OGH 10Ob9/04b

OGH10Ob9/04b30.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** W***** B***** KG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** O***** reg.GenmbH, *****, vertreten Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen EUR 62.578,46 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2003, GZ 12 R 87/03g-17, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. Februar 2003, GZ 16 Cgs 63/02x-11, aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 62.578,46 sA und brachte dazu zusammengefasst vor, sie habe die aus dem beiliegenden Kurzoffert ersichtlichen Geräte zu den dort angeführten Preisen an die P***** & Co GesmbH verkauft und entsprechend der Anweisung dieses Unternehmens in die Verfügungsmacht der E***** AG ausgeliefert. Mit der P***** & Co GesmbH habe eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden, in welcher die Klägerin laufend zu den bekannten AGB Waren angeboten und die P***** & Co GesmbH jeweils in der Regel mündlich die Angebote angenommen habe. Laut AGB habe zwischen der Klägerin und der P***** & Co GesmbH eine Rahmenvereinbarung über einen Eigentumsvorbehalt und über die “zahlungshalber Vorausabtretung" der Forderungen aus dem Weiterverkauf bestanden. Es sei also die Übertragung dieser Forderung als zahlungshalber geschuldete Gegenleistung vereinbart gewesen. Das Eigentum an den Waren sollte bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Lieferung der Klägerin vorbehalten bleiben. Der eingeklagte Betrag sei aus dieser Lieferung noch nicht bezahlt worden. Die E***** AG habe behauptet, schon 1997 davon verständigt worden zu sein, dass die P***** & Co GesmbH sämtliche Forderungen im Voraus an die Beklagte abgetreten habe. Die E***** AG habe der Klägerin brieflich mitgeteilt, aufgrund dieser Forderungsabtretung an die Beklagte gezahlt zu haben. Die Beklagte hingegen habe behauptet, nicht aufgrund einer Forderungsabtretung Zahlung von der E***** AG erhalten zu haben, sondern nur deshalb, weil die P***** & Co GesmbH zufällig das Konto bei der Beklagten gehabt habe. Die E***** AG sei auch nicht von der Forderungsabtretung verständigt worden. Eine solche Forderungsabtretung an die Beklagte wäre mangels Setzung des erforderlichen Publizitätsaktes unwirksam.

Doch selbst im Falle einer wirksamen Sicherungszession sei die Beklagte dem Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB ausgesetzt. Die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin nur unter Eigentumsvorbehalt liefere und die P***** & Co GesmbH nicht bar gegen Erhalt der Geräte bezahlen würde. Die Klage werde daher auch auf wissentlichen Eingriff in die Forderungsrechte der Klägerin gestützt, also auf wissentliches Zusammenwirken der Beklagten und der P***** & Co GesmbH zu Lasten der Klägerin. Da die Abtretung durch die P***** & Co GesmbH an die Klägerin nur zahlungshalber erfolgt sei, diese Zahlung “in Form der Forderungsübertragung" bisher nicht zur Ausschüttung von Geldern an die Klägerin geführt habe, die E***** AG eine “völlige Verunklarung der Rechtslage" herbeigeführt habe, indem sie statt einer Hinterlegung aufgrund einer offensichtlich unwirksamen Abtretung an die Beklagte gezahlt habe, bzw die Beklagte nicht ausreichend geprüft habe, ob eine endgültige Abtretung vorliege, sei die Klägerin zur Klagsführung gezwungen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt insbesondere, dass eine Forderungsabtretung durch die P***** & Co GesmbH an die Beklagte stattgefunden habe. Die E***** AG habe den Kaufpreis an die Beklagte nicht als Zessionarin bezahlt, sondern nur deshalb, weil die P***** & Co GesmbH ihr Geschäftskonto bei der Beklagten unterhalte und Kundin der Beklagten sei. Für die E***** AG sei allein die P***** & Co GesmbH Kontrahentin und durch die Zahlung des Kaufpreises an die P***** & Co GesmbH habe die E***** AG ihre aus dem Kaufvertrag resultierende Zahlungspflicht erfüllt. Mit der vollständigen Zahlung sei auch ein allfälliger Eigentumsvorbehalt erloschen. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus irgend einem Titel habe der Klägerin gegenüber niemals bestanden. Über die Liefermodalitäten der P***** & Co GesmbH sei die Beklagte nicht informiert gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren bereits aufgrund des Vorbringens der Klägerin als unschlüssig ab. Aus diesem Vorbringen ergäben sich keine konkreten Behauptungen, aus welchen der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte ableitbar sei. Die von der Klägerin aufgestellten konkreten Tatsachenbehauptungen ließen nicht nachvollziehbar erkennen, aus welchem Rechtsgrund die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch, der nicht aufgeschlüsselt sei, haftbar gemacht werden könne.

