OGH 1Ob182/97i (RS0108073)

OGH1Ob182/97i15.7.1997

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß § 1300 erster Satz ABGB.

Normen

ABGB §1300 D
ABGB §1313a I

1 Ob 182/97iOGH15.07.1997
7 Ob 118/97xOGH24.09.1997

Auch

7 Ob 293/97gOGH17.12.1997

Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. (T1)<br/>Beisatz: Um diesen auskunftsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, hätte sich der Anlagevermittler selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlageform sowie über die Bonität der Organisation erkundigen müssen, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren. (T2)

7 Ob 79/98pOGH05.05.1998

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Anlagenvermittler der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist oder ihm gegenüber anderweitige Nachweise erbracht worden sind. (T3)

8 Ob 259/98sOGH21.01.1999

Beis wie T2

7 Ob 166/99hOGH14.07.1999

Auch

7 Ob 306/99xOGH26.01.2000

Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater. (T4)<br/>Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T5)

4 Ob 252/00pOGH14.11.2000

Auch; nur T1

6 Ob 81/01gOGH21.02.2002

nur: Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T6)<br/>Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater (Anlagevermittler) treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (so schon 7 Ob 166/99h). (T7)

3 Ob 13/04iOGH26.05.2004

nur T6; Beis wie T5

7 Ob 90/04tOGH26.05.2004

Vgl auch

7 Ob 64/04vOGH20.04.2005

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T9)<br/>Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jedem konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T10)

2 Ob 62/04pOGH20.02.2006

Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2006/25

3 Ob 40/07iOGH29.03.2007

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T11)

10 Ob 11/07aOGH10.03.2008

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11

7 Ob 106/10dOGH29.09.2010

Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T12)

9 Ob 5/10sOGH24.11.2010

Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T13)

8 Ob 9/10xOGH04.11.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Der Anlageberater ist verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offen legt. (T14)

4 Ob 20/11mOGH23.03.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T16)

7 Ob 29/11gOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16

8 Ob 148/10pOGH26.04.2011

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16

8 Ob 47/11mOGH25.05.2011

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16

10 Ob 30/11aOGH31.05.2011

Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/68

4 Ob 62/11pOGH05.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (unrichtige) Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, als grob fahrlässig beurteilt. (T17)<br/>Veröff: SZ 2011/84

5 Ob 56/11pOGH07.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16

1 Ob 115/11kOGH21.07.2011

Vgl auch; nur T12; Beis vgl auch wie T15; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T18)

4 Ob 70/11iOGH22.11.2011

Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T19)

1 Ob 206/11tOGH24.11.2011

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T20)

1 Ob 132/11kOGH29.09.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15

1 Ob 108/11fOGH26.07.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15

4 Ob 174/11hOGH17.04.2012

Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Produkt handelt, dass aus der eigenen Sphäre des Vermittlers stammt. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T22)

1 Ob 77/12yOGH24.05.2012

Vgl auch; nur T12; Beis wie T15 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T23)<br/>Beis wie T18

1 Ob 81/12mOGH22.06.2012

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T23

1 Ob 151/12fOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16

2 Ob 86/11bOGH30.08.2012

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünscht, benötigt für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen. (T24)

7 Ob 178/11vOGH18.02.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T24

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Beratung über die Risken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T25)<br/>Veröff: SZ 2013/33

8 Ob 60/14bOGH25.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Kläger wurde das Wesen einer Option und das mit ihr verbundene hohe Risiko nicht erklärt. Grobe Fahrlässigkeit. (T26)

10 Ob 62/15pOGH28.06.2016

Auch

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Beis wie T8

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/39

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00182_97I0000_001