Normen
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 E
ABGB §1299 G
4 Ob 62/11p | OGH | 05.07.2011 |
Beisatz: Für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist es unerheblich, ob der Anleger als Schadenersatz Naturalrestitution oder (nach Verkauf der Papiere) den rechnerischen Schaden begehrt. (T1); Veröff: SZ 2011/84 |
4 Ob 200/10f | OGH | 05.07.2011 |
Auch |
4 Ob 50/11y | OGH | 09.08.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen (Bank‑)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz bejaht. (T2) |
4 Ob 70/11i | OGH | 22.11.2011 |
Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ‑ ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ‑ für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T3) |
1 Ob 81/12m | OGH | 22.06.2012 |
Vgl auch |
4 Ob 67/12z | OGH | 02.08.2012 |
Beis wie T3; Beisatz: Im konkreten Fall wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang bei einer Verwirklichung des Veruntreuungsrisikos bejaht. (T4) |
3 Ob 220/12t | OGH | 23.01.2013 |
Auch |
10 Ob 7/12w | OGH | 29.01.2013 |
Vgl |
3 Ob 209/13a | OGH | 19.12.2013 |
Beis wie T3 |
6 Ob 229/14s | OGH | 19.02.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T5)<br/>Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T6) |
1 Ob 71/14v | OGH | 03.03.2015 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
7 Ob 138/15t | OGH | 02.09.2015 |
Auch; Beis wie T1 |
8 Ob 93/14f | OGH | 29.09.2015 |
Beisatz: Diese Überlegungen können auf die Fragen der Haftung eines Abschlussprüfers übertragen werden. (T7)<br/>Beisatz: Auch der positive Bestätigungsvermerk vermittelt nach § 274 Abs 2 UGB dem an einer Anlage interessierten Publikum eine wichtige Information; er attestiert die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten. (T8); Veröff: SZ 2015/105 |
10 Ob 62/15p | OGH | 28.06.2016 |
2 Ob 99/16x | OGH | 27.04.2017 |
Veröff: SZ 2017/53 |
8 Ob 109/16m | OGH | 29.06.2017 |
Beisatz: Hier: „Kick-Back“-Vereinbarungen. Zweck der im konkreten Fall verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision auf Seiten der Beklagten. Lag eine solche Interessenkollision vor, so erhöhte sie das Risiko, dass der Kläger aufgrund der Beratung eine Anlage erwarb, die nicht seinen konkreten Wünschen und Bedürfnissen entsprach. (T9) |
1 Ob 208/17w | OGH | 27.02.2018 |
Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 64/23b | OGH | 23.05.2023 |
Beisatz wie T3: Hier: Beteuerungen, die Veranlagung wäre – im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor – völlig risikolos und Gerüchte über deren Unsicherheit auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_20110705_OGH0002_0040OB00062_11P0000_001
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