OGH 3Ob47/98b

OGH3Ob47/98b27.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr.Hans H***** , vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** Holding reg.GenmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof und Dr.Damian Partnerschaft, Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 16 R 179/97d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Jedenfalls bis zum 17.7.1995 war der Kläger Genossenschafter der Beklagten. Nach deren Satzung (§ 6 Abs 1 lit b) kann ein Genossenschafter unter anderem aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn sich sonst sein Verhalten mit den Interessen der Genossenschaft nicht vereinbaren läßt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung erfolgt die Ausschließung mit sofortiger Wirkung durch Beschluß des Vorstandes, wovon der Aufsichtsrat unverzüglich und schriftlich zu unterrichten ist. Nach Absatz 3 ist eine schriftliche Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses dem Genossenschafter sofort mittels eingeschriebenen Briefes an seine letzte bekannte Adresse zu übersenden. Der Genossenschafter ist berechtigt, gegen die Ausschließung binnen 14 Tagen einen schriftlichen Einspruch an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten. Der Aufsichtsrat hat innerhalb von sechs Monaten über den Ausschluß zu entscheiden und den Ausgeschlossenen von seiner Entscheidung schriftlich zu verständigen. Vom Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses über die Ausschließung ist der Ausgeschlossene nicht mehr berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, soferne nicht der Aufsichtsrat die Ausschließung aufhebt.

Weitere Bestimmungen über die Ausschließung von Genossenschaftern enthält die Satzung nicht.

Am 17.7.1995 erhielt der Kläger einen von zwei Vorstandsmitgliedern dieser Genossenschaft unterfertigten Brief mit folgendem Inhalt:

"Wir teilen Ihnen mit, daß Sie mit sofortiger Wirkung als Mitglied der V***** B***** Holding reg.Genossenschaft mbH ausgeschlossen sind. Der Betrag Ihrer Geschäftsanteile steht Ihnen ab sofort zu Ihrer Behebung zur Verfügung."

Eine Ausfertigung eines Beschlusses war diesem Brief nicht angeschlossen. Mit Brief vom 20.Juli 1995 erhob der Kläger Einspruch, indem er bemängelte, daß ihm entgegen § 6 Abs 3 der Genossenschaftssatzung eine schriftliche Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses nicht übersandt worden sei. Ausschließungsgründe seien ihm nicht bekanntgegeben worden.

Auf Grund des Einspruches teilte der Vorsitzende-Stellvertreter des Aufsichtsrates in Vertretung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates dem Kläger mit, daß versehentlich keine Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses übermittelt worden sei und holte dies gleichzeitig nach. Über Ersuchen habe der Vorstand eine Bekanntgabe der Ausschließungsgründe übersandt. Diese würden dem Kläger hiemit zur Kenntnis gebracht. Schließlich wurde der Kläger aufgefordert binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 25.9.1995 führte der Kläger aus, daß der ihn betreffende Ausschlußgrund in Absatz 3 des genannten Schreibens nicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom 19.1.1996 wurde der Kläger durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates davon in Kenntnis gesetzt, daß der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 19.1.1996 seinen Ausschluß aus der Beklagten beschlossen habe. Diese Entscheidung sei auf der Grundlage seines Einspruches und der Replik des Vorstandes sowie nach eingehender Abwägung der beiderseits vorgetragenen Argumente getroffen worden.

Vor dem Beschluß des Vorstandes war der Kläger nicht gehört worden.

