OGH 3Ob187/15v

OGH3Ob187/15v16.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. G*****, und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen 59.536,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 56.219,60 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. August 2015, GZ 3 R 91/15w‑19, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. Mai 2015, GZ 26 Cg 98/14m‑15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.216,59 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 369,43 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte ist seit 1. August 1985 eingetragener Rechtsanwalt. Im Jahr 1996 nahm er ein Bauspardarlehen auf. In den Jahren 1998/1999 benötigte er zum Weiterbauen seines Hauses weiteres Geld. Der damalige Filialdirektor der Rechtsvorgängerin der Klägerin empfahl ihm wegen der gegenüber einem Bauspardarlehen niedrigeren Verzinsung einen Schweizer‑Franken‑Kredit. Die Kreditsumme sollte bei Endfälligkeit zurückbezahlt werden, die Kreditrückzahlung über eine gleichzeitig abzuschließende Lebensversicherung erfolgen. Festgelegt wurde eine Kreditsumme von 2 Millionen Schilling, eine Laufzeit von 20 Jahren und eine Verzinsung von damals 1,25 %. Über das mit dem Fremdwährungskredit einhergehende Währungsrisiko wurde der Erstbeklagte insoweit informiert, als man ihm mitteilte, es könne immer zu einer Kursverschlechterung kommen, doch seien die Wertverhältnisse des Schweizer Franken historisch stabil. Über ein mit dieser Finanzierungsform einhergehendes Zinsänderungs‑, Tilgungsträger‑ und Kombinationsrisiko wurde nicht gesprochen. Auch blieb die höhere Kostenbelastung eines endfälligen Kredits im Vergleich zum herkömmlichen Ratenkredit unerörtert. Die Aushändigung eines Informationsblatts über „Allgemeine Risken von teilweise endfälliger Finanzierung mit Veranlagungsprodukten“ wurde nicht festgestellt.

Gleichzeitig mit der Unterzeichnung der entsprechenden Krediturkunde schlossen die Beklagten eine Er‑ und Ablebensversicherung bis März 2014 über eine Versicherungssumme von 1.388.981 Schilling und einer monatlichen Prämie von 7.937 Schilling ab. Die prognostizierte Erlebensleistung sollte bei Ende des Versicherungsverhältnisses und angenommener Gewinnbeteiligung von 6,75 % zwei Millionen Schilling betragen. Die Versicherungspolizze vom 4. Juni 1999 enthielt unter anderem den Hinweis: „Da die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen die Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen und sind daher unverbindlich.“

Im Jahr 1999 konnte man sowohl für den Fremdwährungskredit als auch für den Tilgungsträger (Lebensversicherung) auf längere Sicht eine harmonische Entwicklung erwarten. Als sich diese Entwicklung im Jahr 2008 wegen der Wirtschaftskrise änderte (verschlechterte), begann die Klägerin ihre Kunden auf die erhöhten Unsicherheiten des Veranlagungsprodukts hinzuweisen und versendete dazu quartalsweise Informationen über die Wertentwicklung der Fremdwährungsfinanzierung. Sie versandte an die Heimatadresse der Beklagten im Zeitraum vom 16. April 2009 bis 4. März 2011 Schreiben, in denen auf die marktspezifischen Währungsschwankungen und den jeweils aktuellen Wert des Fremdwährungskredits hingewiesen wurde. Jedenfalls eines dieser Schreiben ging den Beklagten auch tatsächlich zu. Sie nahmen diesen Brief aber nicht zur Kenntnis, weil „damals die Briefe noch gemeinsam mit der Werbung kamen“. Dass es durch die Wirtschaftskrise auch bei ihrem Fremdwährungskredit zu Problemen gekommen war, wurde den Beklagten tatsächlich erst bewusst, als der Erstbeklagte im August 2011 von einer Mitarbeiterin der Klägerin angerufen und darüber informiert wurde, dass aufgrund der drohenden Deckungslücke zusätzliche Sicherheiten notwendig seien. Am 17. August 2011 machte die Klägerin den Erstbeklagten unter Hinweis auf den aktuellen Kursverlust beim Fremdwährungskredit und der Tilgungsträgerdeckungslücke gegenüber dem Anfangskurs bei einer Gewinnbeteiligung von damals 3,5 % auf eine Unterdeckung von etwa 70.000 EUR bei Kreditfälligkeit zum 17. August 2011 aufmerksam. Davor hatten die Beklagten keine Informationen der Klägerin darüber erhalten, dass auch der Tilgungsträger „schwächeln“ würde. In der Hoffnung auf eine Kurserholung lehnte der Erstbeklagte die empfohlene Konvertierung des Fremdwährungskredits ab.

