) wird nicht die Ansicht vertreten, im prozessualen Rechtsverkehr dürfe auf Eintragungen im Firmenbuch - ungeachtet eines gegenteiligen positiven Wissensstands - vertraut werden. Der Oberste Gerichtshof ist zur Lösung von Rechtsfragen, die für die Entscheidung der betroffenen Streitsache nicht erheblich sind, nicht berufen. Der Umfang des Vertrauensschutzes nach § 15 HGB ist daher im Anlassfall nicht weiter zu erörtern.
2. Die klagende Partei erwähnt in der Revision in einem Nebensatz, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage könne auch deshalb nicht eingetreten sein, weil sie "bis unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist mehrmals versucht" habe, "eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und der beklagten Partei immer wieder Stundungen gewährt" habe.
Da das Stundungsthema in der Berufung nicht behandelt wurde, ist zu klären, ob die klagende Partei die in zweiter Instanz insoweit unterlassene Rechtsrüge in dritter Instanz überhaupt nachtragen darf. Nur im Falle einer Bejahung dieser Frage wäre der besondere Zusammenhang, in dem die klagende Partei das Stundungsthema in der Revision aufgreift, noch von Bedeutung.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (1 Ob 117/00p; 4 Ob 11/94; ÖBl 1991, 108; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 5 mwN aus der Rsp). Wird der Klageanspruch bzw der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständige rechtserzeugende bzw rechtsvernichtende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (3 Ob 47/98b; 4 Ob 11/94; ÖBl 1991, 108; Kodek aaO § 471 Rz 9). Daraus folgt, dass der Rechtsmittelwerber die schon im Berufungsverfahren fallen gelassenen, auf in sich geschlossenen selbständigen Tatsachenkomplexen beruhenden Rechtsgründe in der Revision nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg neuerlich geltend machen kann. Somit beschränkt sich die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsurteils durch den Obersten Gerichtshof auf jene Umstände, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (1 Ob 117/00p; 3 Ob 47/98b).
4. Ob bloße "reine" Stundung oder die Fälligkeit hinausschiebende Stundung vereinbart wurde, ist eine Auslegungsfrage, wobei im Zweifel nur reine Stundung anzunehmen ist (1 Ob 326/99v mwN). Diese Art der Stundung beseitigt nicht den objektiven Verzug, sondern der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung der fälligen Forderung hinaus (JBl 1993, 456 ua; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 904 Rz 13; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 83; Welser in Koziol/Welser II11 35 f). Sie bewirkt nach herrschender Meinung Fortlaufhemmung der Verjährung (Koziol in Koziol/Welser I11 203; Mader in Schwimann, ABGB2 Vor §§ 1494-1496 Rz 2; idS Schubert in Rummel, ABGB2 § 1478 Rz 2; Welser aaO 36 je mwN; aA Reischauer aaO, der auch der reinen Stundung Unterbrechungswirkung zubilligt).
4. 1. Aus der soeben erläuterten Rechtsnatur von Stundungsvereinbarungen folgt, dass die Stundung in beiden Erscheinungsformen mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft sind. Wird bei der die Fälligkeit hinausschiebenden Stundung die Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit gar nicht erst in Gang gesetzt, so ist deren Fristenlauf bei der reinen Stundung für deren Dauer gehemmt, sodass die gestundete Forderung nach Wegfall der Hemmung nicht vor Ablauf der in diesem Zeitpunkt noch offenen Frist verjähren kann (Mader aaO Vor §§ 1494-1496 Rz 1). Bei beiden Arten der Stundung ist die Beurteilung in sich geschlossener selbständiger Tatbestände erforderlich. Deren rechtliches Wesen unterscheidet sie von anderen, gleichfalls in sich geschlossenen selbständigen Tatbeständen, die zwar auch unlösbar mit der Beurteilung der Verjährung einer Forderung verknüpft sind, aber auf anderen Sachverhaltselementen beruhen. So ist etwa bei der bloßen Frage nach der gehörigen Fortsetzung einer Klage zur Aufrechterhaltung deren die Verjährung unterbrechenden Wirkung nur die - nicht von einer Stundungswirkung beeinflusste - Rechtzeitigkeit bestimmter Prozesshandlungen des Klägers zu beurteilen.
5. Die klagende Partei setzte sich gegen die Abweisung ihres Begehrens wegen Verjährung im Berufungsverfahren zur Wehr. Sie behauptete unter anderem, "ihre Handlungspflicht zur gehörigen Fortsetzung der Klage nicht verletzt" zu haben. Sie berief sich hingegen in zweiter Instanz nicht mehr auf Stundung, sei es als Hinausschiebung der Fälligkeit, sei es als Fortlaufhemmung der Verjährung, sondern befasste sich lediglich mit der Frage nach der Tolerierbarkeit ihres Zuwartens seit der Verständigung vom ersten Zustellanstand bis zur nächsten Prozesshandlung. Die durch die Feststellungen unmissverständlich aufgeworfene Stundungsfrage war also nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wegen deren, unter 4. 1. erörterten rechtlichen Selbständigkeit war also schon im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, welchen Einfluss eine allfällige Stundung auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Einbringung der Klage in Verbindung mit deren gehörigen oder nicht gehörigen Fortsetzung gehabt hätte. Nach den Erwägungen unter 3. kann dann aber das Stundungsthema in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden, vermag doch die klagende Partei die im erörterten Punkt in zweiter Instanz versäumte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht mehr wirksam nachzuholen.
6. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden.
Im Lichte aller bisherigen Ausführungen ist bloß die Frage präjudiziell, ob eine prozessuale Untätigkeit der klagenden Partei in der Dauer von vier Monaten seit der Verständigung vom ersten, die Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung betreffenden Zustellanstand bis zur nächsten Prozesshandlung bzw von etwa fünf Monaten bis zu der die angestrebte Zustellung bewirkenden zweckmäßigen Prozesshandlung schon eine nicht gehörige Fortsetzung der nur wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachten Klage indiziert. Diese Entscheidung hängt allein von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. In der vom Berufungsgericht getroffenen Lösung ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche müsste der zweiten Instanz aber als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO unterlaufen sein, damit der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil im Rahmen der von ihm zu gewährleistenden Einzelfallgerechtigkeit korrigieren könnte. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.
7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich, sodass sie deren Kosten selbst zu tragen hat.
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