European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00020.11M.0323.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 922,07 EUR (darin 153,69 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind private Anleger, die bei der beklagten Bank zwei Wertpapierdepots besitzen. Sie erteilten der Beklagten am 17. 11. 2006 nach Beratung und Empfehlung durch die A***** GmbH (in der Folge: Beraterin) und oberflächliche Durchsicht einer ihnen von der Beraterin übergebenen Werbebroschüre den Auftrag zum Ankauf von jeweils 50 Stück „Dragon FX Garant ‑ das Asien‑Währungszertifikat mit 100 % Kapitalgarantie", um einen Kaufpreis von je 5.250 EUR (darin 250 EUR Spesen). Der Auftrag wurde von der Beklagten bestätigt und ausgeführt.
Das genannte Finanzprodukt ist ein Zertifikat, also eine von Kreditinstituten oder Unternehmen (hier: der Lehman Brothers Treasury Co. BV, einer niederländischen Tochter der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers) emittierte Anleihe (Inhaberschuldverschreibung), in der sich der Emittent am Ende der Laufzeit (hier: nach vier Jahren) zur Rückzahlung eines Geldbetrags verpflichtet. Beim hier vorliegenden Währungszertifikat hängt die Höhe der Rückzahlung (und damit die Verzinsung des Kapitals) von der Wertentwicklung des als Basiswert vereinbarten Währungskorbs (zusammengesetzt aus den Währungen von China, Indien, Malaysien, Indonesien, Philippinen) ab und bietet den Anlegern damit die Chance, von einer Aufwertung der ausgewählten Währungen zu profitieren. Das zertifikatspezifische Risiko (Marktrisiko) liegt somit in der Entwicklung des zugrundegelegten Währungskorbs. Als Garantie‑Zertifikat wird dem Anleger zumindest die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zugesagt (vgl Baum, Garantie-Zertifikate und 'Emittentenrisiko': Hinweispflicht in Werbefoldern? GesRZ 2010, 311, 313).
Die den Klägern von der Beraterin übergebene Werbebroschüre (vier Seiten im Format A4) beschreibt unter der Überschrift „Asiens Währungen vor dem Durchbruch“ die Kursentwicklung der für das beworbene Zertifikat maßgeblichen asiatischen Währungen und verweist auf die wachsende Bedeutung Süd- und Ostasiens für die Weltwirtschaft, die hohen Exportüberschüsse, die boomende Binnenkonjunktur, die großen Währungsreserven (insbesondere Chinas) sowie den politischen Aufwertungsdruck. Die Wachstumsraten der betreffenden Länder sind ‑ im Vergleich zum Euro-Raum ‑ grafisch dargestellt und Gründe aufgezählt, warum mit einer Aufwertung der im Währungskorb vertretenen Währungen zu rechnen sei. Unter der Überschrift „enormes Potential und 100%ige Sicherheit“ wird erläutert, dass der Anleger während der Laufzeit des Papiers im Ausmaß von 200 % an der Aufwertung des Währungskorbs teilnimmt, dass die Rückzahlung des gesamten eingesetzten Kapitals garantiert wird („100 Prozent Kapitalgarantie“), dass die Laufzeit vier Jahre beträgt und das Produkt „in Partnerschaft mit Lehman Brothers, einem der weltweit führenden Anbieter für strukturierte Währungsprodukte mit spezieller Expertise für den asiatischen Raum begeben“ wird. Die Kapitalgarantie wird dahin näher erläutert, dass es trotz des hohen Ertragspotentials für den Anleger kein Verlustrisiko gebe, weil eine Garantie für das gesamte eingesetzte Kapital vorhanden sei. Auch wenn der Währungskorb abgewertet werden sollte, erhalte der Anleger den vollen Kapitaleinsatz zurück. Unter der Zwischenüberschrift „Große Chancen, kein Risiko“ werden die Vorteile des Produkts unter Hinweis auf 13,38 % pa historische Rendite auf Basis einer Rückrechnung für alle vier Jahresperioden von 1992 bis 2006 mit den Schlagworten: „Basket der attraktivsten asiatischen Währungen, 100% Kapitalgarantie, hohe Performancepartizipation, kurze Laufzeit und Referenzwährung EUR“ zusammengefasst. Daneben wird unter der Überschrift „Eckdaten“ die Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. BV genannt und auf deren Rating A1/A+/A+ (dies entspricht offenbar den Bewertungen der führenden Rating-Agenturen Moody's, S&P und Fitch, vgl Baum aaO FN 1) verwiesen. Die Wertpapierart wird mit „Zertifikat mit Kapitalgarantie“ beschrieben, die vierjährige Laufzeit beginnend ab 5. 12. 2006 datumsmäßig angeführt sowie Emissionskurs (100 % zuzüglich 5 % Agio), Basiswert (näher beschriebener asiatischer Währungskorb), Partizipation (200 %), Stückelung (1.000 EUR) und die Orte der Börsennotiz (Luxemburg und Frankfurt) ausgewiesen. Die Werbebroschüre enthält keinen Hinweis auf die Person der Garantin (eine andere Gesellschaft der Lehmann-Gruppe).