Am 1. März 2014 erhielt der Erstbeklagte aus der Versicherung 136.731,48 EUR (darin eine Versicherungsleistung von 123.856,21 EUR und 12.875,27 EUR Gewinnanteil) ausbezahlt und dem Kreditkonto gutgeschrieben. Bei Fälligkeit am 10. April 2014 verblieb auf dem Kreditkonto ein Restsaldo von 67.911,59 CHF = 56.219,60 EUR.

Am 14. April 2014 machte der Erstbeklagte gegenüber der Klägerin eine auf Fehlberatung gestützte Schadenersatzforderung von 67.911,59 CHF „mehr oder weniger“ geltend, mit der er gegen den Kreditrückzahlungsanspruch aufrechne.

Die Beklagten überwiesen am 18. April 2014 von ihrem Verrechnungskonto 67.911,59 CHF, sodass per 23. April 2014 auf diesem Verrechnungskonto 56.219,60 EUR offen aushafteten.

Hätten die Beklagten von den Risken der Finanzierungsform gewusst, hätten sie ihr Bauspardarlehen binnen einer verkürzten Laufzeit von 15 Jahren mit etwa 147.000 EUR weiter bedient. Die Finanzierungslücke von 47.721 EUR hätten sie binnen zehn Jahren durch Eigenmittel gedeckt.

Der Erstbeklagte vertrat seine Ehefrau, die Zweitbeklagte, mit deren Einverständnis bei sämtlichen Vertragsgesprächen mit der Klägerin (ihrer Rechtsvorgängerin).

Die Klägerin begehrte von den Beklagten 59.536,93 EUR sA aus dem gewährten Kredit. Auf Basis der Allgemeinen Konditionen der Klägerin stünden ihr für Konten ohne Einkaufsrahmen Sollzinsen von 9,75 % und Verzugszinsen von 5 % pa zu. Die Beklagten seien umfassend über sämtliche mit der Finanzierungsform eines tilgungsträgergestützten Fremdwährungskredits einhergehenden Risken aufgeklärt worden und hätten sich dennoch zum Abschluss eines Fremdwährungskredits mit Tilgungsträger in Form einer Lebensversicherung entschieden. Selbst wenn man von einem Beratungsfehler ausginge, sei die von den Beklagten am 14. April 2014 vorgenommene Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung gegenüber der Klägerin jedenfalls verjährt. Den Beklagten sei ständig ab November 2008 die sukzessive Erhöhung des Schuldenstandes mitgeteilt und sie seien regelmäßig aufgefordert worden, risikominimierende Maßnahmen zu setzen. Jedenfalls ab Ende 2008/Anfang 2009 hätten die Beklagten gewusst, dass das gewählte Finanzprodukt nicht ihren behaupteten Vorstellungen entspräche. Für den Erstbeklagten als Rechtsanwalt gelte ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab/eine verschärfte Erkundigungsobliegenheit.

