OGH 8Ob376/66; 6Ob156/68; 1Ob649/81; 1Ob837/82; 3Ob526/83; 3Ob600/83; 5Ob530/84; 3Ob506/88; 4Ob516/93; 2Ob2107/96h; 10Ob528/94; 10Ob2299/96b; 10Ob44/97m; 1Ob182/97i; 10Ob105/98h; 7Ob177/98z; 9Ob282/99g; 1Ob336/99i; 8Ob161/00k; 6Ob15/01a; 8Ob284/01z; 7Ob140/02t; 9Ob230/02t; 9Ob10/04t; 7Ob90/04t; 1Ob231/04h; 7Ob64/04v; 6Ob77/05z; 1Ob148/05d; 5Ob106/05g; 7Ob282/06f; 4Ob2/08k; 9Ob32/08h; 2Ob189/08w; 2Ob259/08i; 4Ob20/11m; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 6Ob116/11v; 1Ob77/12y; 1Ob81/12m; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 6Ob50/13s; 8Ob66/12g; 3Ob209/13a; 10Ob34/13t; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 6Ob213/14p; 6Ob229/14s; 10Ob28/15p; 6Ob28/15h; 6Ob84/15v; 6Ob153/15s; 1Ob204/15d; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 3Ob190/16m; 7Ob48/17k; 8Ob109/16m; 6Ob118/17x; 6Ob132/18g; 4Ob176/18p; 3Ob187/18y; 7Ob17/19d; 8Ob58/23x (RS0029601)

OGH8Ob376/66; 6Ob156/68; 1Ob649/81; 1Ob837/82; 3Ob526/83; 3Ob600/83; 5Ob530/84; 3Ob506/88; 4Ob516/93; 2Ob2107/96h; 10Ob528/94; 10Ob2299/96b; 10Ob44/97m; 1Ob182/97i; 10Ob105/98h; 7Ob177/98z; 9Ob282/99g; 1Ob336/99i; 8Ob161/00k; 6Ob15/01a; 8Ob284/01z; 7Ob140/02t; 9Ob230/02t; 9Ob10/04t; 7Ob90/04t; 1Ob231/04h; 7Ob64/04v; 6Ob77/05z; 1Ob148/05d; 5Ob106/05g; 7Ob282/06f; 4Ob2/08k; 9Ob32/08h; 2Ob189/08w; 2Ob259/08i; 4Ob20/11m; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 6Ob116/11v; 1Ob77/12y; 1Ob81/12m; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 6Ob50/13s; 8Ob66/12g; 3Ob209/13a; 10Ob34/13t; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 6Ob213/14p; 6Ob229/14s; 10Ob28/15p; 6Ob28/15h; 6Ob84/15v; 6Ob153/15s; 1Ob204/15d; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 3Ob190/16m; 7Ob48/17k; 8Ob109/16m; 6Ob118/17x; 6Ob132/18g; 4Ob176/18p; 3Ob187/18y; 7Ob17/19d; 8Ob58/23x26.6.2024

Rechtssatz

Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber (Fehlinvestition durch Bankvermittlung).

Normen

ABGB §1299 E
ZPO §502 Abs1 HIII9
Allgem Bankbedingungen Pkt25 Abs2
WAG §11
WAG §13

8 Ob 376/66OGH21.02.1967

Veröff: QuHGZ 1967 H3/30,97

6 Ob 156/68OGH10.07.1968
1 Ob 649/81OGH06.11.1981

Auch; nur: Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber. (T1) <br/>Veröff: SZ 54/161 = EvBl 1982/69 S 236

1 Ob 837/82OGH23.02.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 649/81

3 Ob 526/83OGH25.05.1983

nur T1; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Kreditunternehmung, einem ihrer Kunden, der mit einem anderen Kunden Geschäfte abschließt, die ein Risiko enthalten, Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse des letzteren zu machen. (T2) <br/>Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468

3 Ob 600/83OGH04.04.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wechseldiskont (T3) <br/>Veröff: HS XIV/XV/28

5 Ob 530/84OGH03.04.1984

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663

3 Ob 506/88OGH29.06.1988

nur T1

4 Ob 516/93OGH08.06.1993

Auch; Veröff: ÖBA 1993,987 = ecolex 1993,669

2 Ob 2107/96hOGH13.06.1996

nur T1; Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)

10 Ob 528/94OGH09.04.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war. (T5) <br/>Veröff: SZ 69/86

10 Ob 2299/96bOGH26.11.1996

Auch; nur T1; Beis wie T5

10 Ob 44/97mOGH22.05.1997

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. (T6)

1 Ob 182/97iOGH15.07.1997

Auch; nur T1; Beis wie T4

10 Ob 105/98hOGH17.03.1998

nur T1; Beis wie T4

7 Ob 177/98zOGH28.04.1999

Vgl; Beis wie T5

9 Ob 282/99gOGH01.12.1999

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 336/99iOGH21.06.2000
8 Ob 161/00kOGH13.07.2000

nur T1; Beis wie T5

6 Ob 15/01aOGH13.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank nach den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, handelt es sich aber letztlich um eine solche des Einzelfalles. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen der Serie 17. (T8)

8 Ob 284/01zOGH24.01.2002

Beis wie T6

7 Ob 140/02tOGH08.07.2002

Auch; Beisatz: Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. (T9)

