OGH 1Ob23/04w

OGH1Ob23/04w22.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich F*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch Partnerschaft in Linz, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, und die Nebenintervenientin Andrea H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 18.515,21 EUR sA infolge ordentlicher Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.282,39 EUR sA), der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin (Revisionsinteresse je 15.888,02 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2003, GZ 4 R 169/03f-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. Mai 2003, GZ 30 Cg 170/00d-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Die Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.750,68 EUR (darin 291,78 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Der Revision des Klägers wird teilweise Folge gegeben und das Ersturteil wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei - abgesehen von den bereits unter 1. zuerkannten Kosten - die mit 1.243,18 EUR (darin 188,64 EUR Umsatzsteuer und 111,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 166,66 EUR (darin 27,78 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten deren Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27. 6. 2000 einen PKW Mercedes Benz, Baujahr 1997, von der beklagten Leasinggesellschaft um ATS 219.999,99. Dieses Fahrzeug war zuvor auf dem Gelände eines Autohauses abgestellt. Sein Zustand wurde in der Vertragsurkunde dahin beschrieben, dass es sich "in gebrauchtem, vom Käufer entsprechend geprüften und akzeptierten Zustand befindet". Der Kläger übergab den Kaufpreis einer Mitarbeiterin der beklagten Partei "in bar" und sagte zu ihr, er nehme an, "dass das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand sei". Die Mitarbeiterin der beklagten Partei "trat dem nicht entgegen". Bereits am 12. 4. 2000 hatte ein Sachverständiger das Kaufobjekt im Auftrag der beklagten Partei begutachtet und dabei einen Händlerankaufswert von ATS 150.000 inkl. USt ermittelt. Der Sachverständige hielt jedoch auch fest, "dass der PKW augenscheinlich insgesamt stark vernachlässigt ist, keine technische Überprüfplakette vorhanden ist, die Einspritzpumpe auf Dichtheit zu prüfen und das große Verkaufsservice notwendig ist". Neben der Beschreibung "verschiedener Schäden" erklärte der Sachverständige ferner, "dass eine fahrtechnische Überprüfung nicht durchgeführt werden konnte und die Investitionskosten für die von ihm festgestellten Beanstandungen überschlagsmäßig ATS 33.000 ausmachen würden". Schließlich ermittelte er "einen Preis gemäß Eurotax blau von ATS 195.000 unter Berücksichtigung des Monatsausgleichs und der besonderen Abwertung im Hinblick auf die von ihm festgestellten Schäden, die 70.000 Kilometer an Mehrlaufleistung und die augenscheinliche Vernachlässigung des Fahrzeuges". Die "Einspritzpumpe des Motors" wies jedoch, wie sich in diesem Verfahren herausstellte, bereits im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Kläger nach Abschluss des Kaufvertrags "Mängel auf, die eine einwandfreie Funktion des Motors nicht mehr zuließen"; sie wäre auszutauschen gewesen. Die Zylinder hatten einen "stark mangelhaften Kompressionsdruck". Im Bereich der Ölwanne und der "diversen Gehäusedeckel" am Motor zeigte sich "massiver Ölverlust". Der Zylinderkopf und die Ventile "waren mit extremen Ölkoks- und Verbrennungsablagerungen behaftet". Diese Mängel hatten ihre Ursachen in "Wartungsvernachlässigung bzw ... wesentlich überzogenen Wartungsintervallen". Eine fachgerechte Motorreparatur hätte einen Aufwand von 4.360 bis 5.087 EUR erfordert. Bei Abschluss des Kaufvertrags hatte das Kaufobjekt lediglich einen Wert von ATS 90.000 bis 100.000 incl. USt. Hätte der Kläger diese Mängel gekannt, so hätte er den Kaufvertrag vom 27. 6. 2000 nicht abgeschlossen.

