OGH 4Ob11/09k

OGH4Ob11/09k24.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 68.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. November 2008, GZ 6 R 101/08b-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, die Behauptung, ein bestimmtes Printmedium sei die „Lieblingszeitung" bestimmter Bevölkerungsgruppen, werde von den angesprochenen Verkehrskreisen für sich allein - also ohne substantiierende Zusätze, aus denen nach dem Gesamteindruck ein sachlich nachweisbarer Tatsachenkern, etwa die größte Reichweite, erkennbar sei - nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte, ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretende reklamehafte Übertreibung erkannt und sei lauterkeitsrechtlich zulässige marktschreierische Werbung (4 Ob 354/87 = MR 1987, 144 [zust Korn] - Lieblingszeitung II; 4 Ob 12/93 = RIS-Justiz RS0078536).

Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung in vertretbarer Weise im Einzelfall angewendet, wenn es die Aufschrift „Österreichs beliebtester Hagebutten- (bzw Apfel-)tee" auf der jeweiligen Produktverpackung in ihrem Gesamtzusammenhang als marktschreierische Anpreisung ohne sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern beurteilt hat, die zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nicht geeignet sei.

Die Rechtsmittelwerberin vertritt weiterhin die Auffassung, mit der beanstandeten Werbung werde zu Unrecht eine objektiv nachprüfbare Spitzenstellung (beliebtester Tee = bester Tee) in Anspruch genommen. Dem hat schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass im Zusammenhang mit Genussmitteln die Beurteilung, welches Produkt „das beste" sei, vom subjektiven, unüberprüfbaren Empfinden des Beurteilenden abhänge.

Dass es sich insoweit um eine „Geschmacksfrage" im wahrsten Wortsinn

handelt, die einer empirischen Überprüfung entzogen ist, hat auch der

Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt klargestellt,

wenn er etwa die Aussage, jemand vertreibe den „besten Suppenwürfel

Österreichs" (4 Ob 57/88 = ern 1989, 105) als subjektive,

unüberprüfbare Meinungsäußerung und damit als reines Werturteil

beurteilt hat, wenn auch betont wurde, darin sei die

Tatsachenbehauptung einer qualitativ hochwertigen Ware enthalten

(ebenso schon 4 Ob 341/77 = ÖBl 1977, 166 - Österreichs bester

Kaffee; 4 Ob 365/81 = ÖBl 1981, 119 - Österreichs bestes Bier; vgl

RIS-Justiz RS0078070).

Ob die beanstandeten Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falls zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist im Übrigen eine Rechtsfrage, der - mangels auffallender Fehlbeurteilung im Streitfall - keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0078340 [T1]; 4 Ob 185/01m = ecolex 2002, 34 - Glanzweltmeister mwN).

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