9 Ob 230/02tOGH26.02.2003

Beis wie T9

9 Ob 10/04tOGH25.02.2004

Auch

7 Ob 90/04tOGH26.05.2004

Auch; Beis wie T9

1 Ob 231/04hOGH22.02.2005

Auch; Beisatz: Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. (T10)

7 Ob 64/04vOGH20.04.2005

Beis wie T9

6 Ob 77/05zOGH23.06.2005

Ähnlich; Beisatz: Aufklärungspflicht der Bank bei Bargeldbehebungen; die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert. (T11)

1 Ob 148/05dOGH27.09.2005

Auch; Beisatz: An den Grundsätzen der Entscheidung 1 Ob 231/04h ist festzuhalten. Hier: Die Risikohinweise der Bank waren missverständlich; eine konkrete, produktbezogene Information über die Risikoträchtigkeit der georderten Aktien wäre nötig gewesen. (T12)

5 Ob 106/05gOGH04.11.2005

Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kauf von Aktien des „neuen Markts". (T13)

7 Ob 282/06fOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht einer Akkreditivbank. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Es wurde konkrete Aufklärung darüber verlangt, ob ein Risiko damit verbunden ist, wenn eine Zweitbank im Ausland Zahlstellenbank und Bestätigungsbank ist. Die Antwort der Mitarbeiterin der Akkreditivbank entsprach nicht der Rechtslage und vor allem nicht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2007/57

4 Ob 2/08kOGH14.02.2008

nur T1; Beis wie T9

9 Ob 32/08hOGH08.10.2008

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T16)

2 Ob 189/08wOGH29.01.2009

Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T17)

2 Ob 259/08iOGH20.05.2009

Vgl; Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Beis wie T17

4 Ob 20/11mOGH23.03.2011

Auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt: je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. (T18)<br/>Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T20)

8 Ob 148/10pOGH26.04.2011

Auch; Beis wie T19; Beis wie T20

8 Ob 47/11mOGH25.05.2011

Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20

5 Ob 56/11pOGH07.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T20

1 Ob 115/11kOGH21.07.2011

Vgl auch; Beis vgl auch wie T19; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T21)

4 Ob 50/11yOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 f WAG 1997. (T22)<br/>Beisatz: Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären. (T23)<br/>Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T24)<br/>Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117. (T25)<br/>

6 Ob 116/11vOGH18.07.2011

Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Die Frage, ob der klagende Anleger unrichtig informiert wurde, weil er von der auch hier beklagten Bank weder mündlich noch schriftlich im Prospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder Garantin hingewiesen worden war, war hier nicht zu prüfen. (T26)

1 Ob 77/12yOGH24.05.2012

Auch; Beis wie T9; Beis wie T19 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T27)<br/>Beis wie T21

1 Ob 81/12mOGH22.06.2012

Auch; Beis wie T9; Beis wie T27

2 Ob 86/11bOGH30.08.2012

Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24; Beisatz: Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; siehe RS0128476. (T28)<br/>Veröff: SZ 2012/139

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2012/136

7 Ob 5/12dOGH18.02.2013

Auch; Auch Beis wie T9

6 Ob 50/13sOGH08.05.2013

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T29)

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T30)<br/>Bem: Siehe auch RS0128916. (T31)<br/>Veröff: SZ 2013/33

3 Ob 209/13aOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T9

10 Ob 34/13tOGH04.11.2013

Auch; Beis wie T28

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T17; Beis wie T18

4 Ob 126/14dOGH17.09.2014

Vgl auch

6 Ob 213/14pOGH15.12.2014

Auch; Beis wie T9

6 Ob 229/14sOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T32)<br/>Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T33)

10 Ob 28/15pOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis wie T9

6 Ob 28/15hOGH27.04.2015

Auch; Beis wie T17; Beis wie T18

6 Ob 84/15vOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T28

6 Ob 153/15sOGH25.09.2015

Vgl; Beisatz: Dass die Zinsen bei einem endfälligen Kredit bis zum Laufzeitende vom vollen Kreditbetrag berechnet werden, während sie beim Abstattungskredit vom fallenden Kapital berechnet werden, ist geradezu Wesensmerkmal eines endfälligen Kredits; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Umstand durch die Bank bedarf es daher nicht. Gegebenenfalls muss aber auf das Risiko einer ungünstigen Entwicklung des Zinssatzes oder - bei einem Fremdwährungskredit - des Wechselkurses hingewiesen werden. (T34)

1 Ob 204/15dOGH22.10.2015

Beis wie T9

4 Ob 65/16mOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T17

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Auch

3 Ob 190/16mOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T35)

7 Ob 48/17kOGH17.05.2017

Auch; Beis wie T34; Beisatz: Hier zum Fremdwährungskredit. (T36)

8 Ob 109/16mOGH29.06.2017

Auch; Beisatz: Ein Anleger muss grundsätzlich mit Vertriebskosten („Weichkosten“) rechnen. Insofern entsteht eine von der drohenden Interessenkollision unabhängige Informationspflicht erst dann, wenn diese Kosten eine erhebliche Höhe erreichen. (T37)

6 Ob 118/17xOGH07.07.2017

Vgl; Beis wie T34

6 Ob 132/18gOGH31.08.2018

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank. (T38)

4 Ob 176/18pOGH25.09.2018

Beis wie T9

3 Ob 187/18yOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T19; Beis wie T27

7 Ob 17/19dOGH28.08.2019

Vgl

8 Ob 58/23xOGH26.06.2024

Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19670221_OGH0002_0080OB00376_6600000_001

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