Rechtssatz
Bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung wird Kausalität (hier: für den Nichtabschluss des Vertrages überhaupt) vermutet; eine Widerlegung dieser Vermutung hat durch die hiefür behauptungspflichtige und beweispflichtige Gegnerin der den Irrtum geltend machenden Partei zu erfolgen.
8 Ob 502/93 | OGH | 25.03.1993 |
Vgl aber; Beisatz: Auch in einem derartigen Fall muss die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden geprüft werden. Der Gegner der den Irrtum geltend machenden Partei hat darzulegen und zu beweisen, dass seinem Fehlverhalten keine Relevanz zukommt. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/41 |
7 Ob 169/99z | OGH | 14.12.1999 |
Vgl auch; nur: Kausalität (hier: für den Nichtabschluss des Vertrages überhaupt) vermutet. (T2) |
1 Ob 23/04w | OGH | 22.03.2004 |
Beisatz: Der Anfechtungsgegner trägt die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass das angefochtene Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn er den Vertragspartner über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, dass also die Verletzung der Aufklärungspflicht keinen wesentlichen Irrtum bewirkt habe. (T3) |
3 Ob 112/19w | OGH | 04.11.2019 |
Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/103 |
2 Ob 222/22v | OGH | 13.12.2022 |
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Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0050OB01558_9200000_001
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