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§ 14 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs

§ 14.

(1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma sind die Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 anzugeben, bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Informationen gemäß § 16 Abs. 3. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

(3) Bei der Prüfung, ob die in § 13 und diesem Paragraph festgelegten Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, sind die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 3 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen, vorausgesetzt,

  1. 1. diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und
  2. 2. die Beteiligung wird innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben

  1. 1. die FMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhalten, auf Grund derer diese Beteiligungen einen der in Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten;
  2. 2. der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(5) In Bezug auf Personen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der FMA beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen, hat die FMA Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 zu ergreifen. Wurde eine Beteiligung entgegen einer Untersagung durch die FMA erworben, so ruhen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(6) Verfügt der Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BWG zu entsprechen hat und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 5 hat die FMA bei dem gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die Aktionäre und sonstigen Anteilseigner, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, durch die die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40203225