OGH 1Ob506/81 (RS0032977)

OGH1Ob506/814.3.1981

Rechtssatz

Erfolgt die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers, besteht selbst dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempfängers an die Bank abgegolten wurde, ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank.

Normen

ABGB §1400 C
ABGB §1431 I
ABGB §1431 A

1 Ob 506/81OGH04.03.1981

Veröff: SZ 54/28 = RZ 1982/21 S 61

1 Ob 734/83OGH09.11.1983

Vgl; Beisatz: Zahlt jemand an eine Bank, die - wenn auch zu Unrecht - behauptet hatte, Zessionarin der Forderung zu sein, ist ein Bereicherungsanspruch gegen die Bank zu richten. (T1) Veröff: RdW 1984,276 = JBl 1984,677 (dort unrichtig mit 6 Ob 734/83 zitiert)

8 Ob 633/84OGH28.02.1985
5 Ob 599/85OGH11.02.1986
1 Ob 580/94OGH25.10.1994

Auch

7 Ob 332/98vOGH14.04.1999

Vgl; Beisatz: Kein Verwendungsanspruch des Zessionars (= Kläger) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95). (T2); Veröff: SZ 72/66

6 Ob 190/00kOGH30.08.2000

Auch

10 Ob 226/00hOGH14.11.2000

Auch

10 Ob 9/04bOGH30.03.2004

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ist die kontoführende Bank des Zedenten selbst zugleich Sicherungszessionarin, ist diese Zession aber zum Beispiel unwirksam, weil die Forderung bereits abgetreten war, so haftet sie dem wahren Zessionar nach § 1041 ABGB. (T3)

9 Ob 9/07zOGH02.03.2007
9 ObA 125/14vOGH27.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00506_8100000_002

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