OGH 1Ob134/58 (RS0078070)

OGH1Ob134/5823.4.1958

Rechtssatz

Die "Superlativwerbung" "X-Kaffee ist doch der beste" ist in erster Linie nach § 2 UWG zu beurteilen. Irreführend im Sinne dieser Gesetzesstelle wird sie aber nur selten wirken; überall dort, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine "subjektive Werbung" - also nicht um eine objektive Tatsachenbehauptung handelt, wird niemand den Superlativ wörtlich auffassen. Was in einem solchen Falle übrig bleibt, ist lediglich die Behauptung erstklassiger Qualität. Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen § 1 UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält (SZ 24/79).

Normen

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

1 Ob 134/58OGH23.04.1958

Veröff: SZ 31/64 = ÖBl 1958,60

4 Ob 327/59OGH17.11.1959

Ähnlich; Beisatz: Kneissl-Ski (T1)

4 Ob 339/61OGH10.10.1961
4 Ob 352/61OGH17.10.1961
4 Ob 329/74OGH24.09.1974

nur: Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen § 1 UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält. (T2) Beisatz: Kosmetik-Klub International (T3) Veröff: ÖBl 1975,57

4 Ob 362/74OGH14.01.1975

Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T4) Veröff: ÖBl 1975,146

4 Ob 341/77OGH03.05.1977

Beisatz: Jacobs Monarch (T5) Veröff: ÖBl 1977,166

4 Ob 364/77OGH13.09.1977

Auch; nur T2; Beisatz: Fliesen aus aller Welt: Billiger als in aller Welt. (T6) Veröff: ÖBl 1978,31

4 Ob 365/81OGH02.06.1981

Beisatz: Gösser - Österreichs bestes Bier. (T7) Veröff: ÖBl 1981,119

4 Ob 57/88OGH13.09.1988

Auch; Beisatz: Der beste Suppenwürfel (T8) Veröff: ern 1989,105

4 Ob 11/09kOGH24.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: „Österreichs beliebtester Hagebutten- (bzw Apfel-)tee". (T9)

4 Ob 217/10fOGH15.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist danach in der Regel die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln. (T10); Beisatz: Hier: „das beste Service“. (T11)

4 Ob 201/13gOGH20.01.2014

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist in der Regel die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln oder der inhaltlichen Qualität eines Mediums. (T12)<br/>Beisatz: Hier: „Revolution im Fenster‑Design“; „Lichtjahre vom klassischen Fenster entfernt“. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19580423_OGH0002_0010OB00134_5800000_001

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