Der Kläger hatte sich vor dem Kaufvertragsabschluss einmal mit der Nebenintervenientin getroffen; diese war im Verhältnis zur beklagten Partei Mitleasingnehmerin des Kaufobjekts. Die Nebenintervenientin sagte dem Kläger, dass das Fahrzeug der andere Leasingnehmer "gefahren hatte, dieses seither schon einige Zeit stehen würde und das Pickerl abgelaufen" sei; es habe "Langstreckenfahrten" gedient und "in der Vergangenheit nichts gehabt". Der Kläger einigte sich mit der Nebenintervenientin auf einen Kaufpreis von 220.000 S; sie teilte dem Kläger allerdings mit, dass es sich beim Kaufobjekt "um ein Leasingfahrzeug handle und der Kaufvertrag daher mit der Beklagten abzuschließen sei". Die Nebenintervenientin "hatte auch keine Verkaufsvollmacht der Beklagten". Sie informierte jedoch einen Geschäftsstellenleiter der beklagten Partei über den mit dem Kläger ausgehandelten Kaufpreis; dieser willigte in den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Kläger ein. Weder dieser Geschäftsstellenleiter noch andere Mitarbeiter der beklagten Partei hatten das Kaufobjekt vor seiner Veräußerung an den Kläger jemals besichtigt. Eine Probefahrt hatte der Kläger vor dem Kaufvertragsabschluss nicht unternommen. Am 30. 6. 2002 vereinbarten die Parteien des Leasingvertrags dessen einvernehmliche Auflösung.

Am 29. 6. 2000 erlangte der Kläger nach einer Überprüfung gemäß § 57a KFG "eine weiße Begutachtungsplakette". Das Fahrzeug entsprach nach dem Prüfgutachten "den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit". Dieses Gutachten wies etwa "für sämtliche Bremsen völlig idente Werte für links und rechts" aus. Der Kläger legte mit dem Fahrzeug insgesamt 881 km zurück. Ihm fiel "ein Ruckeln des Motors" auf, weshalb er das Fahrzeug am 18. 7. 2000 zur Fehleranalyse in eine Mercedes Benz Vertragswerkstätte brachte. In deren Schreiben vom 19. 7. 2000 wurde ihm eröffnet, dass "der Verdacht auf Motorschaden bzw Zylinderkopfschaden bestehe" und mit Reparaturkosten zwischen ATS 40.000 und 50.000 "oder auch darüber" zu rechnen sei. Daraufhin wollte der Kläger in Verhandlungen mit der beklagten Partei eine Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Ausfolgung des Fahrzeugs) erwirken. Eine Einigung kam nicht zustande.

Der Kläger wendete für das Fahrzeug Reparaturkosten von 135,01 EUR und Garagierungskosten von 449,33 EUR auf. Die Abmeldekosten betrugen 144,98 EUR. Für Fahrtkosten und allgemeine Spesen legte er 172,33 EUR aus.

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 18.515,21 EUR sA (15.988,02 EUR für die Rückerstattung des Kaufpreises und 2.527,19 EUR für - nach den Klagebehauptungen - zwecklose Versicherungsprämien, Reparatur- und Garagierungskosten sowie für verschiedene Spesen). Er brachte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - vor, die beklagte Partei habe schuldhaft einen Geschäftsirrtum über wesentliche Eigenschaften des Kaufobjekts veranlasst. Sie habe sich "verpflichtet", ihm "ein fahr- und betriebsbereites Fahrzeug zur Verfügung zu stellen". Im Vertrauen darauf habe er den Kaufvertrag abgeschlossen. Das Fahrzeug sei jedoch in Wahrheit "nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen und habe wesentliche Mängel aufgewiesen". Das der beklagten Partei zuzurechnende Verschulden bestehe darin, dass sie das Fahrzeug "entweder in Kenntnis der vorhandenen Mängel ... veräußert habe oder Vertragszusagen gegeben habe, ohne deren Richtigkeit vorher zu prüfen". Der beklagten Partei sei "aber jedenfalls bekannt gewesen, dass beim Fahrzeug vor dem Verkauf die erforderlichen Serviceintervalle nicht eingehalten worden seien und über 70.000 gefahrene Kilometer ein Service nicht durchgeführt worden sei". In Kenntnis der Mängel des Fahrzeugs und seines wahren Werts hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (ON 32 S. 3 f).