Die von der Klägerin dagegen erhobene Nichtigkeitsberufung wurde vom Berufungsgericht verworfen; im Übrigen wurde ihrer Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Dem Klagevorbringen sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin behaupte, der P***** & Co GesmbH Waren um (zumindest) den eingeklagten Betrag unter Eigentumsvorbehalt verkauft zu haben. Überdies habe die P***** & Co GesmbH der Klägerin zahlungshalber alle ihr in Zukunft gegen die E***** AG zustehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung abgetreten. Die E***** AG habe aber behauptet, schon lange vor der Zahlung davon verständigt worden zu sein, dass die P***** & Co GesmbH sämtliche Forderungen im Voraus an die Beklagte abgetreten habe. Damit behaupte die Klägerin - gerade noch ausreichend - eine Doppelabtretung der Forderung der P***** & Co GesmbH gegen die E***** AG: zunächst als (Sicherungs-)Zession von der P***** & Co GesmbH an die Klägerin und dann an die Beklagte. Dass der eingeklagte Betrag die (Rest-)Kaufpreisforderung darstelle, sei dem Klagebegehren auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.

Verständige der Zedent (P***** & Co GesmbH), der seine Forderung (auf Zahlung des Kaufpreises durch die E***** AG) mehrfach abgetreten habe, den Schuldner (E***** AG) nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, könne der Schuldner an den ihm bekannten Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten; der Erstzessionar (Klägerin) habe dann aber gegen den Zweitzessionar (Beklagte) einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 8 Ob 512/95 diese Regeln auch auf den Fall angewendet, in dem eine klagende Bank, die Mantelzessionarin mehrerer später insolventer Schraubenfabriken gewesen sei, die kontoführende Bank auf Herausgabe von knapp vor der Insolvenz bei Letzterer eingegangenen Beträge in Anspruch genommen habe. Diese Auffassung sei in der Lehre kritisiert worden und es sei in der Folge auch in der jüngeren Judikatur (7 Ob 332/98v) die Auffassung vertreten worden, dass kein Verwendungsanspruch des Zesssionars (= Klägerin) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten bestehe, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechne. Sie greife dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern ziehe die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehle es an der Verwendung des “Eigentums des Zessionars". Sein Anspruch könne sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten. In beiden zitierten Fällen sei jedoch die beklagte Bank offenbar nur die kontoführende Bank des Zedenten gewesen.

Im gegenständlichen Fall habe aber die Klägerin hinreichend deutlich (zumindest) behauptet, dass die Beklagte nicht nur kontoführende Bank, sondern (offenbar darüber hinaus) auch zweite Zessionarin der P***** & Co GesmbH gewesen sei, wovon die E***** AG auch verständigt worden sei. Stelle sich diese Behauptung als richtig heraus, könnte ein - der Höhe nach noch zu überprüfender - Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein. Nur wenn sich herausstelle, dass die Beklagte, wie sie behaupte, lediglich kontoführende Bank der P***** & Co GesmbH gewesen sei, hätte die Klägerin nach der jüngeren Judikatur keinen Anspruch gegen die Beklagte. Diese Frage werde im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen sein.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und begründete dies damit, dass man im Lichte der zitierten jüngeren Judikatur auch der Auffassung sein könnte, es mache keinen Unterschied, ob die Beklagte nur kontoführende Bank sei, die mit ihren Forderungen gegen den Kunden aufrechne, oder ob sie dazu auch noch (allenfalls zweite) Zessionarin des Kunden als Zedenten sei. Insoweit liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (6 Ob 117/03d; 4 Ob 274/01z; 6 Ob 6/02d ua; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor § 226 Rz 13).

