OGH 2Ob236/04a (RS0119752)

OGH2Ob236/04a23.5.2018

Rechtssatz

§ 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt.

Normen

ABGB §1299 E
ZPO §502 Abs1 HIII9
WAG §13

2 Ob 236/04aOGH20.01.2005
7 Ob 64/04vOGH20.04.2005
5 Ob 106/05gOGH04.11.2005
3 Ob 289/05dOGH30.05.2006

nur: § 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. (T1)<br/>Beisatz: Wiewohl die Bank nach § 13 Z 4 WAG ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen hat, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist, treten neben diese Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Information des Kunden vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags - anders als bei reinen Depotverwahrungsverträgen und Depotverwaltungsverträgen - echte Nachberatungspflichten und Zusatzinformationspflichten während der Vertragslaufzeit. (T2)

3 Ob 40/07iOGH29.03.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2

8 Ob 104/07pOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)<br/>Beisatz: Der Sinn der in den Wohlverhaltensregeln des § 13 WAG geregelten Informationspflichten liegt in der Risikoüberwälzung auf die Bank. Diese Risikolage darf aber nicht dazu führen, dass das Spekulationsrisiko auch bei Erfüllung dieser Pflichten auf die Bank übertragen wird. Der Inhalt und der Umfang der nach dem WAG gebotenen Information wird von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger ausreichend zu wahren. (T4)

6 Ob 110/07fOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Unter „Retrozession" oder „Kick-Back" werden insbesondere bei der Vermögensverwaltung Vereinbarungen des Vermögensverwalters mit der Depotbank verstanden, durch die der. Vermögensverwalter für die Veranlassung von Wertpapiergeschäften (überwiegend) umsatzabhängige Provisionen erhält. Diese Vergütungen werden wiederum in der Regel aus Mitteln gezahlt, welche die Bank vom Kunden für die Durchführung der veranlassten Wertpapiergeschäfte und die Depotverwaltung erhält. (T5)

4 Ob 2/08kOGH14.02.2008

nur: Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. (T6)

10 Ob 11/07aOGH10.03.2007

Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T7)

9 Ob 32/08hOGH08.10.2008

Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T8)

2 Ob 189/08wOGH29.01.2009

Vgl; nur T6; Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T9)

7 Ob 106/10dOGH29.09.2010
8 Ob 9/10xOGH04.11.2010

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 20/11mOGH23.03.2011

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T11)<br/>Bem: Vgl nunmehr § 40 WAG 2007; BGBl I 2007/60. (T12)

7 Ob 29/11gOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12

8 Ob 148/10pOGH26.04.2011

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

8 Ob 47/11mOGH25.05.2011

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

10 Ob 30/11aOGH31.05.2011

Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2011/68

5 Ob 56/11pOGH07.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11

1 Ob 115/11kOGH21.07.2011

Vgl auch; Beis vgl auch wie T10; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T13)

4 Ob 50/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den in § 11 WAG 1997 genannten Rechtsträgern anzubieten. (T14)

8 Ob 11/11tOGH24.10.2011

nur T6

4 Ob 70/11iOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T15)

8 ObA 81/11mOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 241/11dOGH18.01.2012

Auch; nur T1; nur T6

8 ObA 6/12hOGH13.09.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pensionsabfindung. (T16)

2 Ob 86/11bOGH30.08.2012

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T17); Veröff: SZ 2012/139

9 ObA 3/13aOGH29.01.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

nur T1; Veröff: SZ 2012/136

7 Ob 5/12dOGH18.02.2013

Beis wie T14

7 Ob 178/11vOGH18.02.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T15

6 Ob 50/13sOGH08.05.2013

nur T6; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T18)

9 Ob 16/13pOGH29.05.2013

Auch

9 Ob 50/12mOGH24.04.2013

Auch; nur T6

9 ObA 10/13fOGH24.07.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16

6 Ob 179/12kOGH28.08.2013

nur T1

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014

Auch; Beis ähnlich wie T4, nur: Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. (T19)<br/>

4 Ob 126/14dOGH17.09.2014

Auch; nur T6; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 37/14vOGH18.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrieb durch externe Vermögensberater (vgl § 28 Abs 1 WAG 2007). (T20); Veröff: SZ 2014/84<br/>

5 Ob 141/14tOGH23.10.2014

Vgl auch

6 Ob 229/14sOGH19.02.2015

Beis wie T19

10 Ob 28/15pOGH28.04.2015

Auch; nur T6

6 Ob 193/15yOGH26.11.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht darüber, dass entgegen den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs „aus der Substanz“ erfolgte Ausschüttungen zurückgefördert werden können verneint, wenn ohnehin über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt wurde und der Anleger nicht die Vorstellung hatte, dass es sich bei den Ausschüttungen um eine „Verzinsung des Kapitals“ handeln würde („Schiffsbeteiligungen“). (T21)<br/>Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht über ein mit dem wiederholten Investment in ein und dieselbe Art von Beteiligungen verbundenes „Klumpenrisiko“ verneint, wenn kein umfassender Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart und dem Anleger das Totalverlustrisiko der Unternehmensbeteiligungen jeweils bewusst war. (T22)

3 Ob 187/15vOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T23)

4 Ob 65/16mOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T21

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Auch

3 Ob 190/16mOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T24)

6 Ob 246/15tOGH29.05.2017

Auch; Beis wie T9; Beis wie T21; Beisatz: Es ist der Anlagen vermittelnden Bank überlassen, in welcher Art und Weise sie in der Anlageberatung ihre Kunden informiert. Eine Aufklärung des Kunden über das Anlageobjekt kann auch durch die so rechtzeitige Übergabe entsprechenden Unterlagen erfolgen, in denen die Risiken dargestellt sind, die mit einer Beteiligung verbunden sind, dass der Kunde diese noch vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Vom Kunden darf erwartet werden, dass er diese eingehend und sorgfältig liest. (T25)

6 Ob 118/16wOGH07.07.2017

Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T24; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Die Bejahung einer gesonderten Pflicht zur Aufklärung über das Risiko, Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen, ist vertretbar, weil dem Kläger in den Beratungsgesprächen der Eindruck vermittelt wurde, es würden Erträgnisse aus der Vermietung des Schiffes bzw der Immobilie ausgeschüttet werden, und der Kläger nicht einmal wusste, dass er sich an Kommanditgesellschaften beteiligen würde. (T26)

6 Ob 118/17xOGH07.07.2017

Auch, nur T6

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: § 35 WAG 2007. (T27); Veröff: SZ 2018/39

Dokumentnummer

JJR_20050120_OGH0002_0020OB00236_04A0000_001