Die beklagte Partei wendete ein, ein allfälliger Motorschaden am Kaufobjekt sei erst nach dessen Übergabe an den Kläger eingetreten. Im Kaufvertrag sei festgehalten, dass sich das Fahrzeug in gebrauchtem, vom Käufer geprüften und akzeptierten Zustand befunden habe. Der Kläger habe die Vertragsverhandlungen nur mit der Nebenintervenientin als Mitleasingnehmerin geführt. Eine Irrtumsanfechtung könne demnach nicht erfolgreich sein. Für allfällige Mängel des Kaufobjekts habe die beklagte Partei jedenfalls nicht einzustehen. Eine solche Haftung könne allenfalls die Leasingnehmer treffen. Auch die geltend gemachten Aufwendungen seien mangels eines der beklagten Partei zurechenbaren Verschuldens nicht ersatzfähig. Bestünde das Klagebegehren zu Recht, so hätte der Kläger ein Benützungsentgelt für das Kaufobjekt von 317,16 EUR für eine Fahrleistung von 881 km zu zahlen. Dieser Anspruch werde aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 16.889,67 EUR und die eingewendete Gegenforderung mit 100 EUR zu Recht bestehe. Es verurteilte die beklagte Partei daher zur Zahlung von 16.789,67 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 1.725,54 EUR sA ab. Nach dessen Ansicht sind die Erfolgsvoraussetzungen einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums erfüllt. Die beklagte Partei habe bereits einige Monate vor Abschluss des Kaufvertrags durch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten Hinweise auf den wahren Fahrzeugzustand erhalten. Diese Informationen habe sie dem Kläger vorenthalten, fehle doch im Kaufvertrag eine Einschränkung zur "Betriebssicherheit". Somit habe die beklagte Partei beim Kläger einen wesentlichen Irrtum über Eigenschaften des Kaufobjekts adäquat verursacht. Im Fall eines gemeinsamen Irrtums wäre die Vertragsaufhebung "auch ohne die weiteren Voraussetzungen des § 871 ABGB gerechtfertigt". Dem Kläger sei überdies ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel des Schadenersatzes zuzuerkennen. "Anteile Versicherungskosten" stünden ihm nicht zu, weil "das amtliche Kilometergeld ... bekanntlich auch solche Komponenten" enthalte. An Benützungsentgelt für die vom Kläger mit dem Fahrzeug infolge privater Zwecke zurückgelegten rund 800 km seien 100 EUR angemessen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab. Es sprach aus, dass die Klageforderung mit 15.988,02 EUR zu Recht und mit 2.527,19 EUR nicht zu Recht, die Gegenforderung dagegen mit 100 EUR zu Recht und mit 217,16 EUR nicht zu Recht bestehe. Es erkannte dem Kläger daher 15.888,02 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 2.627,19 EUR sA ab. Im Übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, das Tatbestandsmerkmal des § 871 ABGB "durch den anderen veranlasst" sei nicht verwirklicht worden. Besonders bei der "Irrtumserregung durch Nichtaufklärung" sei nach dem Umfang von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten zu fragen. Diese Pflichten seien "am Verkehrsüblichen zu orientieren". Der Leasinggeber als Fahrzeugeigentümer, der selbst keine Autowerkstätte betreibe, sei an einem Leasingfahrzeug "typischerweise nur kaufmännisch und in keiner Weise technisch interessiert". Da er "mangels eigener Fahrpraxis nichts über den Zustand des Fahrzeuges" wisse, müsste er, um sich darüber Klarheit zu verschaffen, ein Sachverständigengutachten einholen. Eine "oberflächliche Besichtigung durch einen Sachverständigen" wie jene, die dem von der beklagten Partei vor Abschluss des Kaufvertrags eingeholten