Die Beklagten wendeten ein, die Höhe der Klageforderung sei nicht nachvollziehbar, das Zinsenbegehren aus dem Kreditvertrag nicht ableitbar, zumindest aber intransparent und in der begehrten Höhe gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie seien vor Vertragsabschluss nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei dem von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur günstigen Umschuldung des Bausparkassendarlehens angebotenen tilgungsträgergestützten Fremdwährungskredit um eine hochriskante Finanzierungsform gehandelt habe. Zwar habe der Bankmitarbeiter auf das mit dem Fremdwährungskredit verbundene Währungsrisiko und die Möglichkeit einer Kursverschlechterung hingewiesen, aber dieses Risiko als unwahrscheinlich dargestellt. Eine weitere Aufklärung sei nicht erfolgt, insbesondere nicht über das Zinsänderungs‑ und das Tilgungsträgerrisiko sowie die besondere Risikoverschärfung aus der Kombination von Tilgungsträger und Fremdwährungskredit. Die gegenüber einem herkömmlichen Ratenkredit höhere Kostenbelastung eines endfälligen Kredits sei unerörtert geblieben. Zwar werde in der Versicherungspolizze darauf hingewiesen, dass die Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen beruhten und daher unverbindlich seien, trotzdem suggeriere die dort angenommene aktuelle Gewinnbeteiligung von 6,75 % eine berechtigte Ertragserwartung in ungefähr dieser Höhe. Dass in den künftigen Jahren lediglich 3,5 % erzielt werden würden, hätten die Beklagten trotz dieses Hinweises in diesem Ausmaß ohne weitergehende Aufklärung nicht erwarten müssen. Der aus diesen Beratungsfehlern resultierende Schaden von 62.066 EUR werde aufrechnungsweise eingewendet. Bis zur Endfälligkeit habe der Fremdwährungskredit die Beklagten 256.787,42 EUR gekostet. Bei sachgerechter Aufklärung hätten die Beklagten anstelle des Fremdwährungskredits als hypothetische Alternativanlage das vormalige Bauspardarlehen bei auf 15 Jahre verkürzter Laufzeit mit etwa 147.000 EUR weiter bedient und die restliche Finanzierungslücke von 47.721 EUR binnen zehn Jahren durch Eigenmittel gedeckt.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 56.219,60 EUR sowie die Gegenforderung in gleicher Höhe als zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab.

Gegen die offene Kreditforderung der Klägerin habe der Erstbeklagte wirksam mit der den Beklagten aus der Aufklärungspflichtverletzung zustehenden Schadenersatz-forderung aufgerechnet. Die Aufklärungspflichtverletzung sei kausal für die Aufnahme des Fremdwährungskredits und den Abschluss der Lebensversicherung gewesen. Die Schadenersatzforderung der Beklagten sei bei Fälligkeit der Kreditforderung auch noch nicht verjährt gewesen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung der Klägerin dahin ab, dass es die Klageforderung als mit 56.219,60 EUR zu Recht bestehend erkannte, die Gegenforderung aber nicht als zu Recht bestehend. Es verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 56.219,60 EUR samt 9,75 % Zinsen pa und weiteren 5 % Zinsen pa, jeweils seit 1. Dezember 2014 und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten gewesen seien. Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichts sei davon auszugehen, dass eine allfällige Schadenersatzforderung der Beklagten zum Zeitpunkt, in dem einander die wechselseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden seien, also bei Fälligkeit der Kreditforderung der Klägerin am 10. April 2014, bereits verjährt gewesen seien. Gemessen am Erkenntnishorizont eines Rechtsanwalts, dessen Wissen sich die Zweitbeklagte zurechnen lassen müsse, weil der Erstbeklagte unstrittig als ihr Vertreter aufgetreten sei, hätten die von der Klägerin dem Beklagten gegebenen Informationen in der Gesamtschau eine derart verdichtete Verdachtslage in Richtung eines Misserfolgs des seinerzeit empfohlenen Finanzierungskonzepts ergeben, dass spätestens das Schreiben vom 4. März 2011 beim Erstbeklagten eine Erkundigungsobliegenheit ausgelöst habe.

Die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Ersturteils anstreben, ist zur Klärung der Rechtslage zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Die Revision richtet sich ‑ abgesehen von der Bekämpfung der Höhe der der Klägerin zugesprochenen Zinsen ‑ ausschließlich gegen die Beurteilung der Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend.

Rechtliche Beurteilung

Auf die berufungsgerichtliche Beurteilung des als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzanspruchs der Beklagten als verjährt und die umfassende Kritik der Beklagten an dieser Beurteilung muss im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden, weil nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt die auf Beratungsfehler der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestützte Schadenersatzforderung der Beklagten mangels Beratungsfehlers nicht zu Recht besteht.