Diese Werbebroschüre war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats vom 15. 12. 2010, 4 Ob 176/10a. Dort wurde festgestellt, dass bei strukturierten Produkten wie dem gegenständlichen häufig Emittent und Garantiegeber in Personalunion vereint sind. Oft fallen sie zwar auch auseinander, in diesen Fällen ist der Garant aber (wie auch hier) meist eine Konzerngesellschaft. Auch für den Fall, dass keine separate Garantie abgegeben worden wäre, hätte der Anleger unter der Prämisse, dass der Emittent solvent ist, keinen Verlust erwirtschaften können. Bei Bewerbung des Produkts vor Beginn der Laufzeit (2006) war das Insolvenzrisiko der Emittentin (und der Garantin) entsprechend dem in der Broschüre angegebenen Rating als „vernachlässigbarer, theoretischer Natur“ angesehen worden. Ende September 2008 meldete die Garantin und in der Folge auch die Emittentin des Produkts Konkurs an.
Die Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers samt der mit ihr verbundenen Unternehmen im September 2008 war auch für Fachkreise überraschend, galt sie doch als eine der international renommiertesten Investmentbanken, die bis kurz vor ihrem Zusammenbruch von den drei großen Rating‑Agenturen übereinstimmend mit einer sehr guten Bonitätseinstufung bewertet wurde und in Amerika als hochgradig systemrelevant galt (Baum aaO 311).
Die Kläger, die zuvor nur in Sparbücher und ähnliche Produkte veranlagt hatten, standen seit 2005 in Geschäftsbeziehung zur Beraterin. Die erste Anlage augrund deren Empfehlung bezog sich auf „Immofinanz“ und betraf einen investierten Betrag von etwa 5.000 bis 10.000 EUR. Etwa ein Jahr danach sprach ein Mitarbeiter der Beraterin die Kläger darauf an, ob sie wieder veranlagen möchten, und übergab ihnen die beschriebene Werbebroschüre, die sich die Kläger oberflächlich durchsahen. Was ein Emittent ist, wussten die Kläger nicht und hinterfragten dies auch nicht. Im Prospekt sahen sie den Hinweis, dass das Produkt „in Partnerschaft mit Lehman Brothers“ begeben wird, doch hatten sie keine Vorstellung, worin die Partnerschaft besteht; dieser Umstand hatte für sie zu diesem Zeitpunkt auch keine Bedeutung. Wie das Produkt genau funktioniert und wie die angelegten Gelder verwendet würden, war den Klägern nicht klar, und sie interessierten sich nicht näher dafür. Sie dachten, dass wahrscheinlich in den Währungen spekuliert würde und sich ein Gewinn für sie ergäbe, wenn die Währungen am Ende der Laufzeit „gestiegen“ seien. Die Kläger gingen nach Durchsicht der Werbebroschüre davon aus, dass es sich um eine sichere Anlage handle und dass sie im schlimmsten Fall keine Gewinne erzielen würden. An der Kapitalgarantie war ihnen wesentlich, dass sie damit auch für den Fall, dass sich die asiatischen Währungen ungünstig entwickeln, keinen Verlust übernehmen mussten. Über einen Verlust des Kapitals durch Insolvenz machten sich die Kläger keine Gedanken und wurden von der Beraterin auf diese Möglichkeit auch nicht hingewiesen; deren Mitarbeiter erklärte, es sei ein sicheres Produkt mit Kapitalgarantie, man könne mit 5-7 % Ertrag pro Jahr rechnen.
