OGH 5Ob667/76 (RS0017551)

OGH5Ob667/762.11.1976

Rechtssatz

1./ Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird.

2./ Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des § 901 ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage (vgl §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird.

Normen

ABGB §901 II2

5 Ob 667/76OGH02.11.1976

Veröff: NZ 1979,172

6 Ob 705/83OGH13.10.1983

nur: Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird. Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. (T1)

5 Ob 537/86OGH08.07.1986

Vgl auch

7 Ob 656/86OGH06.11.1986

Auch; nur T1

8 Ob 527/88OGH10.03.1988
8 Ob 46/89OGH11.04.1991

Auch; nur: Hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des § 901 ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage (vgl §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird. (T2)

2 Ob 527/92OGH29.10.1992

nur T2

8 Ob 312/00sOGH25.01.2001

Auch; Beisatz: Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Kaufpreis entsprechend anzupassen ist und die auf die Anpassung entfallende Leistung nach § 1435 ABGB kondiziert werden kann. (T3)

6 Ob 154/02vOGH20.02.2003

nur: Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird. (T4)

4 Ob 20/11mOGH23.03.2011

Vgl auch; Beisatz:Die lang anhaltende Bonität eines Emittenten oder Garanten ist kein typischer Umstand eines Veranlagungsgeschäfts. (T5); Beisatz: Hier: Dragon FX Garant. (T6)

6 Ob 46/16gOGH30.03.2016

Auch; nur: Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des § 901 ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, dass eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19761102_OGH0002_0050OB00667_7600000_002