Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0029601 [T9]). Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen (RIS-Justiz RS0108074 [T10]). Eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das das Vorliegen eines Beratungsfehlers verneinte, liegt hier nicht vor.
Der Klägerin war das im März 2008 erworbene Produkt aufgrund einer vorangegangenen Veranlagung bereits bekannt. Sie war mit den grundsätzlichen Risiken derartiger Wertpapiere nach ihren eigenen Angaben in ihrem, der hier zu beurteilenden Veranlagung zugrunde liegenden Anlegerprofil durchaus vertraut. Die Bedingungen der Emittentin, die das Kündigungsrecht des Erwerbers ausschlossen, waren unter anderem auf der Rückseite des Kaufantrags abgedruckt. Da der Rückkauf der Wertpapiere bis Oktober 2008 entgegen diesen Bedingungen innerhalb einer Woche bedingungslos vorgenommen wurde, ist es vertretbar, das Anlageprodukt als dem Wunsch der Klägerin nach einer beispielsweise im Vergleich zu einem Sparbuch wesentlich höher verzinsten, aber jederzeit verfügbaren Veranlagung entsprechend einzustufen und keine zusätzliche mündliche Aufklärung zum Kündigungsrecht zu fordern. Eine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über die theoretische Möglichkeit der Insolvenz einer Emittentin, für deren Eintritt im Erwerbszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, besteht nicht (4 Ob 20/11m = EvBl 2011/119 [zust Klausberger]; 1 Ob 77/12y je mwN ua). Nach dem festgestellten Sachverhalt gab es zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anlageprodukts für die beklagte Beraterin keinerlei Hinweise darauf, dass strafbare Handlungen von Verantwortlichen der Emittentin deren Insolvenz und die Einstellung der Rückkäufe zur Folge haben könnten. Ist eine Fehlberatung auf vertretbare Weise zu verneinen, stellen sich die in der außerordentlichen Revision noch erörterten Fragen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bei Risikoerhöhung (vgl RIS-Justiz RS0127012) nicht.
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