OGH 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob50/11y; 4Ob70/11i; 1Ob81/12m; 4Ob67/12z; 3Ob220/12t; 10Ob7/12w; 3Ob209/13a; 6Ob229/14s; 1Ob71/14v; 7Ob138/15t; 8Ob93/14f; 10Ob62/15p; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 1Ob208/17w; 1Ob64/23b (RS0127012)

OGH4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob50/11y; 4Ob70/11i; 1Ob81/12m; 4Ob67/12z; 3Ob220/12t; 10Ob7/12w; 3Ob209/13a; 6Ob229/14s; 1Ob71/14v; 7Ob138/15t; 8Ob93/14f; 10Ob62/15p; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 1Ob208/17w; 1Ob64/23b23.5.2023

Rechtssatz

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 E
ABGB §1299 G

4 Ob 62/11pOGH05.07.2011

Beisatz: Für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist es unerheblich, ob der Anleger als Schadenersatz Naturalrestitution oder (nach Verkauf der Papiere) den rechnerischen Schaden begehrt. (T1); Veröff: SZ 2011/84

4 Ob 200/10fOGH05.07.2011

Auch

4 Ob 50/11yOGH09.08.2011

Auch; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen (Bank‑)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz bejaht. (T2)

4 Ob 70/11iOGH22.11.2011

Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ‑ ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ‑ für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T3)

1 Ob 81/12mOGH22.06.2012

Vgl auch

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Beis wie T3; Beisatz: Im konkreten Fall wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang bei einer Verwirklichung des Veruntreuungsrisikos bejaht. (T4)

3 Ob 220/12tOGH23.01.2013

Auch

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013

Vgl

3 Ob 209/13aOGH19.12.2013

Beis wie T3

6 Ob 229/14sOGH19.02.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T5)<br/>Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T6)

1 Ob 71/14vOGH03.03.2015

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 138/15tOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T1

8 Ob 93/14fOGH29.09.2015

Beisatz: Diese Überlegungen können auf die Fragen der Haftung eines Abschlussprüfers übertragen werden. (T7)<br/>Beisatz: Auch der positive Bestätigungsvermerk vermittelt nach § 274 Abs 2 UGB dem an einer Anlage interessierten Publikum eine wichtige Information; er attestiert die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten. (T8); Veröff: SZ 2015/105

10 Ob 62/15pOGH28.06.2016
2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Veröff: SZ 2017/53

8 Ob 109/16mOGH29.06.2017

Beisatz: Hier: „Kick-Back“-Vereinbarungen. Zweck der im konkreten Fall verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision auf Seiten der Beklagten. Lag eine solche Interessenkollision vor, so erhöhte sie das Risiko, dass der Kläger aufgrund der Beratung eine Anlage erwarb, die nicht seinen konkreten Wünschen und Bedürfnissen entsprach. (T9)

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 64/23bOGH23.05.2023

Beisatz wie T3: Hier: Beteuerungen, die Veranlagung wäre – im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor – völlig risikolos und Gerüchte über deren Unsicherheit auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20110705_OGH0002_0040OB00062_11P0000_001