Auf Grund der eingebrachten Klage wurde mit Schreiben vom 14.1.1997 dem Kläger von der beklagten Genossenschaft mitgeteilt, daß sie aus prozessualer Vorsicht eine neuerliche Beschlußfassung über seinen Ausschluß als Genossenschafter erwäge. Nach Einholung seiner Stellungnahme wurde der Kläger neuerlich am 19.2.1997 aus der Genossenschaft ausgeschlossen.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß der ihm mit Brief vom 17.7.1995 mitgeteilte Ausschluß als Genossenschafter der Beklagten und die seinen Einspruch abweisende und diesen Ausschluß bestätigende Entscheidung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 19.1.1996 unwirksam seien. Er brachte dazu vor, daß einerseits das Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt habe, fehlerhaft gewesen sei, und andererseits die zur Begründung der Entscheidung herangezogenen Umstände entweder nicht vorlägen oder keinen Ausschlußgrund verwirklichten. Insbesondere wird hervorgehoben, daß er vor dem Beschluß des Vorstandes keine Gelegenheit gehabt habe, zu den Ausschlußgründen Stellung zu nehmen. Damit sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Darüber hinaus habe sich der Aufsichtsrat in seiner Entscheidung über seinen Einspruch gegen den Ausschluß auch mit Ausschlußgründen befaßt, die ihm zuvor nicht mitgeteilt worden seien und zu denen er daher auch keine Stellung nehmen habe können. Die für den Ausschluß maßgeblichen "Gründe" seien, soweit sie ihm mitgeteilt worden seien, in keiner Weise substantiiert oder konkret gewesen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie machte in erster Linie geltend, daß das Begehren nach ständiger Judikatur unzulässig sei. Es könne nicht die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung schlechthin verlangt werden, sondern nur, in welcher rechtlichen Beziehung eine Erklärung als unwirksam anzusehen sei. Richtigerweise könne das Feststellungsbegehren nur lauten, daß der Kläger infolge der Unwirksamkeit des Beschlusses weiterhin Mitglied der Genossenschaft sei. Ein bestimmter Beschluß als Rechtshandlung könne nicht bekämpft werden.

Der Vorstand der Beklagten habe dem Kläger mit Brief vom 14.1.1997 von der ausführlich begründeten Erwägung einer neuerlichen Beschlußfassung über dessen Ausschluß in Kenntnis gesetzt, verbunden mit dem Ersuchen um Stellungnahme. Der Kläger habe mit Schreiben vom 30.1.1997 ausführlich dazu Stellung genommen. Anläßlich der Vorstandsitzung der Beklagten vom 19.2.1997 sei eine neuerliche Beschlußfassung über den Ausschluß des Beklagten erfolgt, eine Ausfertigung dieses Beschlusses sei dem Kläger mit Brief vom 19.2.1997 zugestellt worden. Selbst wenn daher das Vorbringen des Klägers richtig wäre, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, so liege nunmehr sicherlich kein Verfahrensfehler mehr vor. Auf Grund der im einzelnen wiedergegebenen Ausschlußgründe sei der Ausschluß daher auch materiell berechtigt.

Ergänzend brachte die beklagte Partei vor, daß in ihrer Klagebeantwortung auch ausdrücklich die Rechtswirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses behauptet worden sei.

Der Kläger erwiderte, daß das Klagebegehren zulässig sei, weil nach ständiger Judikatur die Rechtsunwirksamkeit eines Ausschlusses aus einem Verein festgestellt werden könne. Überdies bestreite die Beklagte in ihrem Schriftsatz die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 17.7.1995 aus formellen Gründen nicht einmal. Die Klage stützte sich aber nur auf den Ausschließungsbeschluß vom 17.7.1995, der neuerliche Ausschließungsbeschluß vom 19.2.1997 werde gesondert mit einer Klage angefochten werden. Im übrigen habe die Beklagte durch den neuerlichen Ausschluß zugestanden, daß der ursprüngliche Ausschließungsgrund vom 17.7.1995 rechtsunwirksam gewesen sei.

Selbst bei Wirksamkeit des neuerlichen Ausschlusses bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Ausschluß vom 17.7.1995 und die darauffolgende Entscheidung des Aufsichtsrates unwirksam gewesen seien, weil davon das Bestehen oder Nichtbestehen seiner Mitgliedschaftsrechte im Zeitraum zwischen 17.7.1995 und 19.2.1997 abhänge. Das Vorbringen der Beklagten hätte nur dann Relevanz für dieses Verfahren, wenn mit dem neuerlichen Ausschluß anerkannt würde, daß der erste unwirksam gewesen sei. Es werde aber im Brief des Vorstands vom 14.1.1997 gesagt, daß der neuerliche Beschluß nur aus Gründen der prozessualen Vorsicht erfolge. Dies sei auch von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.1997 ausdrücklich wiederholt worden. Sollte die Beklagte nunmehr seine in der Klage vertretene Rechtsansicht teilen, werde er das Klagebegehren unverzüglich auf Kosten einschränken.

