OGH 9ObA125/14v

OGH9ObA125/14v27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (50.100 EUR), in eventu 30.110,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 2. September 2014, GZ 12 Ra 65/14m‑27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00125.14V.1127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger war vom 21. 12. 2004 bis 31. Mai 2009 auf Basis eines Agentenvertrags für die Beklagte tätig. In seiner außerordentlichen Revision meint er, einen Rechnungslegungsanspruch zur Bezifferung seiner freigewordenen Stornoreserve zu haben, wofür er der in der Entscheidung 8 ObA 20/14w dargelegten Informationen bedürfe.

2. Die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG 1993 stellen Kontrollrechte zur Provisionsabrechnung dar und sind typische Nebenansprüche zur Durchsetzung des Provisionsanspruchs als Hauptanspruch (RIS‑Justiz RS0126737). Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern ist nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0035044; RS0019529 [T7]). Eines solchen Anspruchs bedarf es daher dann nicht, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte (RIS‑Justiz RS0034907). Sind die zur Erhebung der Klage notwendigen Umstände dem Kläger daher bereits bekannt, so fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes (RIS‑Justiz RS0034956 [T1]).

3. Nach den Feststellungen wurde dem Kläger in den monatlichen Abrechnungen der Beklagten neben anderen Informationen auch der ausbezahlte Provisionsbetrag und die einbehaltene Stornoreserve mitgeteilt. Aus der jeweiligen Abrechnung ergab sich der Stand des Stornokontos bislang, die aktuelle Buchung und der neue Stand des Stornokontos. Mit der Fälligkeit des Anspruchs auf die Stornoreserven zum 1. 2. 2014 folgte das Berufungsgericht nur dem Vorbringen des Klägers. Dass er, wie er nun meint, dieses Datum nur angeführt habe, „um ein Argument gegen die Verjährung zu finden“, ist insofern widersprüchlich, als er sich einerseits im Rahmen der Verjährung auf dieses konkrete Fälligkeitsdatum für die Stornoreserven beruft und andererseits behauptet, der jeweilige Stornohaftungszeitraum sei ihm unbekannt. Die Provisionen aus der „Max-Variante“ waren nach den Feststellungen zu 50 % Abschlussprovisionen, zu 50 % Betreuungsprovisionen. Von letzteren sollte dem Kläger eine erste Teilzahlung 40 Monate nach Vertragsbeginn ausbezahlt werden. Den Erwägungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Wirksamkeit dieser Regelung nie bestritten habe und sein Anspruch schon deshalb nicht bestehe, weil sein Vertragsverhältnis bereits höchstens 29 Monate nach der ersten Vermittlung eines dieser Regelung unterliegenden Versicherungsvertrags beendet worden sei, hält der Kläger in der Revision nichts entgegen. Damit besteht kein Anlass, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in diesem Punkt zu überprüfen (vgl RIS‑Justiz RS0043603 [T9]). Zusammenfassend ist den Revisionsausführungen danach nicht zu entnehmen, welcher Informationen der Kläger zur Geltendmachung der Stornoreserven noch bedurft hätte.

4. Die von der Beklagten veranlasste Überweisung eines Betrags von 20.346,08 EUR auf das Konto des Klägers, das als Verrechnungskonto für einen Kredit fungierte und auf das während der Vertragslaufzeit sämtliche Zahlungen erfolgt waren, sieht der Kläger als „aufgezwungene Bereicherung“; er habe die Überweisung auf ein Anderkonto seines Klagevertreters gefordert.

Durch die hier von der Beklagten nicht in Frage gestellte Nichtanerkennung der schuldbefreienden Wirkung ist die Rechtsgrundlage für das Behalten der Zahlung weggefallen und damit ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch der Beklagten entstanden (RIS‑Justiz RS0114087). Dass die kontoführende Bank dem Kläger den Betrag nicht herausgegeben hat, ändert nichts daran, dass der dem Konto zugewiesene Kreditbetrag zugunsten des Klägers reduziert und insofern sein Vermögen vermehrt wurde. Sein Einwand ist danach nicht berechtigt.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

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