Die an die Beklagte gerichteten Depoteröffnungsanträge der Kläger enthalten folgende Erklärungen, die die Kläger jeweils zweimal mit ihrer Unterschrift bestätigt haben: „Ich (wir) bestätige(n) und erkläre(n) mit meiner (unseren) Unterschrift(en) ausdrücklich, dass ich (wir) die umseitigen 'Risikohinweise im Veranlagungsgeschäft' gelesen habe(n) [...]. Weiters bestätige(n) und erkläre(n) ich (wir), dass ich (wir) über Chancen und Risiken bei Wertpapierveranlagungen [...] von meinem (unserem) Berater umfassend informiert worden bin (sind). […] Ich (Wir) nehme(n) zustimmend zur Kenntnis, dass die [Beklagte] ausschließlich als Depot führende Stelle zu mir (uns) in ein Vertragsverhältnis tritt. Ich (Wir) bestätige(n), dass die [Rechtsvorgängerin der Beklagten] deshalb im Rahmen dieser Geschäftsverbindung nicht verpflichtet ist, persönliche Kundenberatung sowie individuelle Produkt- oder Risikoaufklärung durchzuführen, sondern die von mir (uns) erteilten Aufträge über Vermögenstransaktionen als rein ausführende Stelle (Execution-only) abwickelt.“
Das Formular „Depoteröffnungsantrag“ enthält auf der letzten Seite unter der Überschrift „Risikohinweise im Veranlagungsgeschäft“ auch folgenden Hinweis: „Bonitätsrisiko: Unter Bonitätsrisiko versteht man die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Partners, d.h. eine mögliche Unfähigkeit zur termingerechten oder endgültigen Erfüllung seiner Verpflichtungen wie Dividendenzahlung, Zinszahlung, Tilgung etc. Alternative Begriffe für das Bonitätsrisiko sind das Schuldner- oder Emittentenrisiko“. Unter der Überschrift „Risikohinweise Anleihen/Schuldverschreibungen/Renten“ findet sich auch folgender Hinweis: „Das Bonitätsrisiko: Es besteht das Risiko, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen kann, zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit. In Ihrer Anlageentscheidung müssen sie daher die Bonität des Schuldners berücksichtigen. Ein Hinweis zur Beurteilung der Bonität des Schuldners kann das sogenannte Rating (= Bonitätsbeurteilung des Schuldners durch eine unabhängige Rating-Agentur) sein. Die Beurteilung AAA bedeutet beste Bonität (zB Österreichische Bundesanleihen); je schlechter das Rating (zB B-Rating oder C-Rating), desto höher ist das Bonitätsrisiko ‑ desto höher ist wahrscheinlich auch die Verzinsung (Risikoprämie).“
Wesentlich für den Kaufentschluss der Kläger war, dass der Mitarbeiter der Beraterin übereinstimmend mit der Werbebroschüre erklärte, es handle sich um ein Produkt mit Kapitalgarantie, also ein solches, bei dem die Kläger keinen Verlust zu übernehmen hätten und ein Ertrag von 5‑7 % jährlich zu erwarten sei. Ob die beklagte Bank oder eine große amerikanische Bank mit gutem Rating für das Kapital hafte, war für die Kläger nicht entscheidend, sie hätten den selben Betrag in das selbe Produkt investiert, wenn sie gewusst hätten, dass es sich um kein Produkt der Beklagten, sondern eine Unternehmensanleihe handelt und dass die Lehman Brothers Holding Inc. Garantiegeber ist.
Die Kläger begehrten 11.733,53 EUR Zug um Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere nach Aufhebung der Verträge über den Ankauf der Wertpapiere, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten gegenüber den Klägern für jeden Schaden, der ihnen aus dem Ankauf der Wertpapiere entsteht. Die Werbebroschüre habe nach Inhalt und Aufmachung bei den Klägern den Eindruck erweckt, beim beworbenen Wertpapier handle es sich um ein Produkt mit 100 % Kapitalgarantie, dessen Anbieter und Garantiegeber die Beklagte sei. Die Broschüre verschweige die Risiken und den Umstand, dass Emittentin und Garantin zwei Gesellschaften des Bankenkonzerns Lehman Brothers seien, einer mit hohem Risiko agierenden US-amerikanischen Investmentbank, die nicht der österreichischen Bankenaufsicht unterliege. Auch fehle jeder Hinweis darauf, dass im Fall der ‑ später auch eingetretenen ‑ Insolvenz der Emittentin oder Garantin die Wertpapiere wertlos seien und ein Konkursverfahren nicht im Inland nach österreichischem Recht abgewickelt werde. Das beworbene Wertpapier sei ein hoch kompliziertes Zertifikat, wobei nicht in bestimmte asiatische Währungen investiert werde, sondern eine Unternehmensanleihe zur Finanzierung von allgemeinen Konzernzwecken der Unternehmensgruppe Lehman Brothers vorliege. Die Beklagte habe verschwiegen, dass sie Provisionen und Retrozessionen kassiere. Die Broschüre verstoße gegen § 4 Abs 3 KMG. Der bloße Verweis auf den Kapitalmarktprospekt reiche nicht aus, die Irreführungseignung zu beseitigen. Die Kläger erklärten die Anfechtung des Kaufvertrags gemäß § 871 ABGB; begehrt werde Rückabwicklung im Sinne einer Naturalrestitution. Die Kläger hätten dieses Wertpapier nicht gekauft, wären ihnen die wahren Umstände bekannt gewesen, nämlich insbesondere, dass Garantin nicht die Beklagte