Dazu erfolgte keine weitere Stellungnahme der Beklagten.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Dieses Ergebnis stützte es zunächst darauf, daß ebenso wie bei einem Verein auch bei Genossenschaften eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausschlusses zulässig sei. Die gerichtliche Überprüfung der Ausschließung erstrecke sich nicht nur auf die materielle Seite, sondern auch auf die formelle. Im Anschluß an zitierte Lehrmeinungen vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß auch beim Ausschluß aus der Genossenschaft das rechtliche Gehör in der Weise erfolgen müsse, daß dem Betroffenen die konkreten Ausschließungsgründe dezidiert bekanntgegeben würden, ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme und auch eine angemessene Vorbereitungsfrist eingeräumt werde. Dies sei im konkreten Fall nicht durchgeführt worden. Der Vorstand habe ohne rechtliches Gehör den Ausschließungsbeschluß gefaßt und auch entgegen den Bestimmungen der Satzung den Beschluß dem Betroffenen nicht zugestellt. Im übrigen habe aber die Beklagte durch ihren Beschluß vom 19.2.1997 das Klagebegehren konstitutiv anerkannt, zumal dieser nur so verstanden werden könne, daß sie davon ausgehe, daß die streitgegenständlichen Beschlüsse rechtsunwirksam gewesen seien, und mit dieser neuen Erklärung Rechtsfolgen, den Ausschluß des Klägers mit Wirkung auf Zustellung der Beschlüsse im Jahr 1997 zu bewirken, herbeiführen habe wollen.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Erstgerichtes nicht Folge.

In dieser Berufung hatte die Beklagte zwar auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes zitiert, daß sie das Klagebegehren "indirekt" anerkannt habe, im übrigen aber die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht mit keinem Wort behauptet.

Der Kläger hatte dagegen in der Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen, daß der neuerliche Ausschluß bestätige, daß er bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Das Berufungsgericht führte aus, daß die subjektiven aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Genossenschafters im ordentlichen Rechtsweg mit "echter" Feststellungsklage geltend gemacht werden könnten, so zB auch die Unwirksamkeit der Ausschließung aus der Genossenschaft (1 Ob 120/57 uva, so auch 10 Ob 2014/96s; 7 Ob 2314/96m, 7 Ob 151/97z, 10 Ob 199/97f). Im übrigen pflichtete es den Rechtsausführungen des Erstgerichtes zur Frage der Rechtswirksamkeit des Ausschlusses des Klägers mit Juli 1995 bei (§ 500a ZPO) und bekräftigte unter Berufung auf die E 7 Ob 2314/96 (= SZ 69/289 = JBl 1997, 452 = RdW 1997, 525), daß schon im Hinblick darauf, daß nach der Satzung der Beklagten die Ausschließung mit sofortiger Wirkung durch den Beschluß des Vorstandes erfolge, der Auszuschließende vor diesem Beschluß über Gründe des geplanten Ausschlusses zu informieren gewesen und ihm davor Gelegenheit zu geben gewesen wäre, dazu Stellung zu nehmen. Die Einräumung eines nachträglichen Äußerungsrechtes vor dem Aufsichtsrat könne diesen formalen Verstoß gegen fundamentale demokratische Grundrechte des Klägers nicht mehr wettmachen. Daher seien der Ausschließungsbeschluß des Vorstandes vom 17.7.1995 und die diesen bestätigende Entscheidung des Aufsichtsrates vom 19.1.1996 schon aus formalen Gründen unwirksam, sodaß das Erstgericht zu Recht auf die Frage, ob materielle Gründe für einen Ausschluß gegeben gewesen seien, nicht mehr eingegangen sei. Da die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vorgänge gerichtet sei, komme es auf die Wirkung nachfolgender Erklärungen aus dem Jahre 1997 für beide Streitteile nicht mehr an. Die Möglichkeit des "Nachschiebens" von Ausschlußgründen im Ausschlußverfahren im gerichtlichen Verfahren komme von vornherein nicht in Betracht. Umgekehrt könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch ihre Beschlüsse vom 19.2.1997 das Klagebegehren allenfalls anerkannt habe. Diese Erklärungen seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteige. Die ordentliche Revision sei nicht für zulässig zu erklären gewesen, da das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folge.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht zulässig.

