Rechtssatz
Eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über eine schadenskausale Veruntreuung des Geldes, ist bei einer Anlageberatung nicht zu verlangen.
4 Ob 20/11m | OGH | 23.03.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungspflicht über das allgemeine Bonitätsrisiko des Emittenten (Dragon FX Garant). (T2) |
7 Ob 113/11k | OGH | 31.08.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Real Estate Revival Garant. (T3); Beis ähnlich wie T2 |
4 Ob 70/11i | OGH | 22.11.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T4) |
1 Ob 77/12y | OGH | 24.05.2012 |
Auch; Beis wie T2 nur: Zum Umfang der Aufklärungspflicht über das allgemeine Bonitätsrisiko des Emittenten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T6) |
10 Ob 7/12w | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Ausgehend von einem Wunsch nach einer „sicheren Anlage“ ‑ liegt das wesentliche Risiko (infolge der zugesagten „Kapitalgarantie“ von 100 % des eingesetzten Kapitals) nicht in der Entwicklung der zugrunde gelegten Basiswerte („Kursrisiko“), sondern in der Bonität des Emittenten. Der Berater ist daher zur ausreichend detaillierten Information über den Garantiegeber und die Garantie verpflichtet. (T7)<br/>Beisatz: Stehen das von der Klägerin verfolgte Anlageziel und die Einstufung des in Aussicht genommenen Produkts in die höchste Risikoklasse („spekulativ mit Totalverlustrisiko“) nicht in Einklang, erfordert dies besondere Beratungsleistungen. (T8) |
9 Ob 50/12m | OGH | 24.04.2013 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20090129_OGH0002_0020OB00189_08W0000_001