Spruch:
Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Da die Beklagte nicht bereit war, an die Klägerin direkt Mineralöl zu verkaufen, erwarb die Klägerin in den Jahren von 1987 bis 1989 dieses von der Beklagten über vier verschiedene Zwischenhändler. Mit diesen vereinbarte sie jeweils, die Minalerölprodukte selbst von den Lagern der Beklagten abzuholen. Die Beklagte verrechnete den Zwischenhändlern für die verkauften Mineralölprodukte Mineralölsteuer und führte diese im Kaufpreis eingerechnete Mineralölsteuer an das Finanzamt ab. Dabei gingen sämtliche Beteiligte davon aus, dass es sich bei dem Lagerbetrieb der Klägerin um keinen Erzeugerbetrieb im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1981 handelt und diese daher auch nicht minerölsteuerpflichtig sei. Im Jahre 1990 setzte jedoch dann das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole für die Klägerin selbst Mineralölsteuer in einem zumindest ebenso hohen Ausmaß wie sie bereits von der Beklagten abgeführt worden war fest, da die Klägerin die Produkte vermischt hat und daher als Erzeugungsbetrieb im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 MinStG 1981 anzusehen ist. Im Jahre 1992 bestimmte dann das Finanzamt Korneuburg für die Beklagte die Mineralölsteuer amtswegig neu. Es ging davon aus, dass die im Ergebnis an die Klägerin erbrachten Lieferungen steuerfrei sind und es kam zu einer Gutschrift zugunsten der Beklagten in Höhe von S 16,138.943,-- im Zusammenhang mit den von der Klägerin bezogenen Lieferungen.
Die drei ersten Zwischenhändler traten der Klägerin ihre Ansprüche auf Rückzahlung aus den zu Unrecht bei der Beklagten mit Mineralöl belasteten Lieferungen samt allen zur Geltendmachung notwendigen Vertragsanfechtungs- und Anpassungsrechten ab. Hingegen versuchte der vierte Zwischenhändler auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenient beizutreten und brachte unter anderem vor, dass die Klägerin im gegenständlichen Verfahren eigene Ansprüche dieses Zwischenhändlers geltend mache.
Die Klägerin begehrt S 17,446.022,-- samt 9 % Zinsen ab 1. 1. 1994 und sie stützt dies zusammengefasst auf einen Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB, Anerkenntnis, Irrtum, Schikane und Rechtsmissbrauch sowie die ihr abgetretenen Ansprüche der Zwischenhändler.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass zwischen den Streitteilen gar keine Vertragsbeziehung bestanden habe. Die Bescheide über die Gutschrift an die Beklagte seien rechtswidrig. Dem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB stehe das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden der Beklagten und der Klägerin entgegen.
Das Berufungsgericht verneinte zwar die direkten, insbesondere auf § 1041 ABGB gestützten Ansprüche der Klägerin, da die Zahlungen auf Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnisse erfolgt seien, gab dem Klagebegehren jedoch insoweit statt, als sich die Klägerin auf die ihr von den Zwischenhändlern abgetretenen Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage stützte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist ebenso wie die gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils erhobene außerordentliche Revision der Beklagen nicht zulässig.
Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:
Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass das Verhalten der Beklagten missbräuchlich und sittenwidrig sei, da die Beklagte zugestanden habe, dass der Beklagten der eingeklagte Betrag nicht zustehe, vermag sie damit aber noch keinen eigenen Anspruch aus § 879 ABGB darzutun. Wird doch sowohl bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit im Sinne einer Abwägung rechtlich geschützter Interessen (vgl Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 55; ebenso Schwimann ABGB2 § 879 Rz 8 jeweils mwN) aber auch des Rechtsmissbrauches (vgl Krejci aaO Rz 138 f; Harrer in Schwimman aaO § 1295 Rz 142 f) immer auch auf die konkreten beeinträchtigten Interessen dessen, der sich auf § 879 ABGB stützt, abgestellt. Solche eigenen, unmittelbar durch die Beklagte beeinträchtigten Interessen hat die Klägerin aber nicht dargestellt.
