OGH 4Ob348/79; 4Ob402/85; 4Ob134/90; 4Ob86/00a; 4Ob275/01x; 4Ob45/02z; 4Ob99/02s; 4Ob157/03x; 4Ob20/08g; 4Ob11/09k; 4Ob217/10f; 4Ob20/11m; 4Ob201/13g; 4Ob200/19v; 4Ob70/20b; 4Ob61/21f; 4Ob150/21v; 4Ob223/22f (RS0078340)

OGH4Ob348/79; 4Ob402/85; 4Ob134/90; 4Ob86/00a; 4Ob275/01x; 4Ob45/02z; 4Ob99/02s; 4Ob157/03x; 4Ob20/08g; 4Ob11/09k; 4Ob217/10f; 4Ob20/11m; 4Ob201/13g; 4Ob200/19v; 4Ob70/20b; 4Ob61/21f; 4Ob150/21v; 4Ob223/22f25.4.2023

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhanges, in den sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen.

Normen

UWG §2 C1

4 Ob 348/79OGH12.06.1979

Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7

4 Ob 402/85OGH04.02.1986

Auch; Beisatz: Ob die Werbebehauptung zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Inanspruchnahme einer Spitzenstellung aufgefasst werden kann, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T1) Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102

4 Ob 134/90OGH09.10.1990

Auch; Beis wie T1

4 Ob 86/00aOGH03.05.2000

Ähnlich

4 Ob 275/01xOGH29.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Aussage, dass ein bestimmtes Notebook das beste sei, ist demnach eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. (T2)

4 Ob 45/02zOGH13.03.2002

Vgl auch

4 Ob 99/02sOGH02.07.2002

Auch; Beisatz: Die beanstandete Ankündigung "weltbestes Wasserbett" ist daher als Tatsachenbehauptung des Inhalts zu beurteilen, ein derart beworbenes Produkt erwecke die Vorstellung, die weltweit besten Ausstattungsmerkmale aufzuweisen und den weltweit höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen. (T3)

4 Ob 157/03xOGH19.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen der durch § 2 UWG nF umgesetzten Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. 9. 1984 über irreführende und vergleichende Werbung vorliegen, richtet sich, wie bei der Beurteilung der Wirkung von Werbeaussagen ganz allgemein nach dem Gesamteindruck, den der Werbevergleich erweckt. (T4)

4 Ob 20/08gOGH11.03.2008

Auch

4 Ob 11/09kOGH24.03.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 217/10fOGH15.12.2010

Beisatz: Mit Darstellung der von der Rsp beurteilten Fallgruppen. (T5); Beisatz: Hier: „das beste Service“. (T6)

4 Ob 20/11mOGH23.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Dragon FX Garant ‑ Garantiezusage. (T7)

4 Ob 201/13gOGH20.01.2014

Beis ähnlich wie T1

4 Ob 200/19vOGH30.03.2020

Vgl

4 Ob 70/20bOGH05.06.2020

Beisatz: Hier: Hofer Preis - alles andere ist overpriced. (T8)

4 Ob 61/21fOGH27.05.2021
4 Ob 150/21vOGH23.11.2021

Beis wie T1

4 Ob 223/22fOGH25.04.2023

Beisatz: Die Beklagte hat sich in den festgestellten Job-Annoncen als Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen im Bereich Gebäudeautomation bzw -technik bezeichnet. Diese Aussagen enthalten zumindest im Kern konkrete und nachprüfbare Tatsachenbehauptungen und lassen eine nach Umfang und Dauer erhebliche wirtschaftliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens erwarten, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_001