Gutachten zugrunde gelegen sei, genüge nicht. Dieser Sachverständige habe "den Zylinderkopfschaden offensichtlich nicht entdeckt". Eine Begutachtung nach genauer Befundaufnahme - dazu gehöre jedenfalls auch ein Kompressionstest - sei "aber bekanntermaßen teuer". Das "Verlangen nach einer ausführlichen Begutachtung einschließlich Kompressionstest durch den Verkäufer" übersteige die Verkehrsüblichkeit und "wäre wohl eine Überspannung der Sorgfaltspflicht". Ein Kaufinteressent finde "ein fertiges Gutachten über den Zustand eines Gebrauchtwagens und einen aktuellen Kompressionsbefund nur in seltenen Fällen vor". Die beklagte Partei habe den Kläger als Kaufinteressenten "in keiner Weise unter Druck gesetzt oder zum Kaufentschluss gedrängt oder ihn überrumpelt". Deshalb sei eine Verschärfung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabs nach Treu und Glauben nicht geboten. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 1313a, 1315 ABGB habe die beklagte Partei auch nicht für "etwaige unrichtige oder unterlassene Auskünfte der vormaligen Leasingnehmerin ... gegenüber dem Kläger" einzustehen. Das Verhalten von Gehilfen werde dem Geschäftsherrn nur zugerechnet, "wenn sie zur Verhandlung eingesetzt (beauftragt)" gewesen seien. Derartiges sei dem Prozessvorbringen der Streitteile nicht zu entnehmen. Die mangelnde Kenntnis der beklagten Partei von einem schweren Schaden am Motor des Kaufobjekts bedeute "aber notwendigerweise, dass sich beide Vertragsparteien über diesen wesentlichen Umstand im Irrtum" befunden hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei "die Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB auch dann möglich, wenn der Irrtum beiden Parteien gemeinsam unterlaufen" sei. Das Höchstgericht sei gegenteiligen Meinungen in der Lehre nicht gefolgt. Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bestehe kein Anlass. Die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen genügten für die Annahme eines gemeinsamen Irrtums. Der Irrende verliere das Anfechtungsrecht auch nicht dadurch, dass er einen Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Vor diesem Hintergrund sei das Begehren auf Rückerstattung des Kaufpreises infolge eines gemeinsamen wesentlichen Geschäftsirrtums der Streitteile gerechtfertigt. Schadenersatzansprüche des Klägers bestünden jedoch mangels eines der beklagten Partei zuzurechnenden Verschuldens schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Da die beklagte Partei keine Kenntnis vom schweren Schaden am Motor des Kaufobjekts gehabt und selbst mit dem Kläger keine Vertragsverhandlungen geführt habe, könne ihr eine Verletzung der Pflicht, "dem Kläger redlich gegenüberzutreten", nicht vorgeworfen werden. Das Verhalten der Nebenintervenientin sei der beklagten Partei nicht zuzurechnen, sei doch erstere nicht beauftragt gewesen, die Vertragsverhandlungen zu führen; diese habe ein eigenes Interesse an der Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises gehabt, weil sich dieser Preis direkt auf die Abrechnung eines Leasingvertrags bei dessen vorzeitigen Auflösung auswirke. Die ordentliche Revision sei zulässig, "weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu einem hinreichend ähnlichen Sachverhalt ... aufgefunden" worden sei. Es sei aber auch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage bekannt, ob sich der Leasinggeber als Verkäufer Äußerungen des Leasingnehmers über das Leasingobjekt gegenüber einem Kaufinteressenten zurechnen lassen müsse.