Dem von der Klägerin auf § 1041 ABGB gestützten Verwendungsanspruch gegen die Beklagte steht schon entgegen, dass nach ständiger Judikatur dieser im Drei-Personenverhältnis nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein zureichender Rechtsgrund im Verhältnis zwischen Verkürztem und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und dem Dritten liegt (vgl RIS-Justiz RS0020078 mit zahlreichen wN, so etwa SZ 52/110, SZ 58/104 und zuletzt 6 Ob 2/99h; Rummel in Rummel ABGB3 § 1041 Rz 10; Apathy in Schwimann aaO § 1041 Rz 12). Sowohl dem Verhältnis der Klägerin zum Zwischenhändler als auch dessen Verhältnis zur Beklagten liegt aber ein Vertrag zugrunde. Eine davon unabhängige Zuordnung (vgl allg auch RIS-Justiz RS0019971 mwN insbes zuletzt 7 Ob 332/98v) des Rückforderungsanspruches der Beklagen hinsichtlich der zuviel bezahlten Mineralölsteuer zur Klägerin vermag diese schon im Ansatz nicht darzutun. Es ist zwar bei Verbrauchsteuern wie der Mineralölsteuer grundsätzlich eine wirtschaftliche Belastung der Verwendung von Einkommen für den Erwerb bestimmter Verbrauchsgüter beabsichtigt, da diese besondere Leistungsfähigkeit indizieren oder der Verbrauch eingedämmt werden soll (vgl Doralt/Ruppe Grundriß des österreichischen Steuerrechts II3, 140). Dies ändert aber nichts an der Erhebung beim Hersteller bzw Importeur, auch wenn dieser die Steuerbelastung regelmäßig in seine Preiskalkulation einbeziehen wird. Nur diesem Hersteller als Abgabenpflichtigen kann auch ein Rückforderungsanspruch aus einer im Rahmen der Selbstberechnung überhöht abgeführten, im Sinne des § 201 BAO aber neu festgesetzten Verbrauchssteuern zukommen. Inwieweit dann andere Personen, die wirtschaftlich damit belastet waren, Anspruch auf ein Berücksichtigung dieses Umstandes haben, ist im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse zu beurteilen (vgl. dazu dass der Oberste Gerichtshof selbst die Frage der gesondert in der Rechnung auszuweisenden und vom Käufer zu tragenden Umsatzsteuer bei unrichtiger Zuordnung des Vertragsverhältnisses- Dienstvertrag statt unrichtigerweise angenommenen umsatzsteuerpflichtigen Werkvertrag- im Rahmen des Vertragsverhältnisses behandelt- OGH RdW 1997, 29 = WBl 1996, 207 = infas 1996 A 75 = ARD 4742/39/96). Ein davon unabhängiger Zuweisungsgehalt allein aus dem Umstand, dass diese Verbrauchssteuer dann von einem späteren Käufer getragen wurde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen findet sich dabei auch keine steuerrechtliche Regelung über eine Verpflichtung, diese Verbrauchsteuern in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, dass nach den Kaufverträgen der zur Begleichung der Mineralölsteuer bezahlte Betrag ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden sollte, stellt dies eine unbeachtliche Neuerung dar.
Da die Klägerin eine außerhalb der Vertragsverhältnisse liegende
ausschließlich Zuweisung (vgl auch Rummel in Rummel ABGB3 § 1041 Rz 2
mwN) der von der Finanzbehörde zu Gunsten der Beklagten vorgenommenen
Gutschriften zum Vermögen der Klägerin nicht nachweisen konnte,
versagen deren weitere Überlegungen zum geltend gemachten
Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB schon im Ansatz (vgl in diesem
Sinn auch etwa OGH ecolex 1997, 340). Dies unterscheidet den
vorliegenden Fall auch von den unter anderem von der Klägerin
herangezogenen Erkenntnissen zur Frage der Geltendmachung von
Verwendungsansprüchen durch den Erstzessionar gegen den
Zweitzessionar (vgl JBl 1986, 235 ebenso RIS-Justiz RS0019823 = SZ
61/142 = EvBl 1989/11, 48 = ÖBA 1989, 188 = RdW 1989, 23; 6 Ob 2/99h;
ebenso ÖBA 1989/131, 85 = RdW 1988, 288; RIS-Justiz RS0019879).
Der von der Klägerin auf § 1435 gestützten Leistungskondiktion ist entgegenzuhalten, dass sie ein dahingehendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet hat.
Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
Auch diese ist unzulässig. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Vertragsanpassungsanspruch der Zwischenhändler wegen Änderung der Geschäftsgrundlage bejaht. Entgegen den Ausführungen der Revision der Beklagen, handelt es sich nicht um "individuelle" Voraussetzungen (vgl allg RIS-Justiz RS0017551), die sich geändert haben. Nach den Feststellungen haben sämtliche Beteiligten im Zeitpunkt der Verkäufe angenommen , dass es sich bei dem Lagerbetrieb der Klägerin um keinen Erzeugungsbetrieb im Sinne des Mineralölsteuergesetzes gehandelt hat. Die Beklagte hat in den Kaufpreis die Mineralölsteuer eingerechnet. Aus der Feststellung, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass die Klägerin keinen Erzeugungsbetrieb hatte, ist im Hinblick auf die mit der Veräußerung an Erzeugerbetriebe für den "ersten" Erzeugerbetrieb eintretende Steuerbefreiung nach § 7 Z 1 MinStG 1981 aber auch zugrundezulegen, dass die Beteiligten eben davon ausgingen, dass die Beklagte die in den Kaufpreis einkalkulierte Mineralölsteuer zu tragen hat. Nach den Feststellungen lag eine gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien über den Eintritt dieser geschäftstypischen (vgl allg RIS-Justiz RS0017516 mwN insbes SZ 55/76) Umstände vor, die als Grundlage des Geschäftswillens anzusehen ist (vgl RIS-Justiz RS0017515 mwN so etwa NZ 1980, 37; JBl 1987, 390 ua). Bei deren nachträglicher Änderung sind die Vertragsparteien zur Anfechtung bzw Anpassung legitimiert sind (vgl Rummel in Rummel ABGB3 § 901 Rz 6; aber auch zum fließenden Übergang zur ergänzenden Auslegung von Verträgen Rz 6; ferner Apathy in Schwimann ABGB2 § 901 Rz 16 f). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eben der Kaufpreis entsprechend anzupassen ist und die auf die Anpassung entfallende Leistung nach § 1435 ABGB kondiziert werden kann (vgl dazu Rummel aaO Rz 7, Apathy aaO Rz 18 jeweils mwN).
Hinsichtlich des Zinsenzuspruches macht die Beklagte nur geltend, dass der Zuspruch im Berufungsurteil nicht weiter begründet und nachvollziehbar sei und die Zwischenhändler ja auch gar keine Verzugszinsen an das Finanzamt zu zahlten hätten.
Dem ist jedoch vorweg entgegenzuhalten, dass die Beklagte das Zinsenbegehren in erster Instanz gar nicht substantiiert bestritten hat. Ob dies nun im Einzelfall schon ausreicht als Geständnis angesehen zu werden (vgl RIS-Justiz RS0039927 mzwN insbesondere SZ 55/116 ) stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl 6 Ob 141/99z).
Im Übrigen hat die Klägerin ihr Zinsenbegehren in erster Instanz sowohl auf Ersatz des Verzugsschadens als auch auf Herausgabe der Bereicherung durch die Beklagte, die diesen Betrag nutzen konnte, gestützt. Unzutreffend ist die Rechtsansicht der Beklagten, dass ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Zinssatz nur im Falle eines Schadens begehrt werden könne. Entspricht es doch Judikatur und Lehre, dass der unredliche Bereicherte Vergütungszinsen zu leisten hat, wie der Verkürzte sie erzielt hätte, wenn er einem Dritten für diese Zeit ein Darlehen gewährt hätte (vgl ÖJZ 1991/169 mwN, Schubert in Rummel aaO § 999 Rz 3). Dabei gebühren diese Zinsen schon ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bereicherte ernsthaft mit der Geltendmachung der Ansprüche rechnen musste (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 1437 Rz 2, Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 § 1437 Rz 7). Ob die Zwischenhändler, also Mineralölsteuer an das Finanzamt abführen mussten, ist entgegen den Ausführungen der Revision der Beklagten ohne Belang. Diese haben aber ihre eigenen Ansprüche aus der Anpassung der Verträge zur Gänze an die Klägerin abgetreten. Gegen die Höhe der Zinsen erstattet die Beklagte keine Revisionsausführungen.
Insgesamt vermochte es also auch die Revision der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Daher waren beide außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen.
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