sei, dass es sich um eine Unternehmensanleihe der Lehman Gruppe mit hohem Risiko handle und dass das Wertpapier im Insolvenzfall wertlos sei. Die Beklagte bzw Mitarbeiter der ihr zurechenbaren Beraterin hätten die Fehlvorstellungen der Kläger durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung veranlasst. Die Beklagte habe Aufklärungspflichten gemäß § 11 ff WAG iVm § 871 S 2 ABGB verletzt. Hilfsweise wurde die Klage auf Schadenersatz, auf culpa in contrahendo und auf Wegfall der Geschäftsgrundlage und gemeinsamen Irrtum gestützt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Veranlagungserfolg des verkauften Zertifikats mit Kapitalgarantie sei ausschließlich von der Entwicklung der Wechselkurse der im Warenkorb vertretenen Währungen abhängig gewesen. Anlaufstelle für die Kläger sei die Beraterin gewesen, mit der die Beklagte Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen habe, nach deren Inhalt die Beraterin auch Kundenberatungen durchzuführen habe. Die Kläger seien zum Zeitpunkt der Depoteröffnung in einem Vertragsverhältnis zur Beraterin gestanden und hätten in den Depoteröffnungsanträgen zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte als ausführende Stelle zu keiner persönlichen Kundenberatung verpflichtet sei. Die Depotverträge hätten Risikohinweise über das allgemeine Bonitätsrisiko bei Anleihen, Schuldverschreibungen und Renten enthalten. Die Beraterin als Vertriebspartnerin der Beklagten habe zwar Unterlagen über die Finanzinstrumente erhalten, sei aber nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden. Weder Werbebroschüre noch Kapitalmarktprospekt enthielten Hinweise auf eine Garantieübernahme durch die Beklagte. Die Kläger seien keinem Geschäftsirrtum unterlegen, weil sie auch im Fall der Kenntnis der Person des Garanten die Veranlagung in gleicher Form durchgeführt hätten. 2006 habe es keine Anzeichen einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder gar einer Insolvenz der Unternehmensgruppe der Emittentin gegeben; über das abstrakte Bonitätsrisiko habe die Beklagte nicht aufklären müssen. Dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren fehle im Hinblick auf die begehrte Naturalrestitution das rechtliche Interesse.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es sei nicht hervorgekommen, dass die Kläger bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht oder nicht in der gewählten Form geschlossen hätten, weshalb die Voraussetzungen einer auf Irrtum, Schadenersatz und Gewährleistung gestützten Vertragsrückabwicklung nicht vorlägen. Den Klägern sei es nur auf eine Garantie, nicht aber auf die Beklagte als Garantin oder eine bestimmte Verwendung der Anlegergelder angekommen. Insofern komme auch ein Schadenersatzanspruch wegen irreführender Werbung nach § 4 WAG und § 2 UWG nicht in Betracht. Die Beklagte habe keine Aufklärungspflicht verletzt, da keine allgemeine Rechtspflicht bestehe, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die Einfluss auf seine Entscheidung haben könnten. Die Kläger hätten mit ihrer Unterschrift bestätigt, über Chancen und Risiken des Wertpapiergeschäfts informiert worden zu sein. Auch habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Kläger vor Vertragsabschluss von der Beraterin informiert worden seien. Eine fehlerhafte Aufklärung der Kläger durch die Beraterin wäre der Beklagten nur dann zuzurechnen, wenn sie die Beraterin bewusst als Werkzeug eingesetzt hätte, um sich ihren eigenen vorvertraglichen Aufklärungspflichten zu entziehen und die Risiken zu verschweigen; solches hätten die Kläger nicht vorgebracht. Die Übernahme einer vertraglichen Garantie könne aus der Werbebroschüre auch nicht konkludent abgeleitet werden. Eine Insolvenz sei kein unvorhersehbares Ereignis, das zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die betreffende Werbebroschüre einer Vielzahl von Anlegern übergeben worden sei und die Frage, ob bei Veranlagung eine Aufklärung über das allgemeine Insolvenzrisiko über den hier erfolgten Umfang im Rahmen der Risikohinweise hinaus notwendig sei, über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehe. Fehlvorstellungen über die künftige Wertentwicklung eines Wertpapiers seien grundsätzlich nur ein unbeachtlicher Motivirrtum; hingegen sei die Risikogeneigtheit einer Anlageform als Produkteigenschaft anzusehen. Als Inhalt einer Erklärung gälten jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt würden, sowie solche, die besonders bedungen worden seien. Der Inhalt des Geschuldeten bestimme sich auch nach den Angaben in einem dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekt. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei den Klägern die Kapitalgarantie wesentlich gewesen. Damit stelle sich nicht die Frage eines Wertpapier-Kursrisikos, sondern jene eines Irrtums über das Insolvenzrisiko des Schuldners. Weder die Insolvenz der Emittentin noch die Existenz einer von dieser verschiedenen Garantin sei für die Kläger ausschlaggebend gewesen. Auch habe die Beklagte allein aus Erklärungen in der Werbebroschüre keine Garantie übernommen, sei dieser doch in aller Klarheit zu entnehmen, dass die Veranlagungsidee in einer Währungsspekulation bestehe; an keiner Stelle sei von einer Kapitalgarantie im Falle der Insolvenz eines Rechtssubjekts die Rede. Zentrale Botschaft sei, dass man mittelfristig zu erwartende Währungsgewinne lukrieren könne. Damit liege keine Irreführung uninformierter Interessenten vor, weil solche anhand der Werbebroschüre keinen Anlass gehabt hätten, mit einem Haftenden zu rechnen, der das Insolvenzrisiko der Emittentin übernehme. Die Kläger hätten demnach weder vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte aus einer von ihr übernommenen Garantie, noch sei eine Garantie zur Abdeckung des Insolvenzrisikos ein innerhalb des Geschäfts liegender Punkt gewesen, der als Geschäftsirrtums in Betracht käme. Hinzu komme, dass eine Irrtumsanfechtung nur erfolgreich sein könne, falls der Geschäftsirrtum vom anderen Vertragsteil durch Tun oder Unterlassen veranlasst worden sei, welche Voraussetzung hier nicht vorliege. Jeder erteilten Garantie sei immanent, dass sie von der Bonität des Garanten abhänge, weshalb jedermann offensichtlich klar sein müsse, dass auch eine hundertprozentige Kapitalgarantie bei Insolvenz des Schuldners/Garanten wertlos sei. Eine gänzliche Sicherheit auch bei Insolvenz sämtlicher Schuldner oder Garanten sei unmöglich. Eine Irrtumsanfechtung wegen unvollständiger Aufklärung über die Person der Garantin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es für die Kläger nicht entscheidend gewesen sei, ob die Beklagte oder eine große amerikanische Bank für das Kapital hafte; insoweit sei der Beklagten der Beweis fehlender Kausalität gelungen.
Weder der Beklagten noch der ihr allenfalls zuzurechnenden Beraterin falle eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last. Nach dem hier noch anzuwendenden WAG 1996 seien Anlageberater und Anlagevermittler zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (§ 13 Z 3 und 4 WAG 1996) und müssten ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich sei. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung richte sich im Einzelfall insbesondere nach der Erfahrenheit oder Unerfahrenheit des konkreten Kunden und dessen ins Auge gefasstem Anlageobjekt. Es bestehe aber keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidungen Einfluss haben könnten; eine Aufklärungspflicht bestehe in aller Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Anhaltspunkte für die Annahme einer Beeinträchtigung der Bonität von Emittentin und/oder Garantin bei Geschäftsabschluss seien hier nicht hervorgekommen. Dass allgemein eine Abhängigkeit zwischen Rückzahlung und Rückzahlungsfähigkeit bestehe, müsse jedermann bewusst sein. Eine Aufklärungspflicht betreffend das theoretisch immer gegebene Insolvenzrisiko des Schuldners über die ohnehin erfolgten Risikohinweise in den Depoteröffnungsverträgen hinaus habe daher nicht bestanden. Die Behauptung der Kläger, sie hätten eine ‑ gar nicht mögliche - vollkommen risikolose Veranlagung angestrebt, sei nicht erwiesen. Eine weitere Aufklärung der Kläger über das allgemeine Bonitätsrisiko sei auch durch die Beraterin nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen hätten die Kläger zur Berechtigung eines aus unvollständiger Beratung ableitbaren Schadenersatzanspruchs auch die Kausalität einer solchen Unterlassung beweisen müssen, also hier, dass sie im Falle eines Hinweises auf das allgemeine Bonitätsrisiko jedes Unternehmens von der Veranlagung Abstand genommen hätten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger machen geltend, sie hätten nach dem Inhalt der Werbebroschüre davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte als Garantin für die zugesagte Kapitalgarantie einstehe. Die Kläger hätten auf diese Garantiezusage vertraut und seien weder von der Beklagten, noch von der - der Klägerin als Verhandlungs- und Erfüllungsgehilfin zuzurechnenden - Beraterin über ein davon unabhängig bestehendes Bonitätsrisiko aufgeklärt worden. Die im Anhang zum Depoteröffnungsvertrag enthaltenen formularmäßigen, kleingedruckten und sehr allgemeinen Risikohinweise, mit denen die Kläger nicht hätten rechnen müssen, seien nicht Vertragsinhalt geworden und erfüllten im Übrigen das Erfordernis einer spezifischen Aufklärung über das trotz zugesagter Kapitalgarantie bestehende Bonitätsrisiko nicht. Diese Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten habe einen Geschäftsirrtum der Kläger verursacht, der sie zur irrtumsrechtlichen Rückabwicklung des Wertpapiergeschäfts berechtige.