Mag es auch richtig sein, daß, jedenfalls zur Gewährung des Gehörs beim Ausschluß eines Genossenschafters aus der Genossenschaft (insbesondere in einem mehrstufigen Verfahren) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher noch fehlt bzw., wenn die einen Verein betreffende E SZ 69/289 anwendbar wäre, im Hinblick auf die entgegenstehende SZ 63/7 (= RdW 1990, 288 = JBl 1990, 315) uneinheitlich ist, übersehen beide Streitteile (wie auch das Berufungsgericht), daß der Kläger sein Begehren ausdrücklich auch auf ein Zugeständnis der Unwirksamkeit des ersten Ausschlusses seitens der Beklagten durch den neuerlichen Vereinsausschluß im Jahr 1997 (nach Klagseinbringung) gestützt hat. Seinen im Schriftsatz ON 6 erstatteten Vorschlag, die Beklagte solle seine in der Klage vertretene Rechtsansicht, der erste Ausschluß sei unwirksam, teilen, wonach er unverzüglich das Klagebegehren auf Kosten einschränken werde, hat die Beklagte unbeantwortet gelassen. Wie dargelegt hat sie es aber auch unterlassen, der Rechtsansicht des Erstgerichtes, es liege eine konstitutives Anerkenntnis des Feststellungsanspruches des Klägers vor, entgegenzutreten (derartiges geschah im übrigen auch nicht in der außerordentlichen Revision).

Nach der aufrecht zu erhaltenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erleidet der Grundsatz, daß bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen ist, dann eine Ausnahme, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die andere beziehen (1 Ob 813/53; JBl 1986, 674 = Arb 10.527 = DRdA 1987, 452 Pfeil uva E zu RIS-Justiz RS0043338; s auch Kodek in Rechberger Rz 9 zu § 471 mwN). So hat etwa der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 2341/96k klargestellt, daß das Berufungsgericht nicht berechtigt gewesen sei, von Amts wegen einen vertraglichen Gewährleistungsverzicht aufzugreifen, obwohl der Berufungswerber in seiner Berufung diesen Einwand nicht mehr aufrechterhalten hatte. Zu 5 Ob 245/97h wurde jüngst dargelegt, daß der Revisionswerber eine in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachholen kann. In dem umgekehrt liegenden Fall MietSlg 20.709 konnte der Vermieter, der die Verneinung eines der von ihm geltend gemachten Kündigungsgrundes durch das Ersturteil in seiner Berufung nicht bekämpft hatte, die insoweit versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachholen.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann zeigt sich, daß das vom Kläger auf zwei Rechtsgründe gestützte Feststellungsbegehren vom Erstgericht als aus beiden zu Recht bestehend angesehen wurde. Nach dem Berufungsvorbringen kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte die (ob zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, mag dahingestellt bleiben) Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses seitens der Beklagten nicht bekämpfte. Sie hat auch - was nach der dargestellten Rechtslage auch gar nicht möglich gewesen wäre - nicht versucht, diese unterlassene Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision nachzuholen. Besteht aber das Klagebegehren nach der insoweit umbekämpften Rechtsansicht des Erstgerichtes jedenfalls zu Recht, dann hätte das Berufungsgericht auf die Frage, ob der Ausschluß des Klägers aus der Genossenschaft im Juli 1995 schon aus formalen Gründen unwirksam war, gar nicht eingehen müssen.

Damit fehlt es aber den in der außerordentlichen Revision dargelegten Rechtsfragen an der erforderlichen Präjudizialität (RdW 1986, 145; 1 Ob 39/94; 1 Ob 42/95 uva; zuletzt etwa 3 Ob 303/97y und 3 Ob 31/98z; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 508a ZPO). Selbst wenn man nämlich dem Standpunkt der Beklagten folgte, der Ausschluß sei formal richtig erfolgt, könnte dies an den für sie negativen Prozeßergebnissen nichts ändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich §§ 41, 50 ZPO. Dem Kläger konnten, da er auf die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht hingewiesen hat, für die ihm freigestellte Revisionsbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden.

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