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ergibt sich aus dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend deutlich, dass eine Doppelzession der Forderung der P***** & Co GesmbH gegen die E***** AG an die Klägerin und die Beklagte behauptet wird. Auch die Beklagte selbst hat das Prozessvorbringen der Klägerin in ihrer Klage offensichtlich in diesem Sinne verstanden, da sie in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich bestritten hat, dass die P***** & Co GesmbH ihre Forderung gegenüber der E***** AG (auch) an die Beklagte abgetreten habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer mehrfachen Sicherungszession derselben Forderung an verschiedene Personen diejenige wirksam, die zuerst alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt (MGA, ABGB36 E Nr 72 zu § 1392; Ertl in Rummel, ABGB³ § 1392 Rz 3; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB² § 1392 Rz 25 jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0032690). Durch die zeitlich erste wirksame Abtretung - bei der Sicherungszession ist maßgeblich, wann der dafür notwendige Publizitätsakt gesetzt wurde - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung; sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit und er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen (JBl 1986, 235 ua). Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Der Erstzessionar (= “wahrer Gläubiger") hat dann aber nach herrschender Auffassung gegen den Zweitzessionar (= “Scheinzessionar") einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB, weil dieser eine Forderung verwertet, die einem anderen zusteht (Honsell/Heidinger aaO §§ 1394, 1395 Rz 14; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1041 Rz 7 jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0019879). Hat im Falle einer Doppelzession der Schuldner nicht schuldbefreiend an den Zweitzessionar gezahlt, so kann der Erstzessionar die Einziehung durch den Zweitzessionar genehmigen und einen Verwendungsanspruch gegen ihn geltend machen. Eine solche Genehmigung ist in der Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die dem wahren Zessionar zustehenden Beträge vereinnahmt hat, zu erblicken, muss doch das Ausfolgungsbegehren des Gläubigers dahin verstanden werden, dass er den Einzug der Forderung durch den Scheingläubiger hinnimmt und sich daher an diesen und nicht an den Schuldner halten will (ÖBA 1989/131 mwN ua; Reischauer in Rummel aaO §§ 1424, 1425 Rz 3 mwN).

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 512/95 (= ÖBA 1996/527, 135 [Koziol] = JBl 1996, 251 [Apathy]) diese Grundsätze auch auf den Fall angewendet, in dem die klagende Bank, die zur Besicherung von Forderungen mit drei - später insolvent gewordenen -Firmen Mantelzessionen vereinbart hatte, die kontoführende Bank auf Herausgabe von knapp vor der Insolvenz bei letzterer eingegangenen Beträge in Anspruch genommen hatte, und hat damit einen Verwendungsanspruch des Zessionars auch gegen die debetmindernd buchende Bank bejaht. Diese Entscheidung wurde von Koziol (ÖBA 1996, 137 f) und Apathy (JBl 1996, 253f) ablehnend kommentiert. Danach ergebe sich zu den bisher anerkannten Fällen eines Verwendungsanspruchs - insbesondere auch zu den Fällen einer Doppelzession - ein wesentlicher Unterschied: Während bei diesen der Bereicherungsschuldner durch die Einziehung in die dem wahren Gläubiger noch zugewiesene Forderung eingreife und sie erst durch die Einziehung zum Erlöschen bringe, treffe dies bei der beklagten Partei in dem zu 8 Ob 512/95 entschiedenen Fall gerade nicht zu. Der debitor cessus habe den geschuldeten Betrag dem Zedenten auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen; Empfänger der Zahlung sei daher der Zedent und nicht die Bank gewesen. Deshalb erlange der Zedent durch die Gutschrift auf seinem Konto “Buchgeld", genauer eine Forderung gegen seine kontoführende Bank. Sei der Zessus über die Abtretung nicht informiert gewesen, habe ihn die Zahlung von der Verpflichtung, an die klagende Partei als Zessionar zu leisten, befreit. In beiden Fällen habe aber die beklagte Bank, wenn sie nun die Kontoforderung des Zedenten mit ihren Gegenforderungen zur Aufrechnung gebracht habe, nicht (mehr) in eine dem Zessionar zustehende Forderung eingegriffen, sondern habe die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung herangezogen. Die beklagte Bank habe daher zwar mittelbar sicherlich einen Vorteil aus den Zahlungen des debitor cessus, die eigentlich dem Zessionar gebührten, erlangt, sie habe dabei jedoch nicht mehr in einen dem Zessionar zugewiesenen Vermögenswert eingegriffen. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte Bank, nämlich an der Verwendung des “Eigentums" des Zessionars; der Anspruch könne sich deshalb nur gegen den Zahlungsempfänger, also den Zedenten richten. Der Klägerin stünde daher ausschließlich gegen den Zedenten, nicht aber auch gegen die beklagte Bank ein Bereicherungsanspruch zu.

