Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 8.145,45 S (einschließlich 565,95 S Umsatzsteuer und 1.920 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung
Auf Grund dreier Rechnungen des Spediteurs H.W.W*** Gesellschaft mbH über erbrachte Spediteurleistungen überwies die Klägerin als Auftraggeberin für diese Leistungen im Laufe des Monats Dezember 1981 insgesamt 162.108,53 S auf das Konto Nr. 600.130 des Spediteurs bei der nun beklagten Genossenschaftsbank. In den drei Rechnungen des Spediteurs waren insgesamt 154.937 S für Eingangsabgaben verzeichnet. Da der Spediteur, wie sich später herausstellte, die Begleichung dieser Abgaben unterlassen hatte, wurden sie von der Zollbehörde mit Bescheiden vom März 1982 der Klägerin zur Zahlung auferlegt. Dieser Zahlungsverpflichtung kam die Klägerin am 14.Juli 1982 nach, so daß sie den Betrag von 154.937 S zweimal zahlte, nämlich an den Spediteur und an die Zollbehörde. Ohne Verständigung der Klägerin waren die Forderungen des Spediteurs aus den angeführten 3 Rechnungen zur Besicherung der Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrentkredit der beklagten Genossenschaftsbank zediert worden. Der Kontokorrentkredit wurde auf dem bereits genannten Konto des Spediteurs bei der Beklagten abgewickelt, auf dem auch die angeführten Zahlungen der Klägerin eingingen und zugunsten der Kreditforderungen der beklagten Bank zur Verrechnung gebracht wurden. Davon hatte die Klägerin keine Kenntnis. Am 18.Mai 1982 wurde über das Vermögen des Spediteurs der Konkurs eröffnet.
Die Klägerin verlangte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 158.066 S samt Zinsen mit der Begründung, die Beklagte müsse ihr den Betrag refundieren, weil er Eingangsabgaben betreffe, die titellos an sie gezahlt worden seien, da derartige Abgabenforderungen nicht zedierbar seien; dies habe der beklagten Bank bei der Forderungszession bekannt sein müssen. Die beklagte Bank beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil es sich um eine "stille Zession" gehandelt habe, so daß die Klägerin mit schuldbefreiender Wirkung an den Spediteur geleistet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung, ließ aber die Revision mit der Begründung zu, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, zu der - soweit überschaubar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege und welcher zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Beide Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem rechtlichen Ergebnis, daß die Klägerin an ihren Gläubiger, nämlich den Spediteur, geleistet habe, so daß der aus der Doppelzahlung resultierende Bereicherungsanspruch nur gegen diesen und nicht gegen den Sicherungsnehmer (Beklagten), der als Zahlstelle den Betrag übernahm und dem Konto des Spediteurs gutbrachte, gerichtet werden könne; die Zahlung der Klägerin gegenüber dem Spediteur sei nicht titellos und deshalb auch nicht von der Zession erfaßt gewesen. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes Revision eingelegt und begehrt, daß in Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihrem Klagebegehren stattgegeben werde. Sie führte in der Rechtsrüge aus, daß ihrer Ansicht nach die Beklagte deshalb bereichert sei, weil das bei ihr eingegangene Fremdgeld (Eingangsabgaben) infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen des Spediteurs nicht mehr weitergeleitet worden sei und deshalb der Debetsaldo des Spediteurs bei ihr zur Zeit der Konkurseröffnung geringer gewesen sei als er bei der Weiterleitung des Fremdgeldes an die Finanzbehörde gewesen wäre.
Die Beklagte begehrt in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 54/28 (mwN) klar zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlung des Schuldners mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen gelangt, so daß nur dieser und nicht die Bank bereichert sein kann, selbst wenn die Bank durch die Buchung des Einganges in Ausübung eines vertraglichen Rechts gegen den Zahlungsempfänger damit gleichzeitig eine eigene Forderung gegen diesen im Kontokorrent verringert. Gegen diese Rechtsansicht hat auch die Klägerin keine Argumente vorbringen können. Sie ist aber insofern auf den hier zur Beurteilung stehenden Fall zwingend anzuwenden, weil - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt dargelegt hat (zuletzt in der Entscheidung JBl. 1984, 677, bes. 678) - die Übernahme der Bezahlung von Eingangsabgaben für den Kunden gegen spätere Verrechnung einer allgemeinen Übung im Spediteurgewerbe entspricht, so daß eine Erstattung der vom Spediteur in Rechnung gestellten Vorlagebeträge durch den Auftraggeber, wenn ihre Entrichtung durch den Spediteur überhaupt nicht erfolgte, ohne Rechtsgrund geschah bzw. - wenn die Verpflichtung zur nachträglichen Entrichtung dieser Abgaben nicht erfüllt und deshalb der Auftraggeber von der Zollbehörde in Anspruch genommen wurde - der Rechtsgrund nachträglich wieder wegfiel. Nach völlig unstreitiger Ansicht in Lehre und Rechtsprechung (für alle Koziol-Welser, Grundriß I 7 , 374 f. mwN) steht der Klägerin demnach ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Spediteur zu, uzw. entweder gemäß § 1431 ABGB wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld oder gemäß § 1435 ABGB wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungsgrundes. Für einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Bank wegen wissentlicher Verleitung des Spediteurs zum Vertragsbruch (durch Abtretung der Forderung auf Erstattung der Eingangsabgabenvorlage) fehlt es am entsprechenden Sachvorbringen der Klägerin (vgl. dazu Koziol-Welser aaO 175).
Bei diesen durch die Lehre und Rechtsprechung ganz unzweifelhaft beantworteten Rechtsfragen, die der Fall hier aufwarf, ist nicht zu erkennen, worin deren Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO liegen soll. Aus diesem Grunde muß die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich auf diesen Zurückweisungsgrund in ihrer Rechtsmittelgegenschrift hingewiesen, sie hat aber inhaltlich dargelegt, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Höchstgerichtes entspricht und auf diese Art wenigstens schlüssig die Unrichtigkeit der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht aufgezeigt, so daß ihr gemäß den §§ 41 und 50 ZPO auch die Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen sind.
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