OGH 8Ob113/16z

OGH8Ob113/16z16.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** K*****, 2. I***** K*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2016, GZ 2 R 99/16t‑21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00113.16Z.1216.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Hat das Berufungsgericht – wie hier – die Frage einer behaupteten Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geprüft und verneint, dann ist dies im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar (RIS‑Justiz RS0042981; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 Rz 49 mwN; E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 Rz 2 mwN).

2. Ein angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der in der Berufung geltend gemacht, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, kann im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr neuerlich gerügt werden (RIS‑Justiz RS0043061; RS0042963 [T45]; RS0043405 [T25]; RS0106371, RS0044193).

Dieser Rechtsmittelausschluss kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RIS‑Justiz RS0043061 [T18]).

3. Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs‑ und Aufklärungspflichten von Anlageberatern betreffen, sind – wie die Revision auch einräumt – grundsätzlich solche des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0108074 [T8; T19]; RS0106373 [T18]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Einen solchen Ausnahmefall vermögen die Kläger nicht aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nach ständiger Rechtsprechung bei einer Anlageberatung in der Regel keine besondere Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über eine schadenskausale Veruntreuung des Geldes, zu verlangen (RIS‑Justiz RS0124492).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Aufklärung der Kläger – die ausdrückliche Hinweise auf das Risiko der Anlage und auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthielt – nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend war, ist nicht unvertretbar. Der dem Anlageprodukt zugrundeliegende Prospekt, auf den sich die Revision beruft, sprach lediglich von der – potentiell das Veruntreuungsrisiko erhöhenden – Möglichkeit der Verbindung der Funktion einer oder mehrerer Manager mit jener des Verwahrers. Es war daraus aber gerade nicht zu entnehmen, dass eine solche Verbindung im Zeitpunkt der Prospekterstellung bzw der Anlageentscheidung der Kläger tatsächlich verwirklicht war (vgl schon 5 Ob 26/14f; 1 Ob 117/14h).

Stichworte