In der Entscheidung 7 Ob 332/98v (= SZ 72/66 = ÖBA 1999/828, 916 = EvBl 1999/175 = RdW 1999, 587 = ecolex 1999, 539) schloss sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung von Koziol und Apathy an und gelangte daher in Abkehr von der Entscheidung 8 Ob 512/95 zur Auffassung, dass bei Zahlung des nicht verständigten Schuldners nach der Zession auf ein Konto des Zedenten unter gleichzeitiger Heranziehung dieser Beträge durch die Bank zur Debetminderung dem Zessionar kein Verwendungsanspruch gegen die Bank des Zedenten zusteht. Der Oberste Gerichtshof verwies in dieser Entscheidung insbesondere darauf, dass eine Zahlung an die beklagte Bank im technischen Sinn - anders als bei einer Zahlung an den Zweitzessionar in den Doppelzessionsfällen - nicht vorliege, weil die beklagte Bank nur als Zahlstelle für den Zedenten fungiert habe. Folglich sei die Verwendung der Forderung zugunsten des Zedenten erfolgt. Diese in der Entscheidung 7 Ob 332/98v vertretene Rechtsansicht (vgl dazu auch die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS0032977) hat auch in der Lehre weitgehend Zustimmung gefunden (vgl Graf in ecolex 1999, 540; Lukas in ÖBA 1999, 661 f; Dullinger/Rummel, Zum Bereicherungsanspruch bei der stillen Zession-Haftung der Bank des Zedenten, ÖBA 1998, 593 ff ua).

Die in der Entscheidung 7 Ob 332/98v dargelegten Grundsätze gelten allerdings nur insoweit, als die kontoführende Bank des Zedenten selbst nicht zugleich auch Sicherungszessionarin ist. Lässt sie sich nämlich die Forderung ihrerseits abtreten, ist diese Zession aber zB deswegen unwirksam, weil die Forderung bereits abgetreten war, so haftet sie dem wahren Zessionar nach § 1041 ABGB. In diesem Fall stellt die Zahlung des Schuldners nämlich eine Leistung nicht an den Kunden der Bank, sondern an die als Zessionarin auftretende Bank dar. Die Bank haftet, weil sie es nunmehr ist, die die Forderung unberechtigt eingezogen hat (Graf aaO).

Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin nach den zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes noch hinreichend deutlich geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur als kontoführende Bank Zahlstelle der P***** & Co GesmbH, sondern zugleich selbst auch Sicherungszessionarin der P***** & Co GesmbH gewesen sei, wovon die Schuldnerin (E***** AG) auch verständigt worden sei. Vom Prozessvorbringen der Klägerin ist daher auch die Behauptung umfasst, dass die Schuldnerin nicht an die P***** & Co GesmbH auf deren Konto bei der Beklagten, sondern an die Beklagte selbst, die als Zessionarin der Forderungen der P***** & Co GesmbH aufgetreten sei und die Bezahlung an sich begehrt hätte, geleistet habe. In diesem Fall wäre die Beklagte aber nicht Zahlstelle der P***** & Co GesmbH, sondern selbst Gläubigerin der Forderungen dieser Firma gegen die E***** AG und es würde unter diesen Voraussetzungen ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte in Betracht kommen (vgl auch JBl 1984, 677).

Da somit bereits das auf einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gestützte Vorbringen der Klägerin materiell-rechtlich geeignet ist, ihr Zahlungsbegehren zu begründen und sich ihr Vorbringen daher insoweit keineswegs als unschlüssig erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die im Rekurs der Beklagten noch relevierte Frage, ob auch das weitere Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Schadenersatzanspruch (Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) eine taugliche Rechtsgrundlage für ihr Klagebegehren bilden kann.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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