In Zusammenhang mit einer Kreditvergabe an Verbraucher treffen die Bank grundsätzlich vorvertragliche Aufklärungs‑ und Sorgfaltspflichten, deren Umfang nach herrschender Auffassung von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäfts abhängt; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht (8 Ob 66/12g; RIS‑Justiz RS0026135 [T4]). Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Finanzprodukt (RIS‑Justiz RS0119752). Der Umfang der Aufklärung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS‑Justiz RS0029601, RS0119752 [T3]). Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Entscheidung zu erkennen. Sie hat auch in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist (RIS‑Justiz RS0123046).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Umstände des hier zu beurteilenden Falls führt dazu, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Aufklärungspflichtverletzung vor und bei Vertragsabschluss vorzuwerfen ist. Von einer ungenügenden Aufklärung des auch die Zweitbeklagte vertretenden Erstbeklagten, eines Rechtsanwalts mit mehrjähriger Berufserfahrung, kann keine Rede sein. Fest steht, dass über das Währungsrisiko gesprochen wurde. Dass über das mit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel einhergehende Zinsänderungsrisiko nicht gesprochen wurde, schadet nicht, ergibt sich doch der variable Zinssatz eindeutig aus den schriftlich festgehaltenen Kreditkonditionen. Dass die in Aussicht gestellte und in Beispielsrechnungen angeführte zukünftige Gewinn-beteiligung bei einer Lebensversicherung eine Unsicherheit in Bezug auf die Gewinnerwartung beinhaltet (Tilgungsträgerrisiko), muss für einen Rechtsanwalt wohl selbstverständlich sein. Dass sich aus der Kombination eines Kredits und eines Tilgungsträgers, die bei beiden Finanzprodukten jeweils vorhandenen Risken kombinieren und damit erhöhen können, entspricht dem wirtschaftlichen Grundverständnis, das einem Juristen im Allgemeinen und einem Rechtsanwalt im Besonderen auch zuzumessen ist. Dass schließlich die Kostenbelastung eines endfälligen Kredits infolge der über die gesamte Laufzeit notwendigen Verzinsung des gesamten, weil ja endfälligen Kapitals erforderlich ist, hingegen bei der ratenweisen Kapitaltilgung zunehmend weniger aushaftendes Kapital zu verzinsen ist, ergibt sich ebenso naheliegend aus dieser Konstruktion. Auch ein solches Wirtschaftsverständnis ist einem Rechtsanwalt von vornherein zu unterstellen. Deshalb konnten die beratenden Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin ohne weiteres davon ausgehen, dass der Erstbeklagte keiner näheren Aufklärung über die in Aussicht gestellte Kreditfinanzierung bedurfte.

Die aufrechnungsweise eingewendete Schadenersatzforderung muss daher scheitern, ohne dass die in diesem Fall auch aufgeworfene Verjährungsfrage abschließend zu beurteilen ist.

Der von den Revisionswerbern behauptete Mangel des Berufungsverfahrens infolge überraschender Rechtsansicht liegt schon deshalb nicht vor, weil den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen ist, welches Vorbringen die Beklagten im Falle einer Erörterung der Zinsenhöhe erstattet hätten.

Die begehrten und zugesprochenen Verzugszinsen ab einem lange nach Fälligstellung der Kreditforderung liegenden Zeitpunkt (1. Dezember 2014) beruhen auf einer lange vorher den Beklagten im Wege der Kontoauszüge übermittelten Information über geänderte Geschäftsbedingungen und aktuelle Überziehungszinsen und ‑provisionen. Sie haben mit der ursprünglichen Kreditaufnahme und den dabei vereinbarten Zinskonditionen nichts zu tun. Dass die Beklagten der angekündigten Änderung der Geschäftsbedingungen und der Überziehungszinsen und ‑provisionen widersprochen und das Vertragsverhältnis zur Klägerin aufgelöst hätten, haben sie nicht behauptet und auch keine Erklärung zu den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Überziehungskonditionen vorgelegten Urkunden abgegeben.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, was die Beurteilung der Zulässigkeit spanischer Hypothekarzins‑ oder Verzugszinsenvereinbarungen (vgl ZFR 2015/58) mit der gegenständlichen Kontoüberziehung zu tun haben sollen.

Die Revision der Beklagten musste daher ohne Erfolg bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.

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