1.1. Der Senat hat schon in seiner ‑ die selbe Werbebroschüre betreffenden ‑ Entscheidung 4 Ob 176/10a die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, aus dem Prospektinhalt sei nicht zu schließen, dass Garantin des beworbenen Produkts die Beklagte sei, als vertretbar bezeichnet.
1.2. Auch im Anlassfall hat das Berufungsgericht in der Werbebroschüre keine Anhaltspunkte erblickt, wonach die Kapitalgarantie von der Beklagten abgegeben werde. Gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht ‑ entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerber ‑ nicht schon allein der Umstand, dass sich auf der Titelseite des Prospekts das Logo der Rechtsvorgängerin der Beklagten befindet (Revision S 17).
1.3. Der Beurteilung eines Werbetextes sind nicht einzelne Teile für sich, sondern der Text in seiner Gesamtheit zu unterziehen (vgl RIS-Justiz RS0078352; RS0078340; RS0043590 [T49]). Maßgebend ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (RIS-Justiz RS0114366).
1.4. Der gesamte Text der Werbebroschüre enthält keinerlei Hinweis auf die Identität des Garanten; ein solcher Hinweis wäre insbesondere bei den „Eckdaten“ zu erwarten. Hingegen wird darauf verwiesen, dass das Zertifikat „in Partnerschaft mit Lehman Brothers“ begeben wird, ohne dass diese Form der Zusammenarbeit jedoch näher beschrieben wird. Auf der letzten Seite der Broschüre wird die Unternehmensphilosophie der Beklagten vorgestellt und ihre Rolle in der Vermögensverwaltung betont.
Den Klägern war aufgrund des abgeschlossenen Depotvertrags bekannt, dass die Beklagte als depotführende Bank am gegenständlichen Effektengeschäft mitwirkt; schon dies ist eine leicht erkennbare Form der Partnerschaft. Darauf, dass die Beklagte darüber hinaus auch als Garantin für die Kapitalgarantie einstehe, durften die Kläger hingegen mangels jeglichen Anhaltspunkts in diese Richtung im Prospekt ‑ den sie nur flüchtig durchgesehen haben ‑ nicht vertrauen. Sie können ihr Begehren daher nicht auf eine Garantiezusage der Beklagten stützen.
2.1. Bei der Beurteilung der Risikoträchtigkeit eines Finanzprodukts wird in der Literatur zwischen dem produktspezifischen (Markt-)Risiko und dem allgemeinen Emittentenrisiko (auch Bonitäts-, Insolvenz-, Ausfall- oder Gegenparteirisiko) unterschieden (Baum, Garantie-Zertifikate und 'Emittentenrisiko': Hinweispflicht in Werbefoldern? GesRZ 2010, 311).
2.2. Die gesetzliche Konkretisierung der Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank bei Abschluss von Effektengeschäften hat mehrfache Änderungen erfahren (vgl die „Wohlverhaltensregeln“ der §§ 13 bis 15 WAG 1997, BGBl 1996/753, nunmehr die „angemessenen Informationen“ nach § 40 WAG 2007, BGBl I 2007/60, zuletzt geändert seit 11. 6. 2010 durch BGBl I 2010/28). Eine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen, bestand und besteht in Österreich nicht (Baum aaO 319).
2.3.1. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratungspflicht im Vorfeld eines Effektengeschäfts jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten (vgl RIS-Justiz RS0119752 [T6]). Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts bzw Wertpapiers. Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten (9 Ob 230/02t; 5 Ob 106/05g; 10 Ob 11/07a je mwN; zur Aufklärungspflicht der Kreditinstitute allgemein vgl RIS‑Justiz RS0029601, RS0026135).
2.3.2. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen (RIS-Justiz RS0108073 [T8]). Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Kunde richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind (vgl RIS‑Justiz RS0108073).
2.4.1. Die Frage, ob es zu den Pflichten im Effektenhandel gehört, einen potentiellen Investor auf das allgemeine Bonitätsrisiko und die aus diesem Grund gegebene Möglichkeit eines Totalverlusts seines Investments hinzuweisen, wird im Schrifttum überwiegend differenziert beurteilt.
2.4.2. Zwar sei es für jeden selbstverständlich, dass die (Rück-)Zahlung eines geschuldeten Betrags davon abhänge, dass der Schuldner bei Fälligkeit zahlungsfähig sei; die schlichte Erkenntnis, dass Unternehmen wirtschaftlich Schiffbruch erleiden können, sei trivial und ergebe sich bereits aus der Lektüre (auch) der Boulevardpresse und könne als jedenfalls durchschnittlichen Anlegern bekannt unterstellt werden. Ein besonderer Hinweis sei deshalb nicht in der Regel, aber jedenfalls dann notwendig, wenn professionellen Marktteilnehmern konkrete Umstände (etwa das Rating einer bekannten Rating-Agentur) bekannt sein müssten, die Zweifel an der Bonität des Emittenten nahelegten (Baum aaO 313; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankenrechts-Handbuch³ § 110 Rz 38).
2.4.3. Gegen eine allgemeine Hinweispflicht sprechen sich auch Brandl/Klausberger (WAG² § 40 Rz 57), Zeidler (in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Wertpapier- und Derivatgeschäft³ Rz 1106; ders, Marketing nach MiFID, WM 2008, 241) im Fall guter Bonität des Emittenten, ihm folgend auch Koller (in Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz5 § 31 Rz 16) bei zu vernachlässigendem Bonitätsrisiko aus.
2.4.4. Nach Podewils/Reisich (Haftung für „Schrott“-Zertifikate? Beratungspflichten nach BGB und WpHG beim Erwerb von Zertifikaten, NJW 2009, 116, 118) ist der Kunde hingegen zum einen darauf hinzuweisen, dass Zertifikate generell von der Bonität des Emittenten abhängen, zum anderen aber auch über eine gegebenenfalls schlechte Bonität des konkreten Emittenten aufzuklären.
2.5. In der deutschen Rechtsprechung verlangt der BGH von einer „anlegergerechten“ Beratung, dass sich die beratende Bank selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffe, wozu bei privaten Anleihen ausländischer Emittenten die eigene Unterrichtung über die für die Beurteilung des Risikos wesentliche Bonität des Emittenten unter Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse gehöre; die Bank habe einen Beratungsfehler zu vertreten, wenn sie den Kunden nicht über dort veröffentlichte warnende Hinweise auf die hohe Verschuldung der Gruppe des Emittenten informiere (BGH 6. 7. 1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 = WM 1993, 1455).
2.6.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für das Bestehen einer Aufklärungspflicht im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt (RIS-Justiz RS0111165 [T8]). Die Beurteilung einer Anleihe gegenüber dem Kunden als „risikoarm“ verstößt dann gegen die Pflicht, das Bonitätsrisiko der konkreten Anlage zutreffend darzustellen, wenn sie von einer führenden Rating-Agentur als spekulativer Titel bewertet wurde (10 Ob 11/07a ‑ Argentinien-Anleihe). Schon mehrfach wurde ausgesprochen, dass im Rahmen einer Anlageberatung eine Aufklärung über das Risiko einer Veruntreuung nicht zu verlangen ist, weil es sich insoweit um ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko handelt (RIS-Justiz RS0124492).
2.6.2. Im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht eines Arztes gegenüber seinem Patienten über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung erblickt der Oberste Gerichtshof deren Aufgabe darin, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken (vgl RIS-Justiz RS0026313 [T13]). Insoweit besteht eine Aufklärungspflicht nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (vgl RIS-Justiz RS0026581 [T14], RS0026313 [T7], RS0026340 [T10]). Eine Grenze der Aufklärungspflicht liegt etwa dort, wo Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (vgl 10 Ob 286/99b; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0026529).
2.6.3. Diese Überlegungen können auch für den Anlassfall fruchtbar gemacht werden. Wenn nämlich sogar mit Bezug auf die körperliche Unversehrtheit eine Aufklärung entfallen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass ein bestimmtes - sehr geringes - Risiko Einfluss auf die vom Vertragspartner zu treffende Entscheidung haben könnte, muss dies umso mehr für Entscheidungen gelten, die sich nur auf die „finanzielle Gesundheit“ des Vertragspartners auswirken können.
2.7.1. Die Beratung im Effektenhandel hat die Aufgabe, dem Kunden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um die Auswirkungen seiner geschäftlichen Entscheidung abschätzen zu können.
2.7.2. Ob zu den Voraussetzungen einer solchen informierten geschäftlichen Entscheidung des Kunden in allen Fällen - also unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falles - auch die Bonität des Schuldners zählt, kann im Anlassfall offen bleiben.
2.7.3. Ist ‑ wie hier ‑ das produktspezifische (Markt-)Risiko der Anlage durch eine Garantie sichergestellt und hat der Kunde die Kaufentscheidung allein aufgrund einer Werbebroschüre getroffen, in der diese Garantie blickfang- und schlagwortartig als „100 % Kapitalgarantie“ bzw „100‑prozentige Sicherheit“ bezeichnet und das Rating der Emittentin bei den drei führenden Rating-Agenturen mit einer sehr guten Bonitätseinstufung angegeben ist, muss der Kunde im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung (unabhängig von seinem Risikoprofil und dem Grad seiner Professionalität im Effektengeschäft) über diesen Prospektinhalt hinaus nicht weiter über das allgemeine Bonitätsrisiko aufgeklärt werden, sofern dieses Risiko aufgrund der einem Fachmann über die Person des Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen im Zeitpunkt der Beratung und einer damit in nahem zeitlichem Zusammenhang stehenden Kaufentscheidung von bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur ist.
2.7.4. In einem solchen Fall wird nämlich durch den Prospektinhalt kein falscher Gesamteindruck über das Risiko der geplanten Investition hervorgerufen, der geeignet wäre, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl RIS-Justiz RS0121669 [T8] zu § 2 UWG). Damit besteht auch kein Schutzbedürfnis des Vertragspartners, ihn über ein praktisch zu vernachlässigendes Risiko aufzuklären.
2.7.5. Im Anlassfall durfte die Beklagte im Hinblick auf die Einschätzung der Finanzkraft der Emittentin durch die Fachkreise im November 2006 davon ausgehen, dass das Bonitätsrisiko bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur ist (so schon 4 Ob 176/10a betreffend das selbe Zertifikat). Dass die in der Werbebroschüre angeführten, sehr guten Ratings der drei führenden Rating-Agenturen zum Kaufdatum noch gültig waren, bestreiten die Kläger nicht. Unter diesen Umständen war die in der Werbebroschüre in Form des Ratings enthaltene Information über die Bonität der Emittentin ausreichend, und es bedurfte keiner darüber hinaus gehenden Aufklärung der Kläger über das allgemeine Bonitätsrisiko.
2.7.6. Ergänzend ist auszuführen, dass der beklagten Bank im Fall einer ‑ hier nicht gegebenen ‑ Pflichtverletzung der Nachweis offengestanden wäre, dass sich der Kunde auch bei pflichtgemäßer Aufklärung über das Insolvenzrisiko des Emittenten/Garanten zur gewählten Vermögensanlage entschlossen hätte (vgl RIS‑Justiz RS0016209).
2.8. Schon mangels Verletzung von Aufklärungspflichten ist das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt. Auf die Frage einer Zurechnung des Verhaltens der Beraterin zur Beklagten sowie darauf, ob die Risikohinweise in den Depoteröffnungsanträgen Vertragsinhalt geworden sind, kommt es damit nicht weiter an.
3.1. Soweit die Kläger den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit dem Argument geltend machen, die drastische künftige Änderung in den (Vermögens-)Verhältnissen der Emittentin/Garantiegeberin sei für sie bei Vertragsabschluss gänzlich unvorhersehbar gewesen, sind sie auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen, dass die anhaltende Bonität einer Emittentin oder Garantin kein geschäftstypischer Umstand ist, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgeschäft verbunden wird. Nur unter dieser Voraussetzung käme aber diesem Umstand als Geschäftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0017551, RS0017516).
3.2. So wurden in der Rechtsprechung etwa auch die Prosperität eines Unternehmens bei einer Pensionszusage (9 ObA 513/88 = SZ 62/4) oder die Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten beim Wechseldiskont (8 Ob 237/97d) nicht als typische Voraussetzung des jeweiligen Geschäfts beurteilt. Der Revision kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
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