OGH 4Ob513/88 (RS0019879)

OGH4Ob513/8812.4.1988

Rechtssatz

Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten; der Erstzessionar hat dann aber gegen den Zweitzessionar einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB (JBl 1986,235).

Normen

ABGB §1041 A1
ABGB §1392 F
ABGB §1395

4 Ob 513/88OGH12.04.1988

Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1989,85

8 Ob 512/95OGH27.04.1995

Auch; nur: Der Erstzessionar hat dann aber gegen den Zweitzessionar einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB (JBl 1986,235). (T1)

7 Ob 83/03mOGH28.05.2003

nur: Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten. (T2)

10 Ob 9/04bOGH30.03.2004

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_004