OGH 4Ob581/76; 5Ob661/77; 6Ob609/78; 5Ob571/79; 5Ob706/79; 4Ob122/80; 5Ob28/82; 1Ob581/86; 4Ob597/87; 1Ob509/94; 1Ob10/98x; 8Ob278/99m; 8Ob167/00t; 7Ob186/01f; 3Ob237/01a; 3Ob134/04h; 7Ob110/04h; 1Ob153/04p; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 7Ob84/07i; 17Ob21/09a; 3Ob12/11b; 9ObA7/11m; 9ObA62/12a; 7Ob48/12b; 10Ob61/12m; 4Ob163/12t; 4Ob36/13t; 2Ob261/12i; 9ObA20/13a; 5Ob94/13d; 4Ob105/13i; 9ObA57/13t; 9ObA86/14h; 9ObA125/14v; 9ObA3/16f; 9ObA54/16f; 1Ob139/16x; 4Ob120/17a; 1Ob27/18d; 1Ob33/18m; 7Ob124/19i; 4Ob72/20x; 2Ob142/19z; 6Ob172/21v; 8ObA9/22i; 2Ob220/21y; 4Ob97/22a; 3Ob29/23w; 10Ob1/23d; 3Ob110/23g; 2Ob109/23b; 4Ob143/23t (RS0019529)

OGH4Ob581/76; 5Ob661/77; 6Ob609/78; 5Ob571/79; 5Ob706/79; 4Ob122/80; 5Ob28/82; 1Ob581/86; 4Ob597/87; 1Ob509/94; 1Ob10/98x; 8Ob278/99m; 8Ob167/00t; 7Ob186/01f; 3Ob237/01a; 3Ob134/04h; 7Ob110/04h; 1Ob153/04p; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 7Ob84/07i; 17Ob21/09a; 3Ob12/11b; 9ObA7/11m; 9ObA62/12a; 7Ob48/12b; 10Ob61/12m; 4Ob163/12t; 4Ob36/13t; 2Ob261/12i; 9ObA20/13a; 5Ob94/13d; 4Ob105/13i; 9ObA57/13t; 9ObA86/14h; 9ObA125/14v; 9ObA3/16f; 9ObA54/16f; 1Ob139/16x; 4Ob120/17a; 1Ob27/18d; 1Ob33/18m; 7Ob124/19i; 4Ob72/20x; 2Ob142/19z; 6Ob172/21v; 8ObA9/22i; 2Ob220/21y; 4Ob97/22a; 3Ob29/23w; 10Ob1/23d; 3Ob110/23g; 2Ob109/23b; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden.

Normen

ABGB §786
ABGB §1012
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII Da
HGB §384
HGB §400

4 Ob 581/76OGH16.11.1976

Veröff: EvBl 1977/151 S 322

5 Ob 661/77OGH25.10.1977
6 Ob 609/78OGH18.05.1978

Auch

5 Ob 571/79OGH06.11.1979

nur: Der Umfang der Rechnungslegungspflicht muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden. (T1)

5 Ob 706/79OGH15.01.1980

Auch; Beisatz: Factoringvertrag - Rechnungslegungspflicht verneint. (T2)

4 Ob 122/80OGH07.07.1981

Ähnlich; nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. (T3) <br/>Veröff: Arb 9996

5 Ob 28/82OGH15.06.1982

nur T1; Veröff: SZ 55/87 = NZ 1983,170 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954(21)

1 Ob 581/86OGH28.05.1986

nur T1

4 Ob 597/87OGH09.02.1988

nur T1; nur T3<br/>Veröff: RdW 1988,386

1 Ob 509/94OGH25.01.1994

nur T1

1 Ob 10/98xOGH27.01.1998

Auch; nur T1

8 Ob 278/99mOGH24.02.2000

nur T1

8 Ob 167/00tOGH13.09.2001
7 Ob 186/01fOGH29.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Rechnungslegung soll den Machtgeber in die Lage versetzen, seine Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung vereinbarungsgemäß beziehungsweise pflichtgemäß durchgeführt wurde. (T4)<br/>Beisatz: Bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsenpreis oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, ist im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt; die selbsteintretende Bank muss - abweichend von § 384 Abs 2 HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsenpreis oder Marktpreis eingehalten zu haben. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/182

3 Ob 237/01aOGH19.12.2001

nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden. (T6)