Die Revision des Klägers ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. Die Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin sind dagegen unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Zu den Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin

1. 1. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf die durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs getragene Ansicht, dass einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung auch ein gemeinsamer Geschäftsirrtum der Vertragsparteien zugrunde liegen könne; es ließ jedoch die ordentliche Revision in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs "zu einem hinreichend ähnlichen Sachverhalt" zu.

In der Praxis des Irrtumsrechts wird es immer wieder Fälle geben, deren Sachverhalte sich in den Details der Vertragsverhandlungen, im Vertragsobjekt und in den Rechtspositionen der Vertragspartner von anderen Sachverhalten unterscheiden. Würde eine erhebliche Rechtsfrage bei der Lösung eines Streitfalls des Irrtumsrechts immer schon dann aufgeworfen, wenn es an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs "zu einem hinreichend ähnlichen Sachverhalt" mangelt, so müsste der Oberste Gerichtshof die Sachentscheidung auch in Fällen treffen, die - trotz neuer Sachverhaltselemente - bereits mit Hilfe der schon vorhandenen höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gelöst werden können.

1. 2. Die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin wenden sich gegen eine Fortschreibung der Rechtsprechung, dass eine Vertragsanfechtung auch dann stattfinde, wenn beiden Vertragspartnern ein Geschäftsirrtum unterlaufen sei. Diese Ansicht entspricht indes der herrschenden Auffassung (siehe dazu nur Rummel in Rummel, ABGB³ § 871 Rz 18 mwN). Gegenteiligen Ansichten im Schrifttum trat der Oberste Gerichtshof bisher nicht bei, wurde doch auch in der jüngeren Rechtsprechung stets betont, dass auch ein gemeinsamer Geschäftsirrtum der Vertragspartner die Anfechtung des Vertrags rechtfertigen kann (siehe etwa 5 Ob 19/02h; 6 Ob 334/00m; 1 Ob 34/98a). Die Rechtsmittelwerber führen gegen diese Rechtsprechung keine neuen Argumente ins Treffen. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hängt überdies, wie in der Folge zu erörtern sein wird, nicht von der Lösung der Frage ab, ob eine Vertragsanfechtung erfolgreich auch auf einen gemeinsamen Geschäftsirrtum der Streitteile über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache gestützt werden könne. Bereits deshalb ist auf die von der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin erörterte Irrtumsproblematik nicht weiter einzugehen.

Weshalb im Übrigen der Kläger, wie die beklagte Partei meint, durch Bestimmungen deren Leasingvertrags mit Dritten gebunden sein soll, obgleich nach den getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Kläger in den Leasingvertrag eintrat oder sich Bestimmungen dieses Vertrags auf andere Weise unterwarf, ist zum einen unerfindlich, zum anderen beruht dieser Teil der Revision auch auf unzulässigen Neuerungen.

1. 3. Ein Irrtum kann auch durch die Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung veranlasst werden (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404; 1 Ob 691/84 = SZ 58/69; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51; Apathy in Schwimann, ABGB² § 871 Rz 21; Rummel in Rummel, ABGB³ § 871 Rz 14 f). Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51; Apathy aaO; Rummel aaO). Insofern kann es auch wesentlich sein, inwieweit der Vertragspartner zum Ausdruck bringt, dass für ihn bestimmte Punkte von besonderer Bedeutung sind (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51).

1. 4. Gemäß § 871 Abs 2 ABGB gilt der Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltendem Recht - auch zufolge der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleiteten vorvertraglichen Pflichten (6 Ob 146/97g; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51) - hätte aufklären müssen, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck (1 Ob 691/84 = SZ 58/69 ["Geschäftsirrtum"]). Wer eine gesetzlich gebotene Aufklärung unterlässt, hat den Irrtum des Partners stets veranlasst. Die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden muss jedoch geprüft werden. Allerdings trägt der Anfechtungsgegner die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass das angefochtene Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn er den Vertragspartner über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, dass also die Verletzung der Aufklärungspflicht keinen wesentlichen Irrtum bewirkt habe (6 Ob 146/97g; 8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404).

1. 5. Die Betriebssicherheit eines PKWs, die im Fall eines gravierend defekten Motors und sonstiger erheblicher technischer Mängel nicht gewährleistet ist, gehört zu den für den Geschäftsinhalt wesentlichen Sacheigenschaften eines solchen Kaufobjekts. Der Kläger durfte daher nach den Erfordernissen des redlichen Geschäftsverkehrs - den Erwägungen unter 1. 4. folgend - zumindest eine vorvertragliche Aufklärung über jene Umstände erwarten, die der beklagten Partei über den Zustand des Kaufobjekts bekannt waren. Dafür wäre der beklagten Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - nach den im Berufungsverfahren unbekämpften Feststellungen - das von ihr selbst in Auftrag gegebene, etwa zweieinhalb Monate alte Gutachten eines Sachverständigen zur Verfügung gestanden. Abgesehen von der augenscheinlichen Vernachlässigung des Fahrzeugs und dem gleichfalls für jeden erkennbaren Mangel einer gültigen "technischen Überprüfplakette", hielt der Sachverständige auch fest, dass "die Einspritzpumpe auf Dichtheit zu prüfen und das große Verkaufsservice notwendig" sei, die "Investitionskosten für die von ihm festgestellten Beanstandungen überschlagsmäßig ATS 33.000 ausmachen würden" und "eine fahrtechnische Überprüfung" nicht habe durchgeführt werden können. Diese Informationen wurden dem Kläger von der beklagten Partei bei Abschluss des Kaufvertrags vorenthalten, obgleich der erörterte Befund (auch) die Frage nach schweren technischen Mängeln des Kaufobjekts - insbesondere auch an dessen Motor - aufwarf: Verlangte der Sachverständige bereits nach erster Prüfung des späteren Kaufobjekts eine Dichtheitsprüfung der Einspritzpumpe und die Durchführung des "großen Verkaufsservice", schätzte er die Kosten der Behebung der von ihm - ohne nähere Prüfung - sogleich wahrgenommenen Mängel mit ATS 33.000 ein und betonte er überdies, "dass eine fahrtechnische Überprüfung nicht durchgeführt werden konnte", so konnte daraus nur der Schluss gezogen werden, dass zumindest erhebliche Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs bestanden und deshalb weitere Tests zur Ergründung des wahren Fahrzeugzustands - so etwa im Rahmen des "großen Verkaufsservice" - erforderlich waren. Die beklagte Partei nahm vor Abschluss des Kaufvertrags aber nicht nur von einer Information des Klägers über die ihr bekannten Fakten des Fahrzeugzustands Abstand, sondern bestärkte ihn auch noch in dem Glauben, einen PKW "in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand" erworben zu haben, trat doch eine Mitarbeiterin der beklagten Partei dieser in die Gestalt einer (Suggestiv-)Frage gekleideten Ansicht des Klägers bei der Zahlung des Kaufpreises "nicht entgegen".

Die erörterte Aufklärung des Klägers durch die beklagte Partei war trotz der Wendung im Kaufvertrag, das Fahrzeug befinde sich "in gebrauchtem, vom Käufer entsprechend geprüftem und akzeptiertem Zustand", geboten, kann sich doch diese Erklärung nur auf den für den Kläger als Laien erkennbaren Zustand des Kaufobjekts beziehen. Darunter fallen aber nicht die bereits erwähnten Anstände aus dem Befund des Sachverständigen, die Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs erregen mussten.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte, hatte die beklagte Partei dadurch, dass sie im vorvertraglichen Raum dem Kläger die im erörterten Umfang gebotene Aufklärung nicht zu Teil werden ließ, dessen Geschäftsirrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Kaufobjekts nach den unter 1. 4. referierten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs adäquat verursacht. Das berechtigte den Kläger zur Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB (siehe dazu RIS-Justiz RS0016188; Apathy aaO § 871 Rz 19 und Rummel aaO § 871 Rz 15 je mN aus der Rsp).

Die Behauptung der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung, der vom Kläger erhobene Vorwurf einer (schuldhaften) Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verstoße gegen das Neuerungsverbot, ist unzutreffend, hat doch der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz entsprechendes Sachvorbringen erstattet (ON 32 S. 3 f). Dass der so veranlasste Geschäftsirrtum die Willensbildung des Klägers nicht entscheidend beeinflusst habe, wurde von der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin nicht einmal behauptet; der hier maßgebende Geschäftsirrtum ist demnach auch als wesentlich anzusehen.

Nach allen bisherigen Erwägungen bedarf somit auch die Frage, ob sich der Leasinggeber als Verkäufer Äußerungen des Leasingnehmers über das Leasingobjekt gegenüber einem Kaufinteressenten zurechnen lassen müsse, mangels Präjudizialität keiner Erörterung.

In den Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin wird bloß in Zweifel gezogen, dass ein gemeinsamer Irrtum beider Teile ebenso zur Vertragsanfechtung berechtige. Die Entscheidung hängt jedoch - wie bereits begründet - nicht von der Lösung dieser Frage ab. Dass sich eine erfolgreiche Irrtumsanfechung auch auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den anderen Teil stützen kann, wird von der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin nicht in Abrede gestellt. Deren Revisionen sind somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung über die Rückerstattung des Kaufpreises abhinge, zurückzuweisen.

1. 6. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin hin; ihm sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortungen als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen. Die Kosten der Beantwortung der Revision der Nebenintervenientin sind ebenso der beklagten Partei aufzuerlegen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 ZPO Rz 12).

2. Zur Revision des Klägers

Die Unterlassung der nach den voranstehenden Erwägungen gebotenen vorvertraglichen Aufklärung des Klägers über die unter 1. 5. bezeichneten Umstände ist der beklagten Partei, wie der Kläger ausführt, auch nach Verschuldensgesichtspunkten anzulasten. Die Aufklärung wäre unschwer möglich gewesen. Sie unterblieb zumindest leicht fahrlässig. Der Kläger hat daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens (8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404; Rummel aaO § 874 Rz 2 f). Der Zuspruch des Erstgerichts von insgesamt 901,65 EUR (Reparaturkosten von 135,01 EUR, Garagierungskosten von 449,33 EUR, Abmeldekosten von 144,98 EUR sowie Fahrtkosten und allgemeine Spesen von 172,33 EUR) wurde im Berufungsverfahren - abgesehen von der grundlegenden Frage nach der Verwirklichung einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten - nicht bekämpft. Insofern bedarf daher die Wiederherstellung des Ersturteils keiner weiteren Begründung.

Soweit der Kläger noch einen weiteren Betrag von 380,74 EUR sA für "die in der Berufung erörterten Versicherungsprämien" ersetzt verlangt, ist ihm bloß zu entgegnen, dass der Revision keine Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb ihm ein solcher Ersatzbetrag zustehen soll, und der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist, ist doch ein Rechtsmittel eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung, die - jedenfalls im streitigen Verfahren - durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann. Der in einer Verweisung liegende Inhaltsmangel eines Rechtsmittels ist überdies nicht verbesserungsfähig (1 Ob 236/01i mzwN aus der Rsp).

Der Revision des Kläger ist im Ergebnis somit nur teilweise - durch Wiederherstellung des Ersturteils - Folge zu geben.

3. Kosten

Im Verfahren zweiter Instanz wäre keiner der Berufungen Folge zu geben gewesen. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Berufungsbeantwortung, er muss aber der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin die Kosten deren Berufungsbeantwortungen erstatten. Die Kostenersatzansprüche im Verhältnis der Streitteile sind zu verrechnen. Der Nebenintervenientin sind die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuzuerkennen. Im Revisionsverfahren obsiegte der Kläger mit rund 70 % seines Interesses. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 40 % der Revisionskosten und von 70 % der Pauschalgebühr. Die Summierung dieser Kosten mit der dem Kläger aus dem Berufungsverfahren gebührenden Kostendifferenz ergibt den aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Betrag.

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