3 Ob 134/04hOGH26.08.2004

Auch; nur T6

7 Ob 110/04hOGH20.10.2004

Vgl auch

1 Ob 153/04pOGH27.09.2005

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen. (T7)

3 Ob 176/06pOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Verwandtschaft der Beteiligten kann Einfluss auf diese Beurteilung haben. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Von der Beklagten eine Detaillierung der (behaupteten) regelmäßigen Ausgaben für die Klägerin (Lebensmittel, Kleidung, Taschengeld) zu verlangen, hieße die Rechnungslegungspflicht unter Verwandten (hier: Mutter und Tochter) zu überspannen. (T9)

7 Ob 52/07hOGH18.04.2007

nur T1; nur T6

7 Ob 84/07iOGH09.05.2007

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufgrund dieser Einzelfallbezogenheit lässt sich nicht generalisierend sagen, ob durch die Vorlage aller Kontoauszüge mit allen Bezug habenden Belegen in einem bestimmten Zeitraum der Rechnungslegungspflicht genügt wird. (T10)

17 Ob 21/09aOGH16.12.2009

Auch; Beisatz: Der Inhalt eines Rechnungslegungsbegehrens ist ausreichend bestimmt, wenn darin auf jene Handlungsweisen Bezug genommen wird, die zu unterlassen sind und über welche Rechnung zu legen ist. (T11)

3 Ob 12/11bOGH22.03.2011

Auch

9 ObA 7/11mOGH21.12.2011

Auch; nur T1; Beis wie T7

9 ObA 62/12aOGH22.08.2012

Beis ähnlich wie T7

7 Ob 48/12bOGH17.10.2012

nur T3

10 Ob 61/12mOGH26.02.2013

Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Baubetreuungsvertrag - Verpflichtung zur Vorlage einer Lichtbilddokumentation. (T12)

4 Ob 163/12tOGH12.02.2013

Auch

4 Ob 36/13tOGH18.06.2013

Auch; nur T6 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. (T13)

2 Ob 261/12iOGH07.05.2013

nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsbegehren, um die Unterhaltsbemessungsgrundlage als Basis für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin offen zu legen. (T14)

9 ObA 20/13aOGH25.06.2013

nur T6

5 Ob 94/13dOGH28.08.2013

nur: Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; es muss nach den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden. (T15)

4 Ob 105/13iOGH23.09.2013

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Abrechnung eines Vermögensverwalters im Rahmen eines Ansparvertrags. (T16)

9 ObA 57/13tOGH27.09.2013

Beis wie T7

9 ObA 86/14hOGH25.09.2014

Auch

9 ObA 125/14vOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T7

9 ObA 3/16fOGH25.02.2016
9 ObA 54/16fOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T7

1 Ob 139/16xOGH30.08.2016

nur T13; Beisatz: Aus diesem Zweck ergibt sich auch der Umfang der Verpflichtung des Beauftragten zur Auskunftserteilung bzw Rechnungslegung. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO. (T18)

4 Ob 120/17aOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T4; nur T6

1 Ob 27/18dOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T10

1 Ob 33/18mOGH19.06.2018

Auch

7 Ob 124/19iOGH28.08.2019

Vgl auch

4 Ob 72/20xOGH02.07.2020

Beis wie T4; nur T6; Beisatz: Ein allfälliger Zahlungsanspruch muss sich aus der begehrten Rechnungslegung ableiten lassen. (T19)

2 Ob 142/19zOGH29.06.2020

nur T15

6 Ob 172/21vOGH15.11.2021

Beis nur wie T1; Beis nur wie T3

8 ObA 9/22iOGH22.02.2022

Vgl

2 Ob 220/21yOGH27.06.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen. (T20)

4 Ob 97/22aOGH30.06.2022

Vgl; nur T3

3 Ob 29/23wOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Um dem Zweck der Rechnungslegung zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Einsicht in aussagekräftige Geschäftsunterlagen. Ein Anspruch auf Aushändigung solcher Unterlagen besteht hingegen nicht. (T21)

10 Ob 1/23dOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T14

3 Ob 110/23gOGH21.06.2023

vgl; Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Zu den Geschäftsunterlagen zählen auch Verrechnungskonten des Klägers bei seiner früheren Beteiligungs-GmbH, von denen Privatentnahmen getätigt wurden. (T22)

2 Ob 109/23bOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T7

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl; nur T1; nur T7; nur T10

Dokumentnummer

JJR_19761116_OGH0002_